Das Rückkehrhilfegesetz (RückHG) ist ein deutsches Gesetz, mit dem der Wegzug von arbeitslosen Ausländern aus der Bundesrepublik gefördert werden sollte. Die Förderung erfolgte durch Zahlung einer so genannten Rückkehrhilfe. Anträge auf Rückkehrhilfe konnten bis zum 30. Juni 1984 gestellt werden. Nach dem Ablauf dieser Frist hatte das Gesetz keine praktische Bedeutung in Hinblick auf finanzielle Leistungen mehr. Es ist aber bis heute in Kraft und gibt rückkehrinteressierten Ausländern, gleich welcher Nationalität, einen Rechtsanspruch auf Beratung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (§ 7 RückHG). Diese Beratungsleistung wird durch die Mobilitätsberaterinnen und -berater der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) erbracht.

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  • Das Rückkehrhilfegesetz (RückHG) ist ein deutsches Gesetz, mit dem der Wegzug von arbeitslosen Ausländern aus der Bundesrepublik gefördert werden sollte. Die Förderung erfolgte durch Zahlung einer so genannten Rückkehrhilfe. Anträge auf Rückkehrhilfe konnten bis zum 30. Juni 1984 gestellt werden. Nach dem Ablauf dieser Frist hatte das Gesetz keine praktische Bedeutung in Hinblick auf finanzielle Leistungen mehr. Es ist aber bis heute in Kraft und gibt rückkehrinteressierten Ausländern, gleich welcher Nationalität, einen Rechtsanspruch auf Beratung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (§ 7 RückHG). Diese Beratungsleistung wird durch die Mobilitätsberaterinnen und -berater der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) erbracht. (de)
  • Das Rückkehrhilfegesetz (RückHG) ist ein deutsches Gesetz, mit dem der Wegzug von arbeitslosen Ausländern aus der Bundesrepublik gefördert werden sollte. Die Förderung erfolgte durch Zahlung einer so genannten Rückkehrhilfe. Anträge auf Rückkehrhilfe konnten bis zum 30. Juni 1984 gestellt werden. Nach dem Ablauf dieser Frist hatte das Gesetz keine praktische Bedeutung in Hinblick auf finanzielle Leistungen mehr. Es ist aber bis heute in Kraft und gibt rückkehrinteressierten Ausländern, gleich welcher Nationalität, einen Rechtsanspruch auf Beratung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (§ 7 RückHG). Diese Beratungsleistung wird durch die Mobilitätsberaterinnen und -berater der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) erbracht. (de)
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  • Art. 268 der Neunten ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31. Oktober 2006
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  • Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern
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  • Das Rückkehrhilfegesetz (RückHG) ist ein deutsches Gesetz, mit dem der Wegzug von arbeitslosen Ausländern aus der Bundesrepublik gefördert werden sollte. Die Förderung erfolgte durch Zahlung einer so genannten Rückkehrhilfe. Anträge auf Rückkehrhilfe konnten bis zum 30. Juni 1984 gestellt werden. Nach dem Ablauf dieser Frist hatte das Gesetz keine praktische Bedeutung in Hinblick auf finanzielle Leistungen mehr. Es ist aber bis heute in Kraft und gibt rückkehrinteressierten Ausländern, gleich welcher Nationalität, einen Rechtsanspruch auf Beratung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (§ 7 RückHG). Diese Beratungsleistung wird durch die Mobilitätsberaterinnen und -berater der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) erbracht. (de)
  • Das Rückkehrhilfegesetz (RückHG) ist ein deutsches Gesetz, mit dem der Wegzug von arbeitslosen Ausländern aus der Bundesrepublik gefördert werden sollte. Die Förderung erfolgte durch Zahlung einer so genannten Rückkehrhilfe. Anträge auf Rückkehrhilfe konnten bis zum 30. Juni 1984 gestellt werden. Nach dem Ablauf dieser Frist hatte das Gesetz keine praktische Bedeutung in Hinblick auf finanzielle Leistungen mehr. Es ist aber bis heute in Kraft und gibt rückkehrinteressierten Ausländern, gleich welcher Nationalität, einen Rechtsanspruch auf Beratung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (§ 7 RückHG). Diese Beratungsleistung wird durch die Mobilitätsberaterinnen und -berater der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) erbracht. (de)
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  • Rückkehrhilfegesetz (de)
  • Rückkehrhilfegesetz (de)
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