Als Scheinehe wird eine formal gültige Ehe bezeichnet, deren Zweck nicht die Bildung einer ehelichen Beistands- und Lebensgemeinschaft ist (für Deutschland definiert in § 1353 BGB), sondern die ausschließlich geschlossen wird, damit einer der Partner, beide oder Dritte einen rechtlichen Vorteil aus der Eheschließung ziehen. Im Bereich des Ausländerrechts spricht man von einer Scheinehe (unter politischen Aktivisten auch von Schutzehe), wenn die Eheschließung allein den Zweck verfolgt, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen bzw. eine Ausreisepflicht auszusetzen.

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  • Als Scheinehe wird eine formal gültige Ehe bezeichnet, deren Zweck nicht die Bildung einer ehelichen Beistands- und Lebensgemeinschaft ist (für Deutschland definiert in § 1353 BGB), sondern die ausschließlich geschlossen wird, damit einer der Partner, beide oder Dritte einen rechtlichen Vorteil aus der Eheschließung ziehen. Im Bereich des Ausländerrechts spricht man von einer Scheinehe (unter politischen Aktivisten auch von Schutzehe), wenn die Eheschließung allein den Zweck verfolgt, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen bzw. eine Ausreisepflicht auszusetzen. Die Motive des Ehepartners, von dem ein Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, können sehr unterschiedlich sein. Bekannt sind das Eingehen von Scheinehen gegen Geld oder sonstige Vorteile (Dienstleistungen, Sex, Sachwerte), aus Hilfsbereitschaft oder Mitleid aber auch auf Grund von Täuschungen über den tatsächlichen Zweck der Ehe. Daneben gibt es zwangsweise oder infolge Nötigung geschlossene Scheinehen, wobei in der Regel eine ausbeuterische Zielsetzung (ggf. in Verbindung mit Zwangsprostitution) verfolgt wird. Allerdings ist nicht jede zwangsweise geschlossene Ehe auch automatisch eine Scheinehe. (de)
  • Als Scheinehe wird eine formal gültige Ehe bezeichnet, deren Zweck nicht die Bildung einer ehelichen Beistands- und Lebensgemeinschaft ist (für Deutschland definiert in § 1353 BGB), sondern die ausschließlich geschlossen wird, damit einer der Partner, beide oder Dritte einen rechtlichen Vorteil aus der Eheschließung ziehen. Im Bereich des Ausländerrechts spricht man von einer Scheinehe (unter politischen Aktivisten auch von Schutzehe), wenn die Eheschließung allein den Zweck verfolgt, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen bzw. eine Ausreisepflicht auszusetzen. Die Motive des Ehepartners, von dem ein Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, können sehr unterschiedlich sein. Bekannt sind das Eingehen von Scheinehen gegen Geld oder sonstige Vorteile (Dienstleistungen, Sex, Sachwerte), aus Hilfsbereitschaft oder Mitleid aber auch auf Grund von Täuschungen über den tatsächlichen Zweck der Ehe. Daneben gibt es zwangsweise oder infolge Nötigung geschlossene Scheinehen, wobei in der Regel eine ausbeuterische Zielsetzung (ggf. in Verbindung mit Zwangsprostitution) verfolgt wird. Allerdings ist nicht jede zwangsweise geschlossene Ehe auch automatisch eine Scheinehe. (de)
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  • Als Scheinehe wird eine formal gültige Ehe bezeichnet, deren Zweck nicht die Bildung einer ehelichen Beistands- und Lebensgemeinschaft ist (für Deutschland definiert in § 1353 BGB), sondern die ausschließlich geschlossen wird, damit einer der Partner, beide oder Dritte einen rechtlichen Vorteil aus der Eheschließung ziehen. Im Bereich des Ausländerrechts spricht man von einer Scheinehe (unter politischen Aktivisten auch von Schutzehe), wenn die Eheschließung allein den Zweck verfolgt, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen bzw. eine Ausreisepflicht auszusetzen. (de)
  • Als Scheinehe wird eine formal gültige Ehe bezeichnet, deren Zweck nicht die Bildung einer ehelichen Beistands- und Lebensgemeinschaft ist (für Deutschland definiert in § 1353 BGB), sondern die ausschließlich geschlossen wird, damit einer der Partner, beide oder Dritte einen rechtlichen Vorteil aus der Eheschließung ziehen. Im Bereich des Ausländerrechts spricht man von einer Scheinehe (unter politischen Aktivisten auch von Schutzehe), wenn die Eheschließung allein den Zweck verfolgt, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen bzw. eine Ausreisepflicht auszusetzen. (de)
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