Reputationsrisikomanagement ist ein Teil des Risikomanagements, der sich mit der Steuerung und Begrenzung des Reputationsrisikos beschäftigt. Das Reputationsrisiko ist Teil des Unternehmensrisikos und muss durch das Risikomanagement, das sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus rechtlicher Sicht benötigt wird, abgedeckt werden.

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  • Reputationsrisikomanagement ist ein Teil des Risikomanagements, der sich mit der Steuerung und Begrenzung des Reputationsrisikos beschäftigt. Das Reputationsrisiko ist Teil des Unternehmensrisikos und muss durch das Risikomanagement, das sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus rechtlicher Sicht benötigt wird, abgedeckt werden. In den Aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen (MaRisk VA) wird das Reputationsrisiko als eigenständige Risikokategorie gesehen. Es ist definiert als das „Risiko, das sich aus einer möglichen Beschädigung des Rufes des Unternehmens infolge einer negativen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit (z. B. bei Kunden, Geschäftspartnern, Aktionären, Behörden) ergibt.“ In den Aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken (MaRisk BA) ist das Reputationsrisiko (noch) nicht als eigenständige Risikokategorie festgelegt, jedoch findet es im Rahmen der allgemeinen Anforderungen an die Steuerung von Liquiditätsrisiken (BTR 3.1 Nr. 2) Erwähnung. Demnach sind „Auswirkungen anderer Risiken [...] (z. B. Reputationsrisiken) [...] zu berücksichtigen.“ (de)
  • Reputationsrisikomanagement ist ein Teil des Risikomanagements, der sich mit der Steuerung und Begrenzung des Reputationsrisikos beschäftigt. Das Reputationsrisiko ist Teil des Unternehmensrisikos und muss durch das Risikomanagement, das sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus rechtlicher Sicht benötigt wird, abgedeckt werden. In den Aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen (MaRisk VA) wird das Reputationsrisiko als eigenständige Risikokategorie gesehen. Es ist definiert als das „Risiko, das sich aus einer möglichen Beschädigung des Rufes des Unternehmens infolge einer negativen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit (z. B. bei Kunden, Geschäftspartnern, Aktionären, Behörden) ergibt.“ In den Aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken (MaRisk BA) ist das Reputationsrisiko (noch) nicht als eigenständige Risikokategorie festgelegt, jedoch findet es im Rahmen der allgemeinen Anforderungen an die Steuerung von Liquiditätsrisiken (BTR 3.1 Nr. 2) Erwähnung. Demnach sind „Auswirkungen anderer Risiken [...] (z. B. Reputationsrisiken) [...] zu berücksichtigen.“ (de)
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  • Reputationsrisikomanagement (de)
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