Als rei vindicatio wird im klassischen Römischen Recht die dingliche und sachverfolgende Klage des quiritischen Eigentümers einer Sache bezeichnet. Mit der rei vindicatio konnte der quiritsche Eigentümer von jedem Besitzer seine Sache herausverlangen: "ubi rem meam invenio, ibi vindico" - "Wo auch immer ich meine Sache finde, kann ich diese vindizieren". Die rei vindicatio entsprang dem ius civile und stand daher nur römischen Bürgern zur Verfügung.

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  • Als rei vindicatio wird im klassischen Römischen Recht die dingliche und sachverfolgende Klage des quiritischen Eigentümers einer Sache bezeichnet. Mit der rei vindicatio konnte der quiritsche Eigentümer von jedem Besitzer seine Sache herausverlangen: "ubi rem meam invenio, ibi vindico" - "Wo auch immer ich meine Sache finde, kann ich diese vindizieren". Damit der Kläger mit der rei vindicatio gegen den anderen durchdringen konnte, musste er sein ziviles Eigentum an der Sache nachweisen. Außerdem musste der Beklagte passivlegitimiert sein, er musste also Besitz an der Sache haben, die im Eigentum des Klägers stand. Hatte der Kläger mit der Klage Erfolg, wurde dem Kläger vom Iudex die Herausgabe der Sache aufgetragen (iussum de restituendo); war er hierzu nicht bereit, wurde er auf den Schätzwert der Sache in Geld verurteilt: "quanti ea res erit" - So viel, wie die Sache wert sein wird. Den Schätzungseid betreffend den Wert leistete dazu der Kläger. Die rei vindicatio entsprang dem ius civile und stand daher nur römischen Bürgern zur Verfügung. (de)
  • Als rei vindicatio wird im klassischen Römischen Recht die dingliche und sachverfolgende Klage des quiritischen Eigentümers einer Sache bezeichnet. Mit der rei vindicatio konnte der quiritsche Eigentümer von jedem Besitzer seine Sache herausverlangen: "ubi rem meam invenio, ibi vindico" - "Wo auch immer ich meine Sache finde, kann ich diese vindizieren". Damit der Kläger mit der rei vindicatio gegen den anderen durchdringen konnte, musste er sein ziviles Eigentum an der Sache nachweisen. Außerdem musste der Beklagte passivlegitimiert sein, er musste also Besitz an der Sache haben, die im Eigentum des Klägers stand. Hatte der Kläger mit der Klage Erfolg, wurde dem Kläger vom Iudex die Herausgabe der Sache aufgetragen (iussum de restituendo); war er hierzu nicht bereit, wurde er auf den Schätzwert der Sache in Geld verurteilt: "quanti ea res erit" - So viel, wie die Sache wert sein wird. Den Schätzungseid betreffend den Wert leistete dazu der Kläger. Die rei vindicatio entsprang dem ius civile und stand daher nur römischen Bürgern zur Verfügung. (de)
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  • Als rei vindicatio wird im klassischen Römischen Recht die dingliche und sachverfolgende Klage des quiritischen Eigentümers einer Sache bezeichnet. Mit der rei vindicatio konnte der quiritsche Eigentümer von jedem Besitzer seine Sache herausverlangen: "ubi rem meam invenio, ibi vindico" - "Wo auch immer ich meine Sache finde, kann ich diese vindizieren". Die rei vindicatio entsprang dem ius civile und stand daher nur römischen Bürgern zur Verfügung. (de)
  • Als rei vindicatio wird im klassischen Römischen Recht die dingliche und sachverfolgende Klage des quiritischen Eigentümers einer Sache bezeichnet. Mit der rei vindicatio konnte der quiritsche Eigentümer von jedem Besitzer seine Sache herausverlangen: "ubi rem meam invenio, ibi vindico" - "Wo auch immer ich meine Sache finde, kann ich diese vindizieren". Die rei vindicatio entsprang dem ius civile und stand daher nur römischen Bürgern zur Verfügung. (de)
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  • Rei vindicatio (Römisches Recht) (de)
  • Rei vindicatio (Römisches Recht) (de)
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