Der Reichsrat war die Vertretung der Gliedstaaten (Länderkammer) in der Weimarer Republik (1919–1933). Gemäß Artikel 60 der Weimarer Reichsverfassung war er das Organ „zur Vertretung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung“ auf Reichsebene. Er trat an die Stelle des Bundesrates im Deutschen Kaiserreich. In der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) bedeutungslos geworden, wurde der Reichsrat schließlich per Gesetz im Februar 1934 aufgelöst.

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  • Der Reichsrat war die Vertretung der Gliedstaaten (Länderkammer) in der Weimarer Republik (1919–1933). Gemäß Artikel 60 der Weimarer Reichsverfassung war er das Organ „zur Vertretung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung“ auf Reichsebene. Er trat an die Stelle des Bundesrates im Deutschen Kaiserreich. In der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) bedeutungslos geworden, wurde der Reichsrat schließlich per Gesetz im Februar 1934 aufgelöst. (de)
  • Der Reichsrat war die Vertretung der Gliedstaaten (Länderkammer) in der Weimarer Republik (1919–1933). Gemäß Artikel 60 der Weimarer Reichsverfassung war er das Organ „zur Vertretung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung“ auf Reichsebene. Er trat an die Stelle des Bundesrates im Deutschen Kaiserreich. In der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) bedeutungslos geworden, wurde der Reichsrat schließlich per Gesetz im Februar 1934 aufgelöst. (de)
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  • Der Reichsrat war die Vertretung der Gliedstaaten (Länderkammer) in der Weimarer Republik (1919–1933). Gemäß Artikel 60 der Weimarer Reichsverfassung war er das Organ „zur Vertretung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung“ auf Reichsebene. Er trat an die Stelle des Bundesrates im Deutschen Kaiserreich. In der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) bedeutungslos geworden, wurde der Reichsrat schließlich per Gesetz im Februar 1934 aufgelöst. (de)
  • Der Reichsrat war die Vertretung der Gliedstaaten (Länderkammer) in der Weimarer Republik (1919–1933). Gemäß Artikel 60 der Weimarer Reichsverfassung war er das Organ „zur Vertretung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung“ auf Reichsebene. Er trat an die Stelle des Bundesrates im Deutschen Kaiserreich. In der Zeit des Nationalsozialismus (1933–1945) bedeutungslos geworden, wurde der Reichsrat schließlich per Gesetz im Februar 1934 aufgelöst. (de)
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  • Reichsrat (Deutschland) (de)
  • Reichsrat (Deutschland) (de)
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