Als Rechtsreferendariat wird in Deutschland der ungefähr zwei Jahre (früher drei Jahre) dauernde Vorbereitungsdienst nach dem ersten Examen (amtliche Bezeichnung erste Prüfung, auch „Referendarexamen“ genannt) bezeichnet, der mit dem zweiten Staatsexamen (amtliche Bezeichnung zweite Staatsprüfung, umgangssprachlich bzw. historisch „Assessorexamen“, „großes Staatsexamen“) endet und mit dem die Anwärter die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) erhalten. Die Befähigung zum Richteramt qualifiziert auch für die Tätigkeit im höheren allgemeinen (früher nichttechnischen) Verwaltungsdienst, als Staatsanwalt, als Rechtsanwalt (§ 4 BRAO) und als Notar (§ 5 BNotO).

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  • Als Rechtsreferendariat wird in Deutschland der ungefähr zwei Jahre (früher drei Jahre) dauernde Vorbereitungsdienst nach dem ersten Examen (amtliche Bezeichnung erste Prüfung, auch „Referendarexamen“ genannt) bezeichnet, der mit dem zweiten Staatsexamen (amtliche Bezeichnung zweite Staatsprüfung, umgangssprachlich bzw. historisch „Assessorexamen“, „großes Staatsexamen“) endet und mit dem die Anwärter die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) erhalten. Die Befähigung zum Richteramt qualifiziert auch für die Tätigkeit im höheren allgemeinen (früher nichttechnischen) Verwaltungsdienst, als Staatsanwalt, als Rechtsanwalt (§ 4 BRAO) und als Notar (§ 5 BNotO). Damit ist das Rechtsreferendariat Teil der Ausbildung zum Volljuristen. Der Anwärter trägt üblicherweise die Dienstbezeichnung „Rechtsreferendar“ (Ref. iur. oder Ref. jur.). Der Rechtsreferendar ist entweder Beamter auf Widerruf oder steht wie in den meisten Bundesländern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art. Der Jurist mit bestandener zweiter Staatsprüfung führt die Berufsbezeichnung „Rechtsassessor“ (Ass. iur. oder Ass. jur.). Umgangssprachlich bezeichnet man sie als Volljuristen. Am 1. Januar 2015 waren ca. 14.000 Referendare in Deutschland beschäftigt, um die Jahrtausendwende waren es noch ca. 25.000. (de)
  • Als Rechtsreferendariat wird in Deutschland der ungefähr zwei Jahre (früher drei Jahre) dauernde Vorbereitungsdienst nach dem ersten Examen (amtliche Bezeichnung erste Prüfung, auch „Referendarexamen“ genannt) bezeichnet, der mit dem zweiten Staatsexamen (amtliche Bezeichnung zweite Staatsprüfung, umgangssprachlich bzw. historisch „Assessorexamen“, „großes Staatsexamen“) endet und mit dem die Anwärter die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) erhalten. Die Befähigung zum Richteramt qualifiziert auch für die Tätigkeit im höheren allgemeinen (früher nichttechnischen) Verwaltungsdienst, als Staatsanwalt, als Rechtsanwalt (§ 4 BRAO) und als Notar (§ 5 BNotO). Damit ist das Rechtsreferendariat Teil der Ausbildung zum Volljuristen. Der Anwärter trägt üblicherweise die Dienstbezeichnung „Rechtsreferendar“ (Ref. iur. oder Ref. jur.). Der Rechtsreferendar ist entweder Beamter auf Widerruf oder steht wie in den meisten Bundesländern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis eigener Art. Der Jurist mit bestandener zweiter Staatsprüfung führt die Berufsbezeichnung „Rechtsassessor“ (Ass. iur. oder Ass. jur.). Umgangssprachlich bezeichnet man sie als Volljuristen. Am 1. Januar 2015 waren ca. 14.000 Referendare in Deutschland beschäftigt, um die Jahrtausendwende waren es noch ca. 25.000. (de)
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  • Als Rechtsreferendariat wird in Deutschland der ungefähr zwei Jahre (früher drei Jahre) dauernde Vorbereitungsdienst nach dem ersten Examen (amtliche Bezeichnung erste Prüfung, auch „Referendarexamen“ genannt) bezeichnet, der mit dem zweiten Staatsexamen (amtliche Bezeichnung zweite Staatsprüfung, umgangssprachlich bzw. historisch „Assessorexamen“, „großes Staatsexamen“) endet und mit dem die Anwärter die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) erhalten. Die Befähigung zum Richteramt qualifiziert auch für die Tätigkeit im höheren allgemeinen (früher nichttechnischen) Verwaltungsdienst, als Staatsanwalt, als Rechtsanwalt (§ 4 BRAO) und als Notar (§ 5 BNotO). (de)
  • Als Rechtsreferendariat wird in Deutschland der ungefähr zwei Jahre (früher drei Jahre) dauernde Vorbereitungsdienst nach dem ersten Examen (amtliche Bezeichnung erste Prüfung, auch „Referendarexamen“ genannt) bezeichnet, der mit dem zweiten Staatsexamen (amtliche Bezeichnung zweite Staatsprüfung, umgangssprachlich bzw. historisch „Assessorexamen“, „großes Staatsexamen“) endet und mit dem die Anwärter die Befähigung zum Richteramt (§ 5 Abs. 1 DRiG) erhalten. Die Befähigung zum Richteramt qualifiziert auch für die Tätigkeit im höheren allgemeinen (früher nichttechnischen) Verwaltungsdienst, als Staatsanwalt, als Rechtsanwalt (§ 4 BRAO) und als Notar (§ 5 BNotO). (de)
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  • Rechtsreferendariat (de)
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