Als Regulierungsverbot wird (insbesondere nach Kfz-Unfällen) eine Anweisung des Schädigers (Versicherungsnehmers) an seinen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer bezeichnet, Schadensersatzansprüche des Unfallgegners nicht oder nur teilweise auszugleichen.

Property Value
dbo:abstract
  • Als Regulierungsverbot wird (insbesondere nach Kfz-Unfällen) eine Anweisung des Schädigers (Versicherungsnehmers) an seinen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer bezeichnet, Schadensersatzansprüche des Unfallgegners nicht oder nur teilweise auszugleichen. Tatsächlich aber steht diese Befugnis in Deutschland dem Versicherungsnehmer rechtlich nicht zu, da die Regulierungsvollmacht des § 10 Abs. V (bzw. lit. A.1.1.4) AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) weder beschränkbar noch widerruflich ist. Zudem kann ein solches Verbot auch wegen des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz keine bindende Wirkung haben. Nach § 10 Abs. X der älteren – teils aber noch heute geltenden – AKB war bzw. ist ein solches Verbot auch für den Versicherungsnehmer höchst risikoreich: War der Versicherer zur Regulierung bereit, hielt sich aber dennoch – trotz nicht bestehender Verpflichtung – an ein solches Verbot, haftete der Versicherungsnehmer für die entsprechenden Kosten, insbesondere auch die Prozesskosten, wenn er von dem Versicherer zuvor darauf hingewiesen worden war. In den neueren AKB (geordnet nach Buchstaben und Ziffern anstatt nach Paragraphen) fehlt eine entsprechende Klausel. (de)
  • Als Regulierungsverbot wird (insbesondere nach Kfz-Unfällen) eine Anweisung des Schädigers (Versicherungsnehmers) an seinen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer bezeichnet, Schadensersatzansprüche des Unfallgegners nicht oder nur teilweise auszugleichen. Tatsächlich aber steht diese Befugnis in Deutschland dem Versicherungsnehmer rechtlich nicht zu, da die Regulierungsvollmacht des § 10 Abs. V (bzw. lit. A.1.1.4) AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung) weder beschränkbar noch widerruflich ist. Zudem kann ein solches Verbot auch wegen des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherer gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz keine bindende Wirkung haben. Nach § 10 Abs. X der älteren – teils aber noch heute geltenden – AKB war bzw. ist ein solches Verbot auch für den Versicherungsnehmer höchst risikoreich: War der Versicherer zur Regulierung bereit, hielt sich aber dennoch – trotz nicht bestehender Verpflichtung – an ein solches Verbot, haftete der Versicherungsnehmer für die entsprechenden Kosten, insbesondere auch die Prozesskosten, wenn er von dem Versicherer zuvor darauf hingewiesen worden war. In den neueren AKB (geordnet nach Buchstaben und Ziffern anstatt nach Paragraphen) fehlt eine entsprechende Klausel. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 2709767 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 153951225 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Als Regulierungsverbot wird (insbesondere nach Kfz-Unfällen) eine Anweisung des Schädigers (Versicherungsnehmers) an seinen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer bezeichnet, Schadensersatzansprüche des Unfallgegners nicht oder nur teilweise auszugleichen. (de)
  • Als Regulierungsverbot wird (insbesondere nach Kfz-Unfällen) eine Anweisung des Schädigers (Versicherungsnehmers) an seinen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer bezeichnet, Schadensersatzansprüche des Unfallgegners nicht oder nur teilweise auszugleichen. (de)
rdfs:label
  • Regulierungsverbot (de)
  • Regulierungsverbot (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of