Schleichwerbung bezeichnet laut ORF-Gesetz und deutschem Rundfunkstaatsvertrag „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.“ Die dramaturgisch nicht notwendige Produktplatzierung (von engl. product placement) wird in der Regel mit Geld- oder Sachzuwendungen abgegolten.

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  • Schleichwerbung bezeichnet laut ORF-Gesetz und deutschem Rundfunkstaatsvertrag „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.“ Die dramaturgisch nicht notwendige Produktplatzierung (von engl. product placement) wird in der Regel mit Geld- oder Sachzuwendungen abgegolten. Schleichwerbung sollte nicht verwechselt werden mit in Deutschland und Österreich grundsätzlich erlaubter Produktbeistellung, also der dramaturgisch notwendigen, unentgeltlichen Zurverfügungstellung von zum Beispiel benötigten Autos. (de)
  • Schleichwerbung bezeichnet laut ORF-Gesetz und deutschem Rundfunkstaatsvertrag „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.“ Die dramaturgisch nicht notwendige Produktplatzierung (von engl. product placement) wird in der Regel mit Geld- oder Sachzuwendungen abgegolten. Schleichwerbung sollte nicht verwechselt werden mit in Deutschland und Österreich grundsätzlich erlaubter Produktbeistellung, also der dramaturgisch notwendigen, unentgeltlichen Zurverfügungstellung von zum Beispiel benötigten Autos. (de)
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  • 978-3-8300-4599-1
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  • Die Zulässigkeit interaktiver und individualisierter Werbung im Fernsehen und in audiovisuellen Telemedien (de)
  • Die Bavaria-Connection (de)
  • Die Zulässigkeit interaktiver und individualisierter Werbung im Fernsehen und in audiovisuellen Telemedien (de)
  • Die Bavaria-Connection (de)
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  • Daniel Stenner
  • Lilienthal, Volker
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  • Hamburg
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  • epd Medien Nr. 42/2005
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  • Getarnte Lobby: Wie Wirtschaftsverbände die öffentliche Meinung beeinflussen
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  • Zehn Jahre Schleichwerbung im ARD-„Marienhof“ & Co.
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  • Verlag Dr. Kovac
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  • Schleichwerbung bezeichnet laut ORF-Gesetz und deutschem Rundfunkstaatsvertrag „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.“ Die dramaturgisch nicht notwendige Produktplatzierung (von engl. product placement) wird in der Regel mit Geld- oder Sachzuwendungen abgegolten. (de)
  • Schleichwerbung bezeichnet laut ORF-Gesetz und deutschem Rundfunkstaatsvertrag „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.“ Die dramaturgisch nicht notwendige Produktplatzierung (von engl. product placement) wird in der Regel mit Geld- oder Sachzuwendungen abgegolten. (de)
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  • Schleichwerbung (de)
  • Schleichwerbung (de)
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