Die Rechtsabteilung ist eine Abteilung bzw. ein Referat in einem Unternehmen oder einer Behörde, in dem von Juristen die rechtlichen Fragestellungen des Unternehmens bearbeitet werden. Die Rechtsabteilung ist üblicherweise als Stabsstelle direkt der Geschäftsleitung zugeordnet. Sofern ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung (Justiziar) gleichzeitig eine Zulassung als Rechtsanwalt hat, wird er als Syndikus bezeichnet.

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  • Die Rechtsabteilung ist eine Abteilung bzw. ein Referat in einem Unternehmen oder einer Behörde, in dem von Juristen die rechtlichen Fragestellungen des Unternehmens bearbeitet werden. Die Rechtsabteilung ist üblicherweise als Stabsstelle direkt der Geschäftsleitung zugeordnet. Sofern ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung (Justiziar) gleichzeitig eine Zulassung als Rechtsanwalt hat, wird er als Syndikus bezeichnet. In größeren Kommunalverwaltungen ist die Rechtsabteilung meist als eigenes Amt gegliedert. Es trägt nach dem kommunalen Mustergliederungsplan die Amtsnummer 30. Das Rechtsamt führt in der Regel alle gerichtlichen Verfahren, in die die Behörde involviert ist. Verwaltungsjuristen dürfen im Rahmen des sog. "Behördenprivilegs" sogar vor Bundesgerichten tätig werden, für die üblicherweise spezielle Anwälte zugelassen werden müssen (z.B. § 67 Abs. 4 VwGO, § 78 Abs. 2 ZPO, § 10 Abs. 4 FamFG). (de)
  • Die Rechtsabteilung ist eine Abteilung bzw. ein Referat in einem Unternehmen oder einer Behörde, in dem von Juristen die rechtlichen Fragestellungen des Unternehmens bearbeitet werden. Die Rechtsabteilung ist üblicherweise als Stabsstelle direkt der Geschäftsleitung zugeordnet. Sofern ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung (Justiziar) gleichzeitig eine Zulassung als Rechtsanwalt hat, wird er als Syndikus bezeichnet. In größeren Kommunalverwaltungen ist die Rechtsabteilung meist als eigenes Amt gegliedert. Es trägt nach dem kommunalen Mustergliederungsplan die Amtsnummer 30. Das Rechtsamt führt in der Regel alle gerichtlichen Verfahren, in die die Behörde involviert ist. Verwaltungsjuristen dürfen im Rahmen des sog. "Behördenprivilegs" sogar vor Bundesgerichten tätig werden, für die üblicherweise spezielle Anwälte zugelassen werden müssen (z.B. § 67 Abs. 4 VwGO, § 78 Abs. 2 ZPO, § 10 Abs. 4 FamFG). (de)
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  • Rechtsabteilung (de)
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