Ein Rechtsinstitut, auch Rechtseinrichtung oder Rechtsfigur, besteht aus den zur rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhalts durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Rechtsgrundsätzen. Beispiele sind die „Betriebsrisikolehre“, das „Berufsbeamtentum“ oder die „Actio libera in causa“. Das so verstandene Rechtsinstitut im rechtstheoretischen Sinn ist zu unterscheiden von Rechtsinstituten im Sinne einer Lehr- und Forschungseinrichtung an einer Universität.

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  • Ein Rechtsinstitut, auch Rechtseinrichtung oder Rechtsfigur, besteht aus den zur rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhalts durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Rechtsgrundsätzen. Beispiele sind die „Betriebsrisikolehre“, das „Berufsbeamtentum“ oder die „Actio libera in causa“. Das so verstandene Rechtsinstitut im rechtstheoretischen Sinn ist zu unterscheiden von Rechtsinstituten im Sinne einer Lehr- und Forschungseinrichtung an einer Universität. (de)
  • Ein Rechtsinstitut, auch Rechtseinrichtung oder Rechtsfigur, besteht aus den zur rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhalts durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Rechtsgrundsätzen. Beispiele sind die „Betriebsrisikolehre“, das „Berufsbeamtentum“ oder die „Actio libera in causa“. Das so verstandene Rechtsinstitut im rechtstheoretischen Sinn ist zu unterscheiden von Rechtsinstituten im Sinne einer Lehr- und Forschungseinrichtung an einer Universität. (de)
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  • Ein Rechtsinstitut, auch Rechtseinrichtung oder Rechtsfigur, besteht aus den zur rechtlichen Beurteilung eines bestimmten Lebenssachverhalts durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelten Rechtsgrundsätzen. Beispiele sind die „Betriebsrisikolehre“, das „Berufsbeamtentum“ oder die „Actio libera in causa“. Das so verstandene Rechtsinstitut im rechtstheoretischen Sinn ist zu unterscheiden von Rechtsinstituten im Sinne einer Lehr- und Forschungseinrichtung an einer Universität. (de)
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  • Rechtsinstitut (de)
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