Das Recht auf Wohnen ist ein Menschenrecht der zweiten Generation (wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Seine Grundlage im internationalen Recht sind Art. 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR), Art. 16 der Europäischen Sozialcharta vom 16. Dezember 1966 sowie Art. 31 der revidierten Europäischen Sozialcharta. Implizit wird das Recht auf Wohnen auch durch die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker eingeräumt. Dem UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zufolge beinhalten Aspekte des Rechts auf Wohnen unter dem ICESCR auch: rechtlichen Schutz des Arbeitsplatzes; die Verfügbarkeit von Dienstleistungen, Materialien, Anlagen und Infrastruktur; Erschwinglichkeit; Bewohnbarkeit; Zugän

Property Value
dbo:abstract
  • Das Recht auf Wohnen ist ein Menschenrecht der zweiten Generation (wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Seine Grundlage im internationalen Recht sind Art. 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR), Art. 16 der Europäischen Sozialcharta vom 16. Dezember 1966 sowie Art. 31 der revidierten Europäischen Sozialcharta. Implizit wird das Recht auf Wohnen auch durch die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker eingeräumt. Dem UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zufolge beinhalten Aspekte des Rechts auf Wohnen unter dem ICESCR auch: rechtlichen Schutz des Arbeitsplatzes; die Verfügbarkeit von Dienstleistungen, Materialien, Anlagen und Infrastruktur; Erschwinglichkeit; Bewohnbarkeit; Zugänglichkeit, Lage und kulturelle Angemessenheit. In Deutschland formulierte die Weimarer Verfassung im Sommer 1919 in Art. 155 erstmals das staatliche Ziel „jedem Deutschen eine gesunde Wohnung“ zu sichern. Als politisches Ziel wurde das Recht auf Wohnen im Jahre 1944 von Franklin D. Roosevelt in seiner Rede zum Second Bill of Rights formuliert. (de)
  • Das Recht auf Wohnen ist ein Menschenrecht der zweiten Generation (wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Seine Grundlage im internationalen Recht sind Art. 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR), Art. 16 der Europäischen Sozialcharta vom 16. Dezember 1966 sowie Art. 31 der revidierten Europäischen Sozialcharta. Implizit wird das Recht auf Wohnen auch durch die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker eingeräumt. Dem UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zufolge beinhalten Aspekte des Rechts auf Wohnen unter dem ICESCR auch: rechtlichen Schutz des Arbeitsplatzes; die Verfügbarkeit von Dienstleistungen, Materialien, Anlagen und Infrastruktur; Erschwinglichkeit; Bewohnbarkeit; Zugänglichkeit, Lage und kulturelle Angemessenheit. In Deutschland formulierte die Weimarer Verfassung im Sommer 1919 in Art. 155 erstmals das staatliche Ziel „jedem Deutschen eine gesunde Wohnung“ zu sichern. Als politisches Ziel wurde das Recht auf Wohnen im Jahre 1944 von Franklin D. Roosevelt in seiner Rede zum Second Bill of Rights formuliert. (de)
dbo:wikiPageID
  • 4949800 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 152991593 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Das Recht auf Wohnen ist ein Menschenrecht der zweiten Generation (wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Seine Grundlage im internationalen Recht sind Art. 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR), Art. 16 der Europäischen Sozialcharta vom 16. Dezember 1966 sowie Art. 31 der revidierten Europäischen Sozialcharta. Implizit wird das Recht auf Wohnen auch durch die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker eingeräumt. Dem UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zufolge beinhalten Aspekte des Rechts auf Wohnen unter dem ICESCR auch: rechtlichen Schutz des Arbeitsplatzes; die Verfügbarkeit von Dienