Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung regelt gemäß deren Artikel 1 „die Grundsätze und Verfahren für die Festlegung und Berechnung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr und die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn“ für die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft.

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  • Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung regelt gemäß deren Artikel 1 „die Grundsätze und Verfahren für die Festlegung und Berechnung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr und die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn“ für die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft. In einer ersten Änderung haben Europaparlament und Rat 2004 beschlossen, die Netzöffnung für den grenzüberschreitenden Frachtverkehr zum 1. Januar 2006 und für den nationalen Frachtverkehr zum 1. Januar 2007 einzuführen. Allerdings gibt es Übergangsregelungen für Polen und Ungarn. Zudem verzögern einige Mitgliedstaaten die Umsetzung. Für die Netzöffnung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr hat das Gesetzgebungsverfahren gerade begonnen. (de)
  • Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung regelt gemäß deren Artikel 1 „die Grundsätze und Verfahren für die Festlegung und Berechnung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr und die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn“ für die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft. In einer ersten Änderung haben Europaparlament und Rat 2004 beschlossen, die Netzöffnung für den grenzüberschreitenden Frachtverkehr zum 1. Januar 2006 und für den nationalen Frachtverkehr zum 1. Januar 2007 einzuführen. Allerdings gibt es Übergangsregelungen für Polen und Ungarn. Zudem verzögern einige Mitgliedstaaten die Umsetzung. Für die Netzöffnung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr hat das Gesetzgebungsverfahren gerade begonnen. (de)
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  • Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung regelt gemäß deren Artikel 1 „die Grundsätze und Verfahren für die Festlegung und Berechnung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr und die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn“ für die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft. (de)
  • Die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung regelt gemäß deren Artikel 1 „die Grundsätze und Verfahren für die Festlegung und Berechnung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr und die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn“ für die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft. (de)
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  • Richtlinie 2001/14/EG (de)
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