Die Richtlinie 2010/18/EU vom 8. März 2010, auch Elternzeitrichtlinie oder Elternurlaubsrichtlinie genannt, legt Mindestvorschriften für den Elternurlaub und für das Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt fest. Sie ist als Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben und zur Umsetzung der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz konzipiert. Sie soll im Sinne von Flexicurity sowohl Interessen von Arbeitgebern als auch den von Arbeitnehmern entgegenkommen.

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  • Die Richtlinie 2010/18/EU vom 8. März 2010, auch Elternzeitrichtlinie oder Elternurlaubsrichtlinie genannt, legt Mindestvorschriften für den Elternurlaub und für das Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt fest. Sie ist als Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben und zur Umsetzung der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz konzipiert. Sie soll im Sinne von Flexicurity sowohl Interessen von Arbeitgebern als auch den von Arbeitnehmern entgegenkommen. Auch die vorangehende Richtlinie 96/34/EG vom 3. Juni 1996 legte Mindestvorschriften für den Elternurlaub und für das Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt fest und war als Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben konzipiert. Sie erhob die am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP und EGB) geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub zu verbindlichem Recht. Diese Rahmenvereinbarung ist der Richtlinie angehängt. Die Richtlinie 97/75/EG vom 15. Dezember 1997 dehnte die Bestimmungen der Richtlinie auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus. (de)
  • Die Richtlinie 2010/18/EU vom 8. März 2010, auch Elternzeitrichtlinie oder Elternurlaubsrichtlinie genannt, legt Mindestvorschriften für den Elternurlaub und für das Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt fest. Sie ist als Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben und zur Umsetzung der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz konzipiert. Sie soll im Sinne von Flexicurity sowohl Interessen von Arbeitgebern als auch den von Arbeitnehmern entgegenkommen. Auch die vorangehende Richtlinie 96/34/EG vom 3. Juni 1996 legte Mindestvorschriften für den Elternurlaub und für das Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt fest und war als Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben konzipiert. Sie erhob die am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP und EGB) geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub zu verbindlichem Recht. Diese Rahmenvereinbarung ist der Richtlinie angehängt. Die Richtlinie 97/75/EG vom 15. Dezember 1997 dehnte die Bestimmungen der Richtlinie auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aus. (de)
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  • Elternzeitrichtlinie / Elternurlaubsrichtlinie
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  • Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG
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  • 2012-03-08 (xsd:date)
prop-de:veröffentlichung
  • ABl. EG Nr. L 68 vom 18. März 2010, S. 13–20.
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  • Die Richtlinie 2010/18/EU vom 8. März 2010, auch Elternzeitrichtlinie oder Elternurlaubsrichtlinie genannt, legt Mindestvorschriften für den Elternurlaub und für das Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt fest. Sie ist als Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben und zur Umsetzung der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz konzipiert. Sie soll im Sinne von Flexicurity sowohl Interessen von Arbeitgebern als auch den von Arbeitnehmern entgegenkommen. (de)
  • Die Richtlinie 2010/18/EU vom 8. März 2010, auch Elternzeitrichtlinie oder Elternurlaubsrichtlinie genannt, legt Mindestvorschriften für den Elternurlaub und für das Fernbleiben von der Arbeit aus Gründen höherer Gewalt fest. Sie ist als Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Privatleben und zur Umsetzung der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz konzipiert. Sie soll im Sinne von Flexicurity sowohl Interessen von Arbeitgebern als auch den von Arbeitnehmern entgegenkommen. (de)
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  • Richtlinie 2010/18/EU (Elternzeitrichtlinie) (de)
  • Richtlinie 2010/18/EU (Elternzeitrichtlinie) (de)
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