Die Rückschlagsperre ist ein Begriff des deutschen Insolvenzrechts und in § 88 Insolvenzordnung (InsO) geregelt (früheres Recht: §§ 28, 87, 104 VglO, § 7 Abs. 1 Satz 3 GesO). Sie lässt bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Verfahrenseröffnung nachträglich unwirksam werden. Ein Absonderungsrecht, das unter § 88 InsO fällt, beseitigt damit nicht die Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Im Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt die Frist bei einem Antrag des Schuldners gemäß § 88 Abs. 2 InsO drei Monate. Bei der Fristberechnung ist auch § 139 InsO zu beachten.

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  • Die Rückschlagsperre ist ein Begriff des deutschen Insolvenzrechts und in § 88 Insolvenzordnung (InsO) geregelt (früheres Recht: §§ 28, 87, 104 VglO, § 7 Abs. 1 Satz 3 GesO). Sie lässt bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Verfahrenseröffnung nachträglich unwirksam werden. Sie ist damit Ausprägung des insolvenzrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum). Dieser Grundsatz besagt, dass das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene und das nach diesem Zeitpunkt erworbene Vermögen gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen ist. Der Gefahr, dass einzelne Gläubiger sich, ggf. mit Hilfe des Schuldners, Vorteile gegenüber den anderen verschaffen, wird durch die Insolvenzordnung an vielen Stellen vorgebeugt. Insbesondere erklären die §§ 129 ff. InsO Rechtshandlungen, die der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, für anfechtbar (Insolvenzanfechtung, nicht mit der allgemeinen zivilrechtlichen oder gar aktienrechtlichen Anfechtung zu verwechseln). Die Insolvenzanfechtung ist indes häufig an besondere, vor allem subjektive Voraussetzungen geknüpft. Diese, etwa Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Anfechtungsgegners, sind naturgemäß schwer nachweisbar, auch wenn das Gesetz und die Rechtsprechung diverse Beweiserleichterungen geschaffen haben. § 88 InsO stellt hingegen nicht auf subjektive Voraussetzungen ab. Sicherungen an dem Vermögen des Schuldners, die im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangt wurden, sind kraft Gesetzes unwirksam. Ein Absonderungsrecht, das unter § 88 InsO fällt, beseitigt damit nicht die Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Im Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt die Frist bei einem Antrag des Schuldners gemäß § 88 Abs. 2 InsO drei Monate. Bei der Fristberechnung ist auch § 139 InsO zu beachten. Es kommt nicht darauf an, ob der Antrag vom Schuldner (Eigenantrag) oder von einem Gläubiger gestellt wurde. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Antrag bei dem zuständigen Gericht gestellt wird. § 88 InsO erfasst insbesondere Pfändungsmaßnahmen. Dabei sind sowohl zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen als auch solche der Verwaltungsvollstreckung erfasst. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob die Vollstreckung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt oder endgültig ist. Neben der Pfändung unterfällt auch die Eintragung einer Vormerkung im Wege der Zwangsvollstreckung der Rückschlagsperre. Die Rückschlagsperre gilt gegenüber jedermann.Erklärt der Insolvenzverwalter die Freigabe des zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes, erlangt die Sicherheit jedenfalls dann wieder Wirkung, wenn sie noch im Grundbuch oder Schiffsregister eingetragen ist. Eine entscheidende Schwäche der Rückschlagsperre besteht darin, dass die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung nicht erfasst wird. Die Rückgängigmachung bleibt insoweit der Insolvenzanfechtung vorbehalten. Weiter zu beachten ist, dass § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO die Vollstreckung in Miet- und Pachtforderungen der rechtsgeschäftlichen Verfügung gleichsetzt und damit aus dem Geltungsbereich des § 88 InsO herausnimmt. Hier ist wiederum nur noch für die Insolvenzanfechtung Raum. (de)
