Das Reichsgesetzblatt (juristische Abkürzung: RGBl.) war von 1849 bis 1918 das amtliche Publikationsorgan der Kaiserlichen Patente, Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge der österreichischen Monarchie in ihrem jeweiligen Umfang. Von 1870 an galt es nur in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern der nunmehrigen Realunion Österreich-Ungarn.

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  • Das Reichsgesetzblatt (juristische Abkürzung: RGBl.) war von 1849 bis 1918 das amtliche Publikationsorgan der Kaiserlichen Patente, Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge der österreichischen Monarchie in ihrem jeweiligen Umfang. Von 1870 an galt es nur in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern der nunmehrigen Realunion Österreich-Ungarn. Das Reichsgesetzblatt erschien von 1849 bis 1852 als Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich, das in dieser Zeitspanne auch Ungarn umfasste. Von 1853 bis 1869 hieß es Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich; 1867–1869 war bei jeder Vorschrift das Gebiet vermerkt, für das sie galt. (Ungarn war nun innenpolitisch selbständig und vom RGBl. nicht mehr berührt.) Von 1870 bis 1918 war der offizielle Titel Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe (ab 1903: Reichsrate) vertretenen Königreiche und Länder; das de jure bis 1918 bestehende Kaisertum wurde so umschrieben, da viele tschechische Politiker den Kaiser nur in seiner Funktion als König von Böhmen akzeptieren wollten und die Oberhoheit des Reichsrats in Wien über die Länder der Böhmischen Krone grundsätzlich ablehnten. Die letzte Ausgabe erschien am 12. November 1918, dem Tag, an dem sich Deutschösterreich zur Republik erklärte. Danach wurden die Gesetze in Österreich im Staatsgesetzblatt (StGBl.) und ab 10. November 1920 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet. (de)
  • Das Reichsgesetzblatt (juristische Abkürzung: RGBl.) war von 1849 bis 1918 das amtliche Publikationsorgan der Kaiserlichen Patente, Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge der österreichischen Monarchie in ihrem jeweiligen Umfang. Von 1870 an galt es nur in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern der nunmehrigen Realunion Österreich-Ungarn. Das Reichsgesetzblatt erschien von 1849 bis 1852 als Allgemeines Reichs-Gesetz- und Regierungsblatt für das Kaiserthum Österreich, das in dieser Zeitspanne auch Ungarn umfasste. Von 1853 bis 1869 hieß es Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Österreich; 1867–1869 war bei jeder Vorschrift das Gebiet vermerkt, für das sie galt. (Ungarn war nun innenpolitisch selbständig und vom RGBl. nicht mehr berührt.) Von 1870 bis 1918 war der offizielle Titel Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe (ab 1903: Reichsrate) vertretenen Königreiche und Länder; das de jure bis 1918 bestehende Kaisertum wurde so umschrieben, da viele tschechische Politiker den Kaiser nur in seiner Funktion als König von Böhmen akzeptieren wollten und die Oberhoheit des Reichsrats in Wien über die Länder der Böhmischen Krone grundsätzlich ablehnten. Die letzte Ausgabe erschien am 12. November 1918, dem Tag, an dem sich Deutschösterreich zur Republik erklärte. Danach wurden die Gesetze in Österreich im Staatsgesetzblatt (StGBl.) und ab 10. November 1920 im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet. (de)
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  • Das Reichsgesetzblatt (juristische Abkürzung: RGBl.) war von 1849 bis 1918 das amtliche Publikationsorgan der Kaiserlichen Patente, Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge der österreichischen Monarchie in ihrem jeweiligen Umfang. Von 1870 an galt es nur in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern der nunmehrigen Realunion Österreich-Ungarn. (de)
  • Das Reichsgesetzblatt (juristische Abkürzung: RGBl.) war von 1849 bis 1918 das amtliche Publikationsorgan der Kaiserlichen Patente, Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge der österreichischen Monarchie in ihrem jeweiligen Umfang. Von 1870 an galt es nur in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern der nunmehrigen Realunion Österreich-Ungarn. (de)
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  • Reichsgesetzblatt (Österreich) (de)
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