Res inter alios acta (lat. Dinge getan zwischen Dritten) ist in der Rechtswissenschaft ein Grundsatz der Römischen Vertragslehre, wonach in einem Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragsparteien das Handeln anderer nicht maßgeblich ist, sie können die Parteien weder verpflichten noch berechtigen. Später hat dieser Grundsatz allgemeine Geltung in allen Rechtsbereichen gewonnen und ist letztlich Ausfluss der Methodik relativer Rechtsbeziehungen sowohl in zivilen als auch in öffentlichen Bereichen.

Property Value
dbo:abstract
  • Res inter alios acta (lat. Dinge getan zwischen Dritten) ist in der Rechtswissenschaft ein Grundsatz der Römischen Vertragslehre, wonach in einem Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragsparteien das Handeln anderer nicht maßgeblich ist, sie können die Parteien weder verpflichten noch berechtigen. Später hat dieser Grundsatz allgemeine Geltung in allen Rechtsbereichen gewonnen und ist letztlich Ausfluss der Methodik relativer Rechtsbeziehungen sowohl in zivilen als auch in öffentlichen Bereichen. Prozessual wird dieser Grundsatz mit dem Beweisverbot über das Handeln anderer abgebildet. Res inter alios acta meint als Terminus daher oft nur das Beweisverbot. In der modernen Rechtslehre wurde dieser Rechtssatz jedoch einseitig dahingehend eingeschränkt, als dass eine drittseitige Verpflichtung weiterhin nicht oder nur hoheitlich möglich ist, eine Berechtigung ist jedoch zulässig. → Vertrag zu Lasten Dritter, Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Abwandlung: Socii mei socius (non est socius meus) – Der Gesellschafter meines Gesellschafters (ist nicht mein Gesellschafter). (de)
  • Res inter alios acta (lat. Dinge getan zwischen Dritten) ist in der Rechtswissenschaft ein Grundsatz der Römischen Vertragslehre, wonach in einem Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragsparteien das Handeln anderer nicht maßgeblich ist, sie können die Parteien weder verpflichten noch berechtigen. Später hat dieser Grundsatz allgemeine Geltung in allen Rechtsbereichen gewonnen und ist letztlich Ausfluss der Methodik relativer Rechtsbeziehungen sowohl in zivilen als auch in öffentlichen Bereichen. Prozessual wird dieser Grundsatz mit dem Beweisverbot über das Handeln anderer abgebildet. Res inter alios acta meint als Terminus daher oft nur das Beweisverbot. In der modernen Rechtslehre wurde dieser Rechtssatz jedoch einseitig dahingehend eingeschränkt, als dass eine drittseitige Verpflichtung weiterhin nicht oder nur hoheitlich möglich ist, eine Berechtigung ist jedoch zulässig. → Vertrag zu Lasten Dritter, Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Abwandlung: Socii mei socius (non est socius meus) – Der Gesellschafter meines Gesellschafters (ist nicht mein Gesellschafter). (de)
dbo:wikiPageID
  • 2487679 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 117072090 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Res inter alios acta (lat. Dinge getan zwischen Dritten) ist in der Rechtswissenschaft ein Grundsatz der Römischen Vertragslehre, wonach in einem Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragsparteien das Handeln anderer nicht maßgeblich ist, sie können die Parteien weder verpflichten noch berechtigen. Später hat dieser Grundsatz allgemeine Geltung in allen Rechtsbereichen gewonnen und ist letztlich Ausfluss der Methodik relativer Rechtsbeziehungen sowohl in zivilen als auch in öffentlichen Bereichen. (de)
  • Res inter alios acta (lat. Dinge getan zwischen Dritten) ist in der Rechtswissenschaft ein Grundsatz der Römischen Vertragslehre, wonach in einem Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragsparteien das Handeln anderer nicht maßgeblich ist, sie können die Parteien weder verpflichten noch berechtigen. Später hat dieser Grundsatz allgemeine Geltung in allen Rechtsbereichen gewonnen und ist letztlich Ausfluss der Methodik relativer Rechtsbeziehungen sowohl in zivilen als auch in öffentlichen Bereichen. (de)
rdfs:label
  • Res inter alios acta (de)
  • Res inter alios acta (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of