Das Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, die keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben 1. * selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. * selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

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  • Das Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, die keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben 1. * selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. * selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Das Reisegewerbe ist neben dem stehenden Gewerbe und dem Marktgewerbe eine dritte Gewerbeform in Deutschland. Es ist im Titel III der Gewerbeordnung (§§ 55 ff. GewO) geregelt. Verschiedene Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten (§ 56 GewO): z.B. Verkauf von Giften, das Handeln mit Edelmetallen. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis und benötigt in der Regel eine Reisegewerbekarte (Ausnahmen sind geregelt in § 4, § 55b und § 55c GewO). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Früher wurde das Reisegewerbe auch als Wandergewerbe oder als ambulantes Gewerbe bezeichnet. Typische reisegewerbliche Tätigkeiten sind der Vertreter an der Haustür oder auch der Standverkäufer auf der Straße. Dabei werden an Ort und Stelle Verträge (Kauf oder Bestellung) abgeschlossen. Die Erteilung einer Reisegewerbekarte wird von der Gewerbeaufsicht versagt, falls Vorstrafen, mangelnde Zuverlässigkeit oder Polizeiaufsicht vorliegen. Bei Verträgen, die mit Reisegewerbetreibenden geschlossen werden, handelt es sich in der Regel um Haustürgeschäfte. (de)
  • Das Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, die keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben 1. * selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. * selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Das Reisegewerbe ist neben dem stehenden Gewerbe und dem Marktgewerbe eine dritte Gewerbeform in Deutschland. Es ist im Titel III der Gewerbeordnung (§§ 55 ff. GewO) geregelt. Verschiedene Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten (§ 56 GewO): z.B. Verkauf von Giften, das Handeln mit Edelmetallen. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis und benötigt in der Regel eine Reisegewerbekarte (Ausnahmen sind geregelt in § 4, § 55b und § 55c GewO). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Früher wurde das Reisegewerbe auch als Wandergewerbe oder als ambulantes Gewerbe bezeichnet. Typische reisegewerbliche Tätigkeiten sind der Vertreter an der Haustür oder auch der Standverkäufer auf der Straße. Dabei werden an Ort und Stelle Verträge (Kauf oder Bestellung) abgeschlossen. Die Erteilung einer Reisegewerbekarte wird von der Gewerbeaufsicht versagt, falls Vorstrafen, mangelnde Zuverlässigkeit oder Polizeiaufsicht vorliegen. Bei Verträgen, die mit Reisegewerbetreibenden geschlossen werden, handelt es sich in der Regel um Haustürgeschäfte. (de)
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  • Das Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, die keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben 1. * selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. * selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. (de)
  • Das Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, die keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben 1. * selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder 2. * selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. (de)
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