„Rechtsstaat“ ist ein in der deutschen rechtspolitischen und rechtsphilosophischen Diskussion um 1800 entstandener Begriff. Dieser Artikel stellt die Bedeutung des Rechtsstaats und des Rechtsstaatsprinzips in der verfassungsrechtlichen Diskussion der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 dar.

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  • „Rechtsstaat“ ist ein in der deutschen rechtspolitischen und rechtsphilosophischen Diskussion um 1800 entstandener Begriff. Dieser Artikel stellt die Bedeutung des Rechtsstaats und des Rechtsstaatsprinzips in der verfassungsrechtlichen Diskussion der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 dar. Die Auslegung der unter Rechtsstaatsgesichtspunkten besonders wichtigen Grundgesetz-Artikel 20 und 28 ist von einigen Gegensätzen gekennzeichnet. Ungeachtet aller Kontroversen dürfte wohl dahingehend eine herrschende Meinung bestehen, dass jedenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG, die unmittelbare Bindungswirkung speziell der Grundrechte gem. Art. 1 III GG sowie gem. Art. 20 III GG der allgemeine Vorrang der Verfassung vor den einfachen Gesetzen, der Vorrang der Gesetze vor den Entscheidungen der Exekutive und schließlich, soweit die Verfassung Grundrechtseingriffe nur auf gesetzlicher Grundlage zulässt, der Vorbehalt des Gesetzes zu den „Grundsätzen […] des Rechtsstaats“ im Sinne von Art. 28 I 1 GG gehören, wenngleich auch über den konkreten Inhalt dieser Grundsätze Differenzen bestehen. – Ob es darüber hinaus weitere rechtlich verbindliche „Elemente“ eines umfassenden „Rechtsstaatsprinzips“ gibt, ist dagegen in der Rechtswissenschaft umstritten. (de)
  • „Rechtsstaat“ ist ein in der deutschen rechtspolitischen und rechtsphilosophischen Diskussion um 1800 entstandener Begriff. Dieser Artikel stellt die Bedeutung des Rechtsstaats und des Rechtsstaatsprinzips in der verfassungsrechtlichen Diskussion der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 dar. Die Auslegung der unter Rechtsstaatsgesichtspunkten besonders wichtigen Grundgesetz-Artikel 20 und 28 ist von einigen Gegensätzen gekennzeichnet. Ungeachtet aller Kontroversen dürfte wohl dahingehend eine herrschende Meinung bestehen, dass jedenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG, die unmittelbare Bindungswirkung speziell der Grundrechte gem. Art. 1 III GG sowie gem. Art. 20 III GG der allgemeine Vorrang der Verfassung vor den einfachen Gesetzen, der Vorrang der Gesetze vor den Entscheidungen der Exekutive und schließlich, soweit die Verfassung Grundrechtseingriffe nur auf gesetzlicher Grundlage zulässt, der Vorbehalt des Gesetzes zu den „Grundsätzen […] des Rechtsstaats“ im Sinne von Art. 28 I 1 GG gehören, wenngleich auch über den konkreten Inhalt dieser Grundsätze Differenzen bestehen. – Ob es darüber hinaus weitere rechtlich verbindliche „Elemente“ eines umfassenden „Rechtsstaatsprinzips“ gibt, ist dagegen in der Rechtswissenschaft umstritten. (de)
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  • „Rechtsstaat“ ist ein in der deutschen rechtspolitischen und rechtsphilosophischen Diskussion um 1800 entstandener Begriff. Dieser Artikel stellt die Bedeutung des Rechtsstaats und des Rechtsstaatsprinzips in der verfassungsrechtlichen Diskussion der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 dar. (de)
  • „Rechtsstaat“ ist ein in der deutschen rechtspolitischen und rechtsphilosophischen Diskussion um 1800 entstandener Begriff. Dieser Artikel stellt die Bedeutung des Rechtsstaats und des Rechtsstaatsprinzips in der verfassungsrechtlichen Diskussion der Bundesrepublik Deutschland seit 1949 dar. (de)
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  • Rechtsstaat (Deutschland, geltendes Verfassungsrecht) (de)
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