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- Ein Rundfunkveranstalter bietet der Allgemeinheit ein Hörfunk- oder Fernsehprogramm an, für das er die inhaltliche Verantwortung trägt (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV). Es wird unterschieden zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern. Die privaten kann man in kommerzielle und nichtkommerzielle unterteilen. Zu den öffentlich-rechtlichen gehören juristisch gesehen sowohl die unabhängigen, staatsfern organisierten öffentlich-rechtlichen wie auch staatliche Rundfunkveranstalter. Inländischer Staatsrundfunk ist in Deutschland unter der Geltung des Grundgesetzes unzulässig.Die meisten Länder der Europäischen Union verfügen heute über ein duales Rundfunksystem. (de)
- Ein Rundfunkveranstalter bietet der Allgemeinheit ein Hörfunk- oder Fernsehprogramm an, für das er die inhaltliche Verantwortung trägt (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV). Es wird unterschieden zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern. Die privaten kann man in kommerzielle und nichtkommerzielle unterteilen. Zu den öffentlich-rechtlichen gehören juristisch gesehen sowohl die unabhängigen, staatsfern organisierten öffentlich-rechtlichen wie auch staatliche Rundfunkveranstalter. Inländischer Staatsrundfunk ist in Deutschland unter der Geltung des Grundgesetzes unzulässig.Die meisten Länder der Europäischen Union verfügen heute über ein duales Rundfunksystem. (de)
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- Ein Rundfunkveranstalter bietet der Allgemeinheit ein Hörfunk- oder Fernsehprogramm an, für das er die inhaltliche Verantwortung trägt (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV). Es wird unterschieden zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern. Die privaten kann man in kommerzielle und nichtkommerzielle unterteilen. Zu den öffentlich-rechtlichen gehören juristisch gesehen sowohl die unabhängigen, staatsfern organisierten öffentlich-rechtlichen wie auch staatliche Rundfunkveranstalter. Inländischer Staatsrundfunk ist in Deutschland unter der Geltung des Grundgesetzes unzulässig.Die meisten Länder der Europäischen Union verfügen heute über ein duales Rundfunksystem. (de)
- Ein Rundfunkveranstalter bietet der Allgemeinheit ein Hörfunk- oder Fernsehprogramm an, für das er die inhaltliche Verantwortung trägt (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 RStV). Es wird unterschieden zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern. Die privaten kann man in kommerzielle und nichtkommerzielle unterteilen. Zu den öffentlich-rechtlichen gehören juristisch gesehen sowohl die unabhängigen, staatsfern organisierten öffentlich-rechtlichen wie auch staatliche Rundfunkveranstalter. Inländischer Staatsrundfunk ist in Deutschland unter der Geltung des Grundgesetzes unzulässig.Die meisten Länder der Europäischen Union verfügen heute über ein duales Rundfunksystem. (de)
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- Rundfunkveranstalter (de)
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