Die Replik ist die Erwiderung des Klägers im Zivilprozess auf die Klageerwiderung des Beklagten. Der Kläger kann darin die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen entweder * nicht bestreiten oder zugestehen, * bestreiten und für unerheblich erklären. Er kann aber auch neue Tatsachen vorbringen, die die Wirkung der vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen entkräften. Die Replik unterliegt den allgemeinen Vorschriften über das Parteivorbringen. Die Erwiderung auf eine Replik nennt man Duplik (die folgenden Erwiderungen entsprechend: Triplik, Quadruplik …).

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  • Die Replik ist die Erwiderung des Klägers im Zivilprozess auf die Klageerwiderung des Beklagten. Der Kläger kann darin die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen entweder * nicht bestreiten oder zugestehen, * bestreiten und für unerheblich erklären. Er kann aber auch neue Tatsachen vorbringen, die die Wirkung der vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen entkräften. Die Replik unterliegt den allgemeinen Vorschriften über das Parteivorbringen. Die Erwiderung auf eine Replik nennt man Duplik (die folgenden Erwiderungen entsprechend: Triplik, Quadruplik …). (de)
  • Die Replik ist die Erwiderung des Klägers im Zivilprozess auf die Klageerwiderung des Beklagten. Der Kläger kann darin die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen entweder * nicht bestreiten oder zugestehen, * bestreiten und für unerheblich erklären. Er kann aber auch neue Tatsachen vorbringen, die die Wirkung der vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen entkräften. Die Replik unterliegt den allgemeinen Vorschriften über das Parteivorbringen. Die Erwiderung auf eine Replik nennt man Duplik (die folgenden Erwiderungen entsprechend: Triplik, Quadruplik …). (de)
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  • Die Replik ist die Erwiderung des Klägers im Zivilprozess auf die Klageerwiderung des Beklagten. Der Kläger kann darin die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen entweder * nicht bestreiten oder zugestehen, * bestreiten und für unerheblich erklären. Er kann aber auch neue Tatsachen vorbringen, die die Wirkung der vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen entkräften. Die Replik unterliegt den allgemeinen Vorschriften über das Parteivorbringen. Die Erwiderung auf eine Replik nennt man Duplik (die folgenden Erwiderungen entsprechend: Triplik, Quadruplik …). (de)
  • Die Replik ist die Erwiderung des Klägers im Zivilprozess auf die Klageerwiderung des Beklagten. Der Kläger kann darin die vom Beklagten vorgetragenen Tatsachen entweder * nicht bestreiten oder zugestehen, * bestreiten und für unerheblich erklären. Er kann aber auch neue Tatsachen vorbringen, die die Wirkung der vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen entkräften. Die Replik unterliegt den allgemeinen Vorschriften über das Parteivorbringen. Die Erwiderung auf eine Replik nennt man Duplik (die folgenden Erwiderungen entsprechend: Triplik, Quadruplik …). (de)
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  • Replik (Recht) (de)
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