Das Republikprinzip ist eines der in Artikel 20 Grundgesetz (GG) festgelegten und gemäß Artikel 79 Absatz 3 GG unabänderlichen Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland (siehe Ewigkeitsklausel) und legt fest, dass es sich bei diesem Staat um eine Republik handelt.

Property Value
dbo:abstract
  • Das Republikprinzip ist eines der in Artikel 20 Grundgesetz (GG) festgelegten und gemäß Artikel 79 Absatz 3 GG unabänderlichen Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland (siehe Ewigkeitsklausel) und legt fest, dass es sich bei diesem Staat um eine Republik handelt. (de)
  • Das Republikprinzip ist eines der in Artikel 20 Grundgesetz (GG) festgelegten und gemäß Artikel 79 Absatz 3 GG unabänderlichen Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland (siehe Ewigkeitsklausel) und legt fest, dass es sich bei diesem Staat um eine Republik handelt. (de)
dbo:wikiPageID
  • 1947054 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 151650464 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Das Republikprinzip ist eines der in Artikel 20 Grundgesetz (GG) festgelegten und gemäß Artikel 79 Absatz 3 GG unabänderlichen Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland (siehe Ewigkeitsklausel) und legt fest, dass es sich bei diesem Staat um eine Republik handelt. (de)
  • Das Republikprinzip ist eines der in Artikel 20 Grundgesetz (GG) festgelegten und gemäß Artikel 79 Absatz 3 GG unabänderlichen Staatsstrukturprinzipien der Bundesrepublik Deutschland (siehe Ewigkeitsklausel) und legt fest, dass es sich bei diesem Staat um eine Republik handelt. (de)
rdfs:label
  • Republikprinzip (de)
  • Republikprinzip (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of