  • Die Rückschlagsperre ist ein Begriff des deutschen Insolvenzrechts und in § 88 Insolvenzordnung (InsO) geregelt (früheres Recht: §§ 28, 87, 104 VglO, § 7 Abs. 1 Satz 3 GesO). Sie lässt bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Verfahrenseröffnung nachträglich unwirksam werden. Sie ist damit Ausprägung des insolvenzrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (par conditio creditorum). Dieser Grundsatz besagt, dass das zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhandene und das nach diesem Zeitpunkt erworbene Vermögen gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger zu verteilen ist. Der Gefahr, dass einzelne Gläubiger sich, ggf. mit Hilfe des Schuldners, Vorteile gegenüber den anderen verschaffen, wird durch die Insolvenzordnung an vielen Stellen vorgebeugt. Insbesondere erklären die §§ 129 ff. InsO Rechtshandlungen, die der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, für anfechtbar (Insolvenzanfechtung, nicht mit der allgemeinen zivilrechtlichen oder gar aktienrechtlichen Anfechtung zu verwechseln). Die Insolvenzanfechtung ist indes häufig an besondere, vor allem subjektive Voraussetzungen geknüpft. Diese, etwa Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit auf Seiten des Anfechtungsgegners, sind naturgemäß schwer nachweisbar, auch wenn das Gesetz und die Rechtsprechung diverse Beweiserleichterungen geschaffen haben. § 88 InsO stellt hingegen nicht auf subjektive Voraussetzungen ab. Sicherungen an dem Vermögen des Schuldners, die im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangt wurden, sind kraft Gesetzes unwirksam. Ein Absonderungsrecht, das unter § 88 InsO fällt, beseitigt damit nicht die Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Im Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt die Frist bei einem Antrag des Schuldners gemäß § 88 Abs. 2 InsO drei Monate. Bei der Fristberechnung ist auch § 139 InsO zu beachten. Es kommt nicht darauf an, ob der Antrag vom Schuldner (Eigenantrag) oder von einem Gläubiger gestellt wurde. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Antrag bei dem zuständigen Gericht gestellt wird. § 88 InsO erfasst insbesondere Pfändungsmaßnahmen. Dabei sind sowohl zivilrechtliche Vollstreckungsmaßnahmen als auch solche der Verwaltungsvollstreckung erfasst. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob die Vollstreckung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt oder endgültig ist. Neben der Pfändung unterfällt auch die Eintragung einer Vormerkung im Wege der Zwangsvollstreckung der Rückschlagsperre. Die Rückschlagsperre gilt gegenüber jedermann.Erklärt der Insolvenzverwalter die Freigabe des zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes, erlangt die Sicherheit jedenfalls dann wieder Wirkung, wenn sie noch im Grundbuch oder Schiffsregister eingetragen ist. Eine entscheidende Schwäche der Rückschlagsperre besteht darin, dass die Befriedigung durch Zwangsvollstreckung nicht erfasst wird. Die Rückgängigmachung bleibt insoweit der Insolvenzanfechtung vorbehalten. Weiter zu beachten ist, dass § 110 Abs. 2 Satz 2 InsO die Vollstreckung in Miet- und Pachtforderungen der rechtsgeschäftlichen Verfügung gleichsetzt und damit aus dem Geltungsbereich des § 88 InsO herausnimmt. Hier ist wiederum nur noch für die Insolvenzanfechtung Raum. (de)
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  • Die Rückschlagsperre ist ein Begriff des deutschen Insolvenzrechts und in § 88 Insolvenzordnung (InsO) geregelt (früheres Recht: §§ 28, 87, 104 VglO, § 7 Abs. 1 Satz 3 GesO). Sie lässt bestimmte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Verfahrenseröffnung nachträglich unwirksam werden. Ein Absonderungsrecht, das unter § 88 InsO fällt, beseitigt damit nicht die Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Im Verbraucherinsolvenzverfahren beträgt die Frist bei einem Antrag des Schuldners gemäß § 88 Abs. 2 InsO drei Monate. Bei der Fristberechnung ist auch § 139 InsO zu beachten. (de)
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