Unter Rechtsbankrott (auch: Bankrott des Rechts) wird der Bankrott (Zahlungsunfähigkeit) des Staates (auch: Staatsbankrott) oder der Bankrott des Rechtssystems oder auch (nur) der Rechtsprechung eines Staates verstanden. Ob und wann ein Rechtsbankrott in den zwei zuletzt genannten Fällen eintritt, welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind, kann und wird grundsätzlich in vielen Fällen dabei nicht definiert.

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  • Unter Rechtsbankrott (auch: Bankrott des Rechts) wird der Bankrott (Zahlungsunfähigkeit) des Staates (auch: Staatsbankrott) oder der Bankrott des Rechtssystems oder auch (nur) der Rechtsprechung eines Staates verstanden. Ob und wann ein Rechtsbankrott in den zwei zuletzt genannten Fällen eintritt, welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind, kann und wird grundsätzlich in vielen Fällen dabei nicht definiert. (de)
  • Unter Rechtsbankrott (auch: Bankrott des Rechts) wird der Bankrott (Zahlungsunfähigkeit) des Staates (auch: Staatsbankrott) oder der Bankrott des Rechtssystems oder auch (nur) der Rechtsprechung eines Staates verstanden. Ob und wann ein Rechtsbankrott in den zwei zuletzt genannten Fällen eintritt, welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind, kann und wird grundsätzlich in vielen Fällen dabei nicht definiert. (de)
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  • Unter Rechtsbankrott (auch: Bankrott des Rechts) wird der Bankrott (Zahlungsunfähigkeit) des Staates (auch: Staatsbankrott) oder der Bankrott des Rechtssystems oder auch (nur) der Rechtsprechung eines Staates verstanden. Ob und wann ein Rechtsbankrott in den zwei zuletzt genannten Fällen eintritt, welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind, kann und wird grundsätzlich in vielen Fällen dabei nicht definiert. (de)
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  • Rechtsbankrott (de)
  • Rechtsbankrott (de)
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