Mit der Rechtsöffnung wird im Schweizer Rechtssystem im Betreibungsverfahren der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag beseitigt, sodass die Betreibung (Zwangsvollstreckung) weitergeführt werden kann. Falls die Forderung unmittelbar auf einem Gerichtsurteil oder einem Urteil gleichgestellten Titel beruht, so kann der Gläubiger in einem vereinfachten Verfahren beim Richter gemäß Art. 80 SchKG direkt die definitive Rechtsöffnung beantragen. Dagegen kann der Schuldner nur vorgehen, wenn er die Tilgung oder Stundung der Schuld durch Urkunden beweisen kann oder die Forderung bereits verjährt ist.

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  • Mit der Rechtsöffnung wird im Schweizer Rechtssystem im Betreibungsverfahren der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag beseitigt, sodass die Betreibung (Zwangsvollstreckung) weitergeführt werden kann. Falls die Forderung unmittelbar auf einem Gerichtsurteil oder einem Urteil gleichgestellten Titel beruht, so kann der Gläubiger in einem vereinfachten Verfahren beim Richter gemäß Art. 80 SchKG direkt die definitive Rechtsöffnung beantragen. Dagegen kann der Schuldner nur vorgehen, wenn er die Tilgung oder Stundung der Schuld durch Urkunden beweisen kann oder die Forderung bereits verjährt ist. Ist eine öffentliche Urkunde oder eine unterschriftliche Schuldanerkennung (bspw. ein Vertrag) vorhanden, so kann ebenfalls in einem vereinfachten Verfahren die provisorische Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 SchKG beantragt werden. Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, so hat der Schuldner 20 Tage Zeit, in einem ordentlichen Prozess auf Aberkennung der Forderung klagen. Ist weder ein definitiver, noch ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden, so muss der Gläubiger seinen Anspruch in einem ordentlichen Verfahren geltend machen und gleichzeitig vom Gericht die Beseitigung des Rechtsvorschlages beantragen (Art. 79 SchKG). Gemäß der Schweizer Gesetzgebung ist die Rechtsöffnung der erste Moment, in dem im Betreibungsverfahren Beweise vorgelegt werden müssen. Der Gläubiger kann grundlos die Betreibung einleiten (auch wenn es gar keine Schuld gibt) und der Schuldner kann auch gegen eine an sich rechtmässige Forderung den Rechtsvorschlag erheben. Über die Rechtsöffnung wird in einem kontradiktorischen Verfahren entschieden. Die Zuständigkeit liegt beim Gericht am Betreibungsort. Die Gerichtskosten für das Rechtsöffnungsverfahren sind zwischen 40.- und 2'000.- Franken. (de)
  • Mit der Rechtsöffnung wird im Schweizer Rechtssystem im Betreibungsverfahren der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag beseitigt, sodass die Betreibung (Zwangsvollstreckung) weitergeführt werden kann. Falls die Forderung unmittelbar auf einem Gerichtsurteil oder einem Urteil gleichgestellten Titel beruht, so kann der Gläubiger in einem vereinfachten Verfahren beim Richter gemäß Art. 80 SchKG direkt die definitive Rechtsöffnung beantragen. Dagegen kann der Schuldner nur vorgehen, wenn er die Tilgung oder Stundung der Schuld durch Urkunden beweisen kann oder die Forderung bereits verjährt ist. Ist eine öffentliche Urkunde oder eine unterschriftliche Schuldanerkennung (bspw. ein Vertrag) vorhanden, so kann ebenfalls in einem vereinfachten Verfahren die provisorische Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 SchKG beantragt werden. Wird die provisorische Rechtsöffnung erteilt, so hat der Schuldner 20 Tage Zeit, in einem ordentlichen Prozess auf Aberkennung der Forderung klagen. Ist weder ein definitiver, noch ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden, so muss der Gläubiger seinen Anspruch in einem ordentlichen Verfahren geltend machen und gleichzeitig vom Gericht die Beseitigung des Rechtsvorschlages beantragen (Art. 79 SchKG). Gemäß der Schweizer Gesetzgebung ist die Rechtsöffnung der erste Moment, in dem im Betreibungsverfahren Beweise vorgelegt werden müssen. Der Gläubiger kann grundlos die Betreibung einleiten (auch wenn es gar keine Schuld gibt) und der Schuldner kann auch gegen eine an sich rechtmässige Forderung den Rechtsvorschlag erheben. Über die Rechtsöffnung wird in einem kontradiktorischen Verfahren entschieden. Die Zuständigkeit liegt beim Gericht am Betreibungsort. Die Gerichtskosten für das Rechtsöffnungsverfahren sind zwischen 40.- und 2'000.- Franken. (de)
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  • Mit der Rechtsöffnung wird im Schweizer Rechtssystem im Betreibungsverfahren der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag beseitigt, sodass die Betreibung (Zwangsvollstreckung) weitergeführt werden kann. Falls die Forderung unmittelbar auf einem Gerichtsurteil oder einem Urteil gleichgestellten Titel beruht, so kann der Gläubiger in einem vereinfachten Verfahren beim Richter gemäß Art. 80 SchKG direkt die definitive Rechtsöffnung beantragen. Dagegen kann der Schuldner nur vorgehen, wenn er die Tilgung oder Stundung der Schuld durch Urkunden beweisen kann oder die Forderung bereits verjährt ist. (de)
  • Mit der Rechtsöffnung wird im Schweizer Rechtssystem im Betreibungsverfahren der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag beseitigt, sodass die Betreibung (Zwangsvollstreckung) weitergeführt werden kann. Falls die Forderung unmittelbar auf einem Gerichtsurteil oder einem Urteil gleichgestellten Titel beruht, so kann der Gläubiger in einem vereinfachten Verfahren beim Richter gemäß Art. 80 SchKG direkt die definitive Rechtsöffnung beantragen. Dagegen kann der Schuldner nur vorgehen, wenn er die Tilgung oder Stundung der Schuld durch Urkunden beweisen kann oder die Forderung bereits verjährt ist. (de)
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  • Rechtsöffnung (de)
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