Ein Reflexrecht liegt (nach Georg Jellinek) in Abgrenzung zu einem subjektiven öffentlichen Recht vor, wenn ein objektives öffentliches Recht zu einem Anstoß einer staatshoheitlichen Aktion führt, oder wenn ein Einzelner im Interesse der Allgemeinheit zum Objekt staatlicher Fürsorge wird.

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  • Ein Reflexrecht liegt (nach Georg Jellinek) in Abgrenzung zu einem subjektiven öffentlichen Recht vor, wenn ein objektives öffentliches Recht zu einem Anstoß einer staatshoheitlichen Aktion führt, oder wenn ein Einzelner im Interesse der Allgemeinheit zum Objekt staatlicher Fürsorge wird. Beispiel 1: Jedermann hat das Recht, sich bei der Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde über das Verhalten eines Rechtsanwalts zu beschweren. Dieses Beschwerderecht ist indes lediglich ein Reflexrecht. Denn es besteht kein Anspruch Dritter auf aufsichtliches Einschreiten der Rechtsanwaltskammer gegen ein Kammermitglied. Die berufsrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder dient nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse. Dritte haben daher keinen Anspruch gegen die Rechtsanwaltskammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder auch nur auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Kammermitglied. Beispiel 2: Der Anspruch auf Sozialhilfe ist (nach der Gesetzgebung vieler Staaten) ein Reflex der betreffenden gesetzlichen Verpflichtung eines Staates oder Kommunalverbands, ohne dass dem Versorgungsbedürftigen ein Forderungsrecht zustünde. Auch in Deutschland bestanden bis 1949 im Bereich der Leistungsverwaltung grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Bürger auf Leistungen staatlicher Daseinsvorsorge - mit der Begründung, dass „es sich hier nicht um Rechtsschutz, sondern um Teilhabe handelt“. Diese Auffassung wäre wegen der umfassenden Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz seit 1949 in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vertretbar. (de)
  • Ein Reflexrecht liegt (nach Georg Jellinek) in Abgrenzung zu einem subjektiven öffentlichen Recht vor, wenn ein objektives öffentliches Recht zu einem Anstoß einer staatshoheitlichen Aktion führt, oder wenn ein Einzelner im Interesse der Allgemeinheit zum Objekt staatlicher Fürsorge wird. Beispiel 1: Jedermann hat das Recht, sich bei der Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde über das Verhalten eines Rechtsanwalts zu beschweren. Dieses Beschwerderecht ist indes lediglich ein Reflexrecht. Denn es besteht kein Anspruch Dritter auf aufsichtliches Einschreiten der Rechtsanwaltskammer gegen ein Kammermitglied. Die berufsrechtliche Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder dient nicht der Wahrung individueller Belange, sondern dem öffentlichen Interesse. Dritte haben daher keinen Anspruch gegen die Rechtsanwaltskammer auf eine Aufsichtsmaßnahme oder auch nur auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen ein Kammermitglied. Beispiel 2: Der Anspruch auf Sozialhilfe ist (nach der Gesetzgebung vieler Staaten) ein Reflex der betreffenden gesetzlichen Verpflichtung eines Staates oder Kommunalverbands, ohne dass dem Versorgungsbedürftigen ein Forderungsrecht zustünde. Auch in Deutschland bestanden bis 1949 im Bereich der Leistungsverwaltung grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Bürger auf Leistungen staatlicher Daseinsvorsorge - mit der Begründung, dass „es sich hier nicht um Rechtsschutz, sondern um Teilhabe handelt“. Diese Auffassung wäre wegen der umfassenden Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz seit 1949 in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vertretbar. (de)
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  • Reflexrecht (de)
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