Die Rechtsangleichung von unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine der im AEU-Vertrag ausdrücklich geregelten Zuständigkeiten der Europäischen Union (Titel VII, Kapitel 3, Artikel 114 bis 118 AEUV), um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten (Art 115 AEUV). Vorschriften zur Rechtsangleichung ergeben sich aber auch aus anderen Normen im AEUV (früher EGV), z.B.: über die Landwirtschaft, Freizügigkeit von Arbeitnehmern, Niederlassungsrecht, Gesellschaftsrecht, den Dienstleistungsverkehr und Kapitalverkehr, den freien Personenverkehr und viele andere mehr.

Property Value
dbo:abstract
  • Die Rechtsangleichung von unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine der im AEU-Vertrag ausdrücklich geregelten Zuständigkeiten der Europäischen Union (Titel VII, Kapitel 3, Artikel 114 bis 118 AEUV), um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten (Art 115 AEUV). Vorschriften zur Rechtsangleichung ergeben sich aber auch aus anderen Normen im AEUV (früher EGV), z.B.: über die Landwirtschaft, Freizügigkeit von Arbeitnehmern, Niederlassungsrecht, Gesellschaftsrecht, den Dienstleistungsverkehr und Kapitalverkehr, den freien Personenverkehr und viele andere mehr. Die Rechtsangleichung war und ist somit ein Kernstück der Gemeinschaftstätigkeit. Durch sie wird die Gemeinschaft Stück für Stück aufgebaut und ausgebildet. Es ist falsch, die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften als eine Tätigkeit der Gemeinschaft zu sehen, durch die die Errichtung des Gemeinsamen Marktes lediglich erweitert wird. Eine solche Auffassung übersieht die weitreichende wirtschafts- und gesellschaftspolitische Funktion der Rechtsangleichung und die Notwendigkeit, eben durch Rechtsangleichung, also Schaffung gemeinsamer Rechtsstrukturen, die Gemeinschaft wirtschaftlich und institutionell zu festigen. (de)
  • Die Rechtsangleichung von unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine der im AEU-Vertrag ausdrücklich geregelten Zuständigkeiten der Europäischen Union (Titel VII, Kapitel 3, Artikel 114 bis 118 AEUV), um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten (Art 115 AEUV). Vorschriften zur Rechtsangleichung ergeben sich aber auch aus anderen Normen im AEUV (früher EGV), z.B.: über die Landwirtschaft, Freizügigkeit von Arbeitnehmern, Niederlassungsrecht, Gesellschaftsrecht, den Dienstleistungsverkehr und Kapitalverkehr, den freien Personenverkehr und viele andere mehr. Die Rechtsangleichung war und ist somit ein Kernstück der Gemeinschaftstätigkeit. Durch sie wird die Gemeinschaft Stück für Stück aufgebaut und ausgebildet. Es ist falsch, die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften als eine Tätigkeit der Gemeinschaft zu sehen, durch die die Errichtung des Gemeinsamen Marktes lediglich erweitert wird. Eine solche Auffassung übersieht die weitreichende wirtschafts- und gesellschaftspolitische Funktion der Rechtsangleichung und die Notwendigkeit, eben durch Rechtsangleichung, also Schaffung gemeinsamer Rechtsstrukturen, die Gemeinschaft wirtschaftlich und institutionell zu festigen. (de)
dbo:author
dbo:isbn
  • 978-3-9500616-7-3
  • 978-3-901924-27-9
  • 3-406-53541-0
  • 3-7890-8292-9
dbo:originalTitle
  • Europarecht (de)
  • Die Verfassungsentwürfe zur Gründung einer Europäischen Union (de)
  • Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (de)
  • EUV / EGV / AEU : Synopse der Verträge zur Gründung einer Europäischen Gemeinschaft bzw. Union (de)
  • Europarecht (de)
  • Die Verfassungsentwürfe zur Gründung einer Europäischen Union (de)
  • Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (de)
  • EUV / EGV / AEU : Synopse der Verträge zur Gründung einer Europäischen Gemeinschaft bzw. Union (de)
dbo:thumbnail
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 8605482 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 156084594 (xsd:integer)
prop-de:auflage
  • 1 (xsd:integer)
  • 2 (xsd:integer)
  • 6 (xsd:integer)
prop-de:datum
  • 2001 (xsd:integer)
  • 2003 (xsd:integer)
  • 2005 (xsd:integer)
  • 2008 (xsd:integer)
prop-de:kommentar
  • CD-ROM ISBN 978-3-901924-22-4
prop-de:online
prop-de:ort
  • Baden-Baden
  • München
  • Dornbirn
dc:publisher
  • Nomos Verlag
  • EDITION EUROPA Verlag
  • BSA-Verlag und EDITION EUROPA Verlag
dct:subject
rdf:type
rdfs:comment
  • Die Rechtsangleichung von unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine der im AEU-Vertrag ausdrücklich geregelten Zuständigkeiten der Europäischen Union (Titel VII, Kapitel 3, Artikel 114 bis 118 AEUV), um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten (Art 115 AEUV). Vorschriften zur Rechtsangleichung ergeben sich aber auch aus anderen Normen im AEUV (früher EGV), z.B.: über die Landwirtschaft, Freizügigkeit von Arbeitnehmern, Niederlassungsrecht, Gesellschaftsrecht, den Dienstleistungsverkehr und Kapitalverkehr, den freien Personenverkehr und viele andere mehr. (de)
  • Die Rechtsangleichung von unterschiedlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist eine der im AEU-Vertrag ausdrücklich geregelten Zuständigkeiten der Europäischen Union (Titel VII, Kapitel 3, Artikel 114 bis 118 AEUV), um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten (Art 115 AEUV). Vorschriften zur Rechtsangleichung ergeben sich aber auch aus anderen Normen im AEUV (früher EGV), z.B.: über die Landwirtschaft, Freizügigkeit von Arbeitnehmern, Niederlassungsrecht, Gesellschaftsrecht, den Dienstleistungsverkehr und Kapitalverkehr, den freien Personenverkehr und viele andere mehr. (de)
rdfs:label
  • Rechtsangleichung in der Europäischen Union (de)
  • Rechtsangleichung in der Europäischen Union (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:depiction
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of