Das Römische Verfassungsrecht behandelt die öffentlich-rechtlichen Handlungsgrundlagen der höchsten politischen Ämter des Römischen Reiches zwischen dem 8. Jahrhundert v. Chr. und dem 7. Jahrhundert n. Chr. Betroffen sind davon vornehmlich die Herrscher, mithin die Könige, Konsuln und Kaiser, daneben die Magistrate innerhalb der Ämterlaufbahn, dem cursus honorum. Außerhalb der Ämterlaufbahn wird als verfassungsrechtlicher Hoheitsträger der römische Senat erfasst. Er nahm im römischen Verfassungsleben eine permanent aktive Rolle ein, wobei seine anfänglich sehr hohe Autorität im Laufe der Zeit zunehmend untergraben wurde. Ebenfalls außerhalb der Ämterlaufbahn standen die Volksversammlungen und die Volkstribunen. Da eine verfassungsrechtliche Darstellung der Verhältnisse üblicherweise die Ab

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  • Das Römische Verfassungsrecht behandelt die öffentlich-rechtlichen Handlungsgrundlagen der höchsten politischen Ämter des Römischen Reiches zwischen dem 8. Jahrhundert v. Chr. und dem 7. Jahrhundert n. Chr. Betroffen sind davon vornehmlich die Herrscher, mithin die Könige, Konsuln und Kaiser, daneben die Magistrate innerhalb der Ämterlaufbahn, dem cursus honorum. Außerhalb der Ämterlaufbahn wird als verfassungsrechtlicher Hoheitsträger der römische Senat erfasst. Er nahm im römischen Verfassungsleben eine permanent aktive Rolle ein, wobei seine anfänglich sehr hohe Autorität im Laufe der Zeit zunehmend untergraben wurde. Ebenfalls außerhalb der Ämterlaufbahn standen die Volksversammlungen und die Volkstribunen. Da eine verfassungsrechtliche Darstellung der Verhältnisse üblicherweise die Abfolge von Staatsformen als Einteilungskriterien vorsieht, wird der allgemein vorherrschenden Auffassung gefolgt und in vier Zeitabschnitte unterteilt. Von 753 bis 510/509 v. Chr. repräsentierte danach zunächst die Römische Königszeit die Herrschaftsverhältnisse in Rom. Dieser folgte die Römischen Republik, welche Augustus 27 v. Chr. in das Zeitalter des Prinzipats überführte. Mit Diokletian wird ab 284 n. Chr. die Verbindung zum spätantiken Dominat hergestellt, an dessen Ende Justinian I. etwa 565 n. Chr. steht. Im Gegensatz zum vielbeachteten römischen Privatrecht war das Verfassungsrecht nahezu nicht kodifiziert, sodass schriftliche Rechtsgrundlagen fehlen. Vornehmlich wurden als Rechtsquelle gewohnheits- und sakralrechtliche Praktiken herangezogen, die auf den bewährten Grundsätzen des mos maiorum, der Väter Sitte, beruhten, althergebracht, allgemein anerkannt und häufig angewandt. Auch gab es im antiken Recht Roms keinen Gewaltenteilungsgrundsatz, sodass Verfassung, Verwaltung und Rechtsprechung der unterschiedlichen Staatsformen des Reiches weitgehend ineinander „verwoben“ vorzufinden sind. Die römische Verfassungsgeschichtsschreibung bezüglich der Zeitalter des Königtums und weitgehend der Republik gelten als sehr unsicher. Die Quellen der erhaltenen Überlieferungen und die Art wie diese benutzt wurden werfen Fragen der Glaubwürdigkeit auf. Im günstigen Falle liegen uralte Berichte vor, die mündlich überliefert und trotz möglicherweise vieler Ausschmückungen, grundsätzlich authentisch sind. Im ungünstigen Falle lehnen sich Erdichtungen oberflächlich an tatsächliche Ereignisse an, liefern damit jedoch keinerlei Bestimmtheit und Gewähr. Geschichtsschreiber, die nachweislich die Republik als Weiterentwicklung des Königtums und die Konsuln als Nachfolger der Könige sehen, haben die staatsrechtlichen Verhältnisse entweder rekonstruiert oder einer im Volksbewusstsein lebendig vorherrschenden, alten Überlieferung entnommen, die während der Republik geändert und ausgeschmückt worden sein mag, sodass es sich durchaus um falsche Erzählungen handeln kann, die jedoch das alte Recht richtig widerspiegeln. (de)
