Die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (im Deutschen als „Druckgeräterichtlinie“ (DGRL), im Englischen als „Pressure Equipment Directive“ (PED) bezeichnet) legt die Anforderungen an die Druckgeräte für das Inverkehrbringen von Druckgeräten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) fest. Ihre nationale Umsetzung in Deutschland findet sie in der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV). Als Druckgeräte im Sinne dieser Richtlinie gelten

Property Value
dbo:abstract
  • Die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (im Deutschen als „Druckgeräterichtlinie“ (DGRL), im Englischen als „Pressure Equipment Directive“ (PED) bezeichnet) legt die Anforderungen an die Druckgeräte für das Inverkehrbringen von Druckgeräten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) fest. Sie ist eine von vielen europäischen Harmonisierungsrichtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages für den freien Warenverkehr. Die Druckgeräterichtlinie ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedsstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt dies heute durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) — welches das bis Ende 2011 geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ablöste — und die darauf basierende Druckgeräteverordnung (14. ProdSV). Bereits seit dem 29. Mai 2002 ist die DGRL in der gesamten Europäischen Union verbindlich. Die Eingruppierung der Druckgeräte nach der Richtlinie erfolgt neben Druck und Volumen (bei Rohrleitungen die Nennweite DN) unter anderem auch aufgrund der Fluidgruppe und des Aggregatzustandes. Für ortsbewegliche Druckgeräte (beispielsweise Gasflaschen, Druckfässer, bis hin zu Tankcontainern) gilt jedoch die Richtlinie 2010/35/EU (Transportable Pressure Equipment Directive, kurz TPED). Ihre nationale Umsetzung in Deutschland findet sie in der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV). Die Umsetzung in Österreich erfolgt durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter - Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011). Als Druckgeräte im Sinne dieser Richtlinie gelten * Behälter (unbefeuerte Druckbehälter), * Dampfkessel, * Rohrleitungen, * druckhaltende Ausrüstungsteile und * Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion mit einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar. Nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen unter Anderem * Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, z. B. Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte * Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind * Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen Zur Erfüllung der Mindestanforderungen kann der Hersteller eine harmonisierte Norm (z. B. Normenreihe EN 13445 für unbefeuerte Druckbehälter, Normenreihe EN 13480 für industrielle Rohrleitungen, Normenreihe EN 12952 für Wasserrohrkessel, Normenreihe EN 12953 für Großwasserraumkessel) anwenden und kann dann davon ausgehen (Vermutungswirkung), dass er die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Er kann aber auch andere Spezifikationen (z. B. AD 2000-Regelwerk, CODAP 2000, BS 5500, ASME Boiler and Pressure Vessel Code (ASME U Stamp)) anwenden, wenn er nachweist, dass er damit ebenfalls die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Dies wird durch eine Benannte Stelle geprüft. Die Druckgeräterichtlinie legt nur die Anforderungen für das Inverkehrbringen (Beschaffenheitsvorschriften) von Druckgeräten fest. Die Betriebsvorschriften für den Betreiber von druckführenden Anlagen (überwachungsbedürftige Anlagen) sind in der Betriebssicherheitsverordnung und den hierzu veröffentlichten Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) geregelt. (de)
  • Die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (im Deutschen als „Druckgeräterichtlinie“ (DGRL), im Englischen als „Pressure Equipment Directive“ (PED) bezeichnet) legt die Anforderungen an die Druckgeräte für das Inverkehrbringen von Druckgeräten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) fest. Sie ist eine von vielen europäischen Harmonisierungsrichtlinien nach Artikel 95 des EG-Vertrages für den freien Warenverkehr. Die Druckgeräterichtlinie ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedsstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt dies heute durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) — welches das bis Ende 2011 geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ablöste — und die darauf basierende Druckgeräteverordnung (14. ProdSV). Bereits seit dem 29. Mai 2002 ist die DGRL in der gesamten Europäischen Union verbindlich. Die Eingruppierung der Druckgeräte nach der Richtlinie erfolgt neben Druck und Volumen (bei Rohrleitungen die Nennweite DN) unter anderem auch aufgrund der Fluidgruppe und des Aggregatzustandes. Für ortsbewegliche Druckgeräte (beispielsweise Gasflaschen, Druckfässer, bis hin zu Tankcontainern) gilt jedoch die Richtlinie 2010/35/EU (Transportable Pressure Equipment Directive, kurz TPED). Ihre nationale Umsetzung in Deutschland findet sie in der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV). Die Umsetzung in Österreich erfolgt durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter - Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011). Als Druckgeräte im Sinne dieser Richtlinie gelten * Behälter (unbefeuerte Druckbehälter), * Dampfkessel, * Rohrleitungen, * druckhaltende Ausrüstungsteile und * Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion mit einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar. Nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen unter Anderem * Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, z. B. Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte * Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind * Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen Zur Erfüllung der Mindestanforderungen kann der Hersteller eine harmonisierte Norm (z. B. Normenreihe EN 13445 für unbefeuerte Druckbehälter, Normenreihe EN 13480 für industrielle Rohrleitungen, Normenreihe EN 12952 für Wasserrohrkessel, Normenreihe EN 12953 für Großwasserraumkessel) anwenden und kann dann davon ausgehen (Vermutungswirkung), dass er die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Er kann aber auch andere Spezifikationen (z. B. AD 2000-Regelwerk, CODAP 2000, BS 5500, ASME Boiler and Pressure Vessel Code (ASME U Stamp)) anwenden, wenn er nachweist, dass er damit ebenfalls die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Dies wird durch eine Benannte Stelle geprüft. Die Druckgeräterichtlinie legt nur die Anforderungen für das Inverkehrbringen (Beschaffenheitsvorschriften) von Druckgeräten fest. Die Betriebsvorschriften für den Betreiber von druckführenden Anlagen (überwachungsbedürftige Anlagen) sind in der Betriebssicherheitsverordnung und den hierzu veröffentlichten Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) geregelt. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 612882 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 155960078 (xsd:integer)
prop-de:geltungsbereich
prop-de:inkrafttreten
  • 971997 (xsd:integer)
prop-de:kurztitel
  • Druckgeräterichtlinie
prop-de:titel
  • Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte
prop-de:umgesetztdurch
prop-de:umzusetzen
  • 2951999 (xsd:integer)
prop-de:veröffentlichung
  • ABl. EG Nr. L 181/1, 9.7.1997
dct:subject
rdfs:comment
  • Die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (im Deutschen als „Druckgeräterichtlinie“ (DGRL), im Englischen als „Pressure Equipment Directive“ (PED) bezeichnet) legt die Anforderungen an die Druckgeräte für das Inverkehrbringen von Druckgeräten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) fest. Ihre nationale Umsetzung in Deutschland findet sie in der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV). Als Druckgeräte im Sinne dieser Richtlinie gelten (de)
  • Die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (im Deutschen als „Druckgeräterichtlinie“ (DGRL), im Englischen als „Pressure Equipment Directive“ (PED) bezeichnet) legt die Anforderungen an die Druckgeräte für das Inverkehrbringen von Druckgeräten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) fest. Ihre nationale Umsetzung in Deutschland findet sie in der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV). Als Druckgeräte im Sinne dieser Richtlinie gelten (de)
rdfs:label
  • Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte (de)
  • Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of