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- Unter Residenzpflicht versteht das katholische und evangelische Kirchenrecht, dass die Inhaber eines Kirchenamtes – insbesondere katholische Pfarrer und evangelische Pastoren – verpflichtet sind, nahe der Kirche in der ihnen zugewiesenen kirchlichen Dienstwohnung bzw. im Pfarrhaus zu wohnen. Gleiches gilt auch für Diakone in Deutschland. In begründeten Fällen können von dieser Verpflichtung Ausnahmen gewährt werden. Der katholische Bischof ist als Vorsteher einer römisch-katholischen Diözese zur Residenz in seiner Diözese verpflichtet. Neben der Residenzpflicht gilt im Kirchenrecht für die betreffenden Personen auch die Präsenzpflicht. (de)
- Unter Residenzpflicht versteht das katholische und evangelische Kirchenrecht, dass die Inhaber eines Kirchenamtes – insbesondere katholische Pfarrer und evangelische Pastoren – verpflichtet sind, nahe der Kirche in der ihnen zugewiesenen kirchlichen Dienstwohnung bzw. im Pfarrhaus zu wohnen. Gleiches gilt auch für Diakone in Deutschland. In begründeten Fällen können von dieser Verpflichtung Ausnahmen gewährt werden. Der katholische Bischof ist als Vorsteher einer römisch-katholischen Diözese zur Residenz in seiner Diözese verpflichtet. Neben der Residenzpflicht gilt im Kirchenrecht für die betreffenden Personen auch die Präsenzpflicht. (de)
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- Unter Residenzpflicht versteht das katholische und evangelische Kirchenrecht, dass die Inhaber eines Kirchenamtes – insbesondere katholische Pfarrer und evangelische Pastoren – verpflichtet sind, nahe der Kirche in der ihnen zugewiesenen kirchlichen Dienstwohnung bzw. im Pfarrhaus zu wohnen. Gleiches gilt auch für Diakone in Deutschland. In begründeten Fällen können von dieser Verpflichtung Ausnahmen gewährt werden. Der katholische Bischof ist als Vorsteher einer römisch-katholischen Diözese zur Residenz in seiner Diözese verpflichtet. (de)
- Unter Residenzpflicht versteht das katholische und evangelische Kirchenrecht, dass die Inhaber eines Kirchenamtes – insbesondere katholische Pfarrer und evangelische Pastoren – verpflichtet sind, nahe der Kirche in der ihnen zugewiesenen kirchlichen Dienstwohnung bzw. im Pfarrhaus zu wohnen. Gleiches gilt auch für Diakone in Deutschland. In begründeten Fällen können von dieser Verpflichtung Ausnahmen gewährt werden. Der katholische Bischof ist als Vorsteher einer römisch-katholischen Diözese zur Residenz in seiner Diözese verpflichtet. (de)
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- Residenzpflicht (Kirchenrecht) (de)
- Residenzpflicht (Kirchenrecht) (de)
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