Eine Rechtsgeschäftsgebühr (Gesetzeswortlaut: Gebühren für Rechtsgeschäfte) ist in Österreich gemäß Gebührengesetz 1957 (GebG) für Rechtsgeschäfte fällig, welche im GebG explizit angeführt sind und wenn über sie eine Urkunde errichtet wird (§ 15 Abs. 1 GebG). Bei schriftlichen Rechtsgeschäften die im III. Abschnitt nicht angeführt sind, fällt keine Rechtsgeschäftsgebühr an (§ 15 Abs. 1 GebG). Mündliche Rechtsgeschäfte lösen keine Gebührenpflicht aus (§ 15 Abs. 1 GebG), sofern die mündliche Erklärung nicht schriftlich festgehalten wird (§ 17 Abs. 2 GebG).

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  • Eine Rechtsgeschäftsgebühr (Gesetzeswortlaut: Gebühren für Rechtsgeschäfte) ist in Österreich gemäß Gebührengesetz 1957 (GebG) für Rechtsgeschäfte fällig, welche im GebG explizit angeführt sind und wenn über sie eine Urkunde errichtet wird (§ 15 Abs. 1 GebG). Bei schriftlichen Rechtsgeschäften die im III. Abschnitt nicht angeführt sind, fällt keine Rechtsgeschäftsgebühr an (§ 15 Abs. 1 GebG). Mündliche Rechtsgeschäfte lösen keine Gebührenpflicht aus (§ 15 Abs. 1 GebG), sofern die mündliche Erklärung nicht schriftlich festgehalten wird (§ 17 Abs. 2 GebG). (de)
  • Eine Rechtsgeschäftsgebühr (Gesetzeswortlaut: Gebühren für Rechtsgeschäfte) ist in Österreich gemäß Gebührengesetz 1957 (GebG) für Rechtsgeschäfte fällig, welche im GebG explizit angeführt sind und wenn über sie eine Urkunde errichtet wird (§ 15 Abs. 1 GebG). Bei schriftlichen Rechtsgeschäften die im III. Abschnitt nicht angeführt sind, fällt keine Rechtsgeschäftsgebühr an (§ 15 Abs. 1 GebG). Mündliche Rechtsgeschäfte lösen keine Gebührenpflicht aus (§ 15 Abs. 1 GebG), sofern die mündliche Erklärung nicht schriftlich festgehalten wird (§ 17 Abs. 2 GebG). (de)
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  • Eine Rechtsgeschäftsgebühr (Gesetzeswortlaut: Gebühren für Rechtsgeschäfte) ist in Österreich gemäß Gebührengesetz 1957 (GebG) für Rechtsgeschäfte fällig, welche im GebG explizit angeführt sind und wenn über sie eine Urkunde errichtet wird (§ 15 Abs. 1 GebG). Bei schriftlichen Rechtsgeschäften die im III. Abschnitt nicht angeführt sind, fällt keine Rechtsgeschäftsgebühr an (§ 15 Abs. 1 GebG). Mündliche Rechtsgeschäfte lösen keine Gebührenpflicht aus (§ 15 Abs. 1 GebG), sofern die mündliche Erklärung nicht schriftlich festgehalten wird (§ 17 Abs. 2 GebG). (de)
  • Eine Rechtsgeschäftsgebühr (Gesetzeswortlaut: Gebühren für Rechtsgeschäfte) ist in Österreich gemäß Gebührengesetz 1957 (GebG) für Rechtsgeschäfte fällig, welche im GebG explizit angeführt sind und wenn über sie eine Urkunde errichtet wird (§ 15 Abs. 1 GebG). Bei schriftlichen Rechtsgeschäften die im III. Abschnitt nicht angeführt sind, fällt keine Rechtsgeschäftsgebühr an (§ 15 Abs. 1 GebG). Mündliche Rechtsgeschäfte lösen keine Gebührenpflicht aus (§ 15 Abs. 1 GebG), sofern die mündliche Erklärung nicht schriftlich festgehalten wird (§ 17 Abs. 2 GebG). (de)
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  • Rechtsgeschäftsgebühr (de)
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