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- Das Sachenrecht (SR) ist ein liechtensteinisches Gesetzbuch, das die Rechtsbeziehung zwischen körperlichen Sachen bzw. Tieren einerseits und Menschen andererseits regelt. Es ist das Recht der dinglichen Güterzuordnung. Das umfassendste aller dinglichen Rechte ist das Eigentum. Der Besitz ist kein dingliches Recht, sondern bloß eine gewollte faktische Sachherrschaft (strittig – Besitzwille). Zu den körperlichen Gegenständen gehören dabei bewegliche Sachen (Fahrnis) und Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte. Tiere haben eine besondere Stellung. Gemäß Art 20a SR sind Tiere keine Sachen. Jedoch wird im SR nicht ausgeführt, welche Stellung Tiere zwischen Sachen und Menschen haben und es sind die Bestimmungen über Sachen auch auf Tiere anwendbar, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen. Das Sachenrecht ist ein Teil des liechtensteinischen Zivilrechts. Weitere wichtige zivilrechtliche Gesetzbücher in Liechtenstein sind zum Beispiel das ABGB, das ADHGB und das PGR. (de)
- Das Sachenrecht (SR) ist ein liechtensteinisches Gesetzbuch, das die Rechtsbeziehung zwischen körperlichen Sachen bzw. Tieren einerseits und Menschen andererseits regelt. Es ist das Recht der dinglichen Güterzuordnung. Das umfassendste aller dinglichen Rechte ist das Eigentum. Der Besitz ist kein dingliches Recht, sondern bloß eine gewollte faktische Sachherrschaft (strittig – Besitzwille). Zu den körperlichen Gegenständen gehören dabei bewegliche Sachen (Fahrnis) und Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte. Tiere haben eine besondere Stellung. Gemäß Art 20a SR sind Tiere keine Sachen. Jedoch wird im SR nicht ausgeführt, welche Stellung Tiere zwischen Sachen und Menschen haben und es sind die Bestimmungen über Sachen auch auf Tiere anwendbar, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen. Das Sachenrecht ist ein Teil des liechtensteinischen Zivilrechts. Weitere wichtige zivilrechtliche Gesetzbücher in Liechtenstein sind zum Beispiel das ABGB, das ADHGB und das PGR. (de)
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- 978-3-901924-23-1
- 978-3-901924-25-5
- 978-3-901924-28-6
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- Art 265 bis Art 571 (de)
- Schlusstitel SR & Indices (de)
- Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht (de)
- Art 265 bis Art 571 (de)
- Schlusstitel SR & Indices (de)
- Arbeitskommentar zum liechtensteinischen Sachenrecht (de)
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- Gesetzesstand: Januar 2010
- Stand: Januar 2010
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- Das Sachenrecht (SR) ist ein liechtensteinisches Gesetzbuch, das die Rechtsbeziehung zwischen körperlichen Sachen bzw. Tieren einerseits und Menschen andererseits regelt. Es ist das Recht der dinglichen Güterzuordnung. Das umfassendste aller dinglichen Rechte ist das Eigentum. Der Besitz ist kein dingliches Recht, sondern bloß eine gewollte faktische Sachherrschaft (strittig – Besitzwille). Zu den körperlichen Gegenständen gehören dabei bewegliche Sachen (Fahrnis) und Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte. Tiere haben eine besondere Stellung. Gemäß Art 20a SR sind Tiere keine Sachen. Jedoch wird im SR nicht ausgeführt, welche Stellung Tiere zwischen Sachen und Menschen haben und es sind die Bestimmungen über Sachen auch auf Tiere anwendbar, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehe (de)
- Das Sachenrecht (SR) ist ein liechtensteinisches Gesetzbuch, das die Rechtsbeziehung zwischen körperlichen Sachen bzw. Tieren einerseits und Menschen andererseits regelt. Es ist das Recht der dinglichen Güterzuordnung. Das umfassendste aller dinglichen Rechte ist das Eigentum. Der Besitz ist kein dingliches Recht, sondern bloß eine gewollte faktische Sachherrschaft (strittig – Besitzwille). Zu den körperlichen Gegenständen gehören dabei bewegliche Sachen (Fahrnis) und Grundstücke sowie grundstücksgleiche Rechte. Tiere haben eine besondere Stellung. Gemäß Art 20a SR sind Tiere keine Sachen. Jedoch wird im SR nicht ausgeführt, welche Stellung Tiere zwischen Sachen und Menschen haben und es sind die Bestimmungen über Sachen auch auf Tiere anwendbar, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehe (de)
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- Sachenrecht (Liechtenstein) (de)
- Sachenrecht (Liechtenstein) (de)
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