Das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) war ein deutsches Bundesgesetz über den Beruf des Rettungsassistenten. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Im Hinblick auf den Rettungsdienst hat der Bund das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) geschaffen. Das Gesetz wird durch eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (RettAssAPrV) ergänzt.

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  • Das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) war ein deutsches Bundesgesetz über den Beruf des Rettungsassistenten. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Im Hinblick auf den Rettungsdienst hat der Bund das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) geschaffen. Es gibt den Rahmen für die Berufsausbildung zum Rettungsassistenten vor und schützt die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin/Rettungsassistent“ an sich, denn das Führen dieses Titels bedarf gemäß § 1 RettAssG der Erlaubnis. Jemand, der sich ohne Erlaubnis („staatliche Anerkennung zum Rettungsassistenten“) Rettungsassistent nennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann (§ 12 RettAssG). Das Gesetz wird durch eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (RettAssAPrV) ergänzt. Lange Zeit war eine grundlegende Novellierung des RettAssG geplant. Am 25. Mai 2012 hat die Bundesregierung den Referentenentwurf des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) veröffentlicht. Die Mitglieder der Expertengruppe im Bundesministerium für Gesundheit wurden zu Stellungnahmen bis zum 22. Juni 2012 aufgefordert. Das RettAssG trat mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. (de)
  • Das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) war ein deutsches Bundesgesetz über den Beruf des Rettungsassistenten. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Im Hinblick auf den Rettungsdienst hat der Bund das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) geschaffen. Es gibt den Rahmen für die Berufsausbildung zum Rettungsassistenten vor und schützt die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin/Rettungsassistent“ an sich, denn das Führen dieses Titels bedarf gemäß § 1 RettAssG der Erlaubnis. Jemand, der sich ohne Erlaubnis („staatliche Anerkennung zum Rettungsassistenten“) Rettungsassistent nennt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden kann (§ 12 RettAssG). Das Gesetz wird durch eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (RettAssAPrV) ergänzt. Lange Zeit war eine grundlegende Novellierung des RettAssG geplant. Am 25. Mai 2012 hat die Bundesregierung den Referentenentwurf des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) veröffentlicht. Die Mitglieder der Expertengruppe im Bundesministerium für Gesundheit wurden zu Stellungnahmen bis zum 22. Juni 2012 aufgefordert. Das RettAssG trat mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. (de)
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  • Rettungsassistentengesetz
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  • Art. 19 G vom 2. Dezember 2007
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  • Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten
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  • Das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) war ein deutsches Bundesgesetz über den Beruf des Rettungsassistenten. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Im Hinblick auf den Rettungsdienst hat der Bund das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) geschaffen. Das Gesetz wird durch eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (RettAssAPrV) ergänzt. (de)
  • Das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) war ein deutsches Bundesgesetz über den Beruf des Rettungsassistenten. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Im Hinblick auf den Rettungsdienst hat der Bund das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (RettAssG) geschaffen. Das Gesetz wird durch eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (RettAssAPrV) ergänzt. (de)
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