Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“, andererseits. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen: Reichsbürger, die volle Rechte erhalten sollten und Reichsangehörige mit geringeren Rechten. Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (Blutschutzgesetz), das hinfort Eheschließungen von Juden und „Deutschblütigen“ verbot und außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen unter Strafe stellte.

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  • Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“, andererseits. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen: Reichsbürger, die volle Rechte erhalten sollten und Reichsangehörige mit geringeren Rechten. Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (Blutschutzgesetz), das hinfort Eheschließungen von Juden und „Deutschblütigen“ verbot und außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen unter Strafe stellte. Wesentlich bedeutsamer als das Reichsbürgergesetz selbst waren die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zum Reichsbürgergesetz, deren erste eine nationalsozialistische Definition des Begriffs „“ beinhaltet sowie die Entlassung der letzten jüdischen Beamten verfügt, die nach den Bestimmungen des „Frontkämpferprivilegs“ noch im Amt verblieben waren. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde zwar nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben, mit der wurde jedoch eine Staatsangehörigkeit auf Widerruf sowie eine Schutzangehörigkeit eingeführt, wobei überdies bestimmt wurde, dass Zigeuner und Juden weder Staatsangehörige noch Schutzangehörige werden konnten. Das Reichsbürgergesetz war eines der beiden Nürnberger Rassengesetze, die auf dem 7. Reichsparteitag der NSDAP (10.–16. September 1935) beschlossen, daraufhin vom Deutschen Reichstag angenommen und vom damaligen Reichstagspräsidenten Hermann Göring feierlich verkündet wurden. Der Reichstag war eigens zu diesem Zweck für den 15. November 1935 telegrafisch nach Nürnberg einberufen worden. (de)
  • Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“, andererseits. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen: Reichsbürger, die volle Rechte erhalten sollten und Reichsangehörige mit geringeren Rechten. Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (Blutschutzgesetz), das hinfort Eheschließungen von Juden und „Deutschblütigen“ verbot und außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen unter Strafe stellte. Wesentlich bedeutsamer als das Reichsbürgergesetz selbst waren die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zum Reichsbürgergesetz, deren erste eine nationalsozialistische Definition des Begriffs „“ beinhaltet sowie die Entlassung der letzten jüdischen Beamten verfügt, die nach den Bestimmungen des „Frontkämpferprivilegs“ noch im Amt verblieben waren. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde zwar nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) vom 22. Juli 1913 erworben, mit der wurde jedoch eine Staatsangehörigkeit auf Widerruf sowie eine Schutzangehörigkeit eingeführt, wobei überdies bestimmt wurde, dass Zigeuner und Juden weder Staatsangehörige noch Schutzangehörige werden konnten. Das Reichsbürgergesetz war eines der beiden Nürnberger Rassengesetze, die auf dem 7. Reichsparteitag der NSDAP (10.–16. September 1935) beschlossen, daraufhin vom Deutschen Reichstag angenommen und vom damaligen Reichstagspräsidenten Hermann Göring feierlich verkündet wurden. Der Reichstag war eigens zu diesem Zweck für den 15. November 1935 telegrafisch nach Nürnberg einberufen worden. (de)
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  • Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“, andererseits. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen: Reichsbürger, die volle Rechte erhalten sollten und Reichsangehörige mit geringeren Rechten. Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (Blutschutzgesetz), das hinfort Eheschließungen von Juden und „Deutschblütigen“ verbot und außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen unter Strafe stellte. (de)
  • Das Reichsbürgergesetz (RBG) vom 15. September 1935 (RGBl. I S. 1146) teilte die deutsche Bevölkerung in Reichsbürger, „Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes“, einerseits und in ‚einfache‘ Staatsangehörige, „Angehörige rassefremden Volkstums“, andererseits. Damit wurde faktisch eine Zwei-Klassen-Gesellschaft geschaffen: Reichsbürger, die volle Rechte erhalten sollten und Reichsangehörige mit geringeren Rechten. Im engen Zusammenhang dazu steht das gleichzeitig erlassene „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ (Blutschutzgesetz), das hinfort Eheschließungen von Juden und „Deutschblütigen“ verbot und außerehelichen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen unter Strafe stellte. (de)
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  • Reichsbürgergesetz (de)
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