  • Das Römische Verfassungsrecht behandelt die öffentlich-rechtlichen Handlungsgrundlagen der höchsten politischen Ämter des Römischen Reiches zwischen dem 8. Jahrhundert v. Chr. und dem 7. Jahrhundert n. Chr. Betroffen sind davon vornehmlich die Herrscher, mithin die Könige, Konsuln und Kaiser, daneben die Magistrate innerhalb der Ämterlaufbahn, dem cursus honorum. Außerhalb der Ämterlaufbahn wird als verfassungsrechtlicher Hoheitsträger der römische Senat erfasst. Er nahm im römischen Verfassungsleben eine permanent aktive Rolle ein, wobei seine anfänglich sehr hohe Autorität im Laufe der Zeit zunehmend untergraben wurde. Ebenfalls außerhalb der Ämterlaufbahn standen die Volksversammlungen und die Volkstribunen. Da eine verfassungsrechtliche Darstellung der Verhältnisse üblicherweise die Abfolge von Staatsformen als Einteilungskriterien vorsieht, wird der allgemein vorherrschenden Auffassung gefolgt und in vier Zeitabschnitte unterteilt. Von 753 bis 510/509 v. Chr. repräsentierte danach zunächst die Römische Königszeit die Herrschaftsverhältnisse in Rom. Dieser folgte die Römischen Republik, welche Augustus 27 v. Chr. in das Zeitalter des Prinzipats überführte. Mit Diokletian wird ab 284 n. Chr. die Verbindung zum spätantiken Dominat hergestellt, an dessen Ende Justinian I. etwa 565 n. Chr. steht. Im Gegensatz zum vielbeachteten römischen Privatrecht war das Verfassungsrecht nahezu nicht kodifiziert, sodass schriftliche Rechtsgrundlagen fehlen. Vornehmlich wurden als Rechtsquelle gewohnheits- und sakralrechtliche Praktiken herangezogen, die auf den bewährten Grundsätzen des mos maiorum, der Väter Sitte, beruhten, althergebracht, allgemein anerkannt und häufig angewandt. Auch gab es im antiken Recht Roms keinen Gewaltenteilungsgrundsatz, sodass Verfassung, Verwaltung und Rechtsprechung der unterschiedlichen Staatsformen des Reiches weitgehend ineinander „verwoben“ vorzufinden sind. Die römische Verfassungsgeschichtsschreibung bezüglich der Zeitalter des Königtums und weitgehend der Republik gelten als sehr unsicher. Die Quellen der erhaltenen Überlieferungen und die Art wie diese benutzt wurden werfen Fragen der Glaubwürdigkeit auf. Im günstigen Falle liegen uralte Berichte vor, die mündlich überliefert und trotz möglicherweise vieler Ausschmückungen, grundsätzlich authentisch sind. Im ungünstigen Falle lehnen sich Erdichtungen oberflächlich an tatsächliche Ereignisse an, liefern damit jedoch keinerlei Bestimmtheit und Gewähr. Geschichtsschreiber, die nachweislich die Republik als Weiterentwicklung des Königtums und die Konsuln als Nachfolger der Könige sehen, haben die staatsrechtlichen Verhältnisse entweder rekonstruiert oder einer im Volksbewusstsein lebendig vorherrschenden, alten Überlieferung entnommen, die während der Republik geändert und ausgeschmückt worden sein mag, sodass es sich durchaus um falsche Erzählungen handeln kann, die jedoch das alte Recht richtig widerspiegeln. (de)
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  • Das Römische Verfassungsrecht behandelt die öffentlich-rechtlichen Handlungsgrundlagen der höchsten politischen Ämter des Römischen Reiches zwischen dem 8. Jahrhundert v. Chr. und dem 7. Jahrhundert n. Chr. Betroffen sind davon vornehmlich die Herrscher, mithin die Könige, Konsuln und Kaiser, daneben die Magistrate innerhalb der Ämterlaufbahn, dem cursus honorum. Außerhalb der Ämterlaufbahn wird als verfassungsrechtlicher Hoheitsträger der römische Senat erfasst. Er nahm im römischen Verfassungsleben eine permanent aktive Rolle ein, wobei seine anfänglich sehr hohe Autorität im Laufe der Zeit zunehmend untergraben wurde. Ebenfalls außerhalb der Ämterlaufbahn standen die Volksversammlungen und die Volkstribunen. Da eine verfassungsrechtliche Darstellung der Verhältnisse üblicherweise die Ab (de)
  • Das Römische Verfassungsrecht behandelt die öffentlich-rechtlichen Handlungsgrundlagen der höchsten politischen Ämter des Römischen Reiches zwischen dem 8. Jahrhundert v. Chr. und dem 7. Jahrhundert n. Chr. Betroffen sind davon vornehmlich die Herrscher, mithin die Könige, Konsuln und Kaiser, daneben die Magistrate innerhalb der Ämterlaufbahn, dem cursus honorum. Außerhalb der Ämterlaufbahn wird als verfassungsrechtlicher Hoheitsträger der römische Senat erfasst. Er nahm im römischen Verfassungsleben eine permanent aktive Rolle ein, wobei seine anfänglich sehr hohe Autorität im Laufe der Zeit zunehmend untergraben wurde. Ebenfalls außerhalb der Ämterlaufbahn standen die Volksversammlungen und die Volkstribunen. Da eine verfassungsrechtliche Darstellung der Verhältnisse üblicherweise die Ab (de)
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  • Römisches Verfassungsrecht (de)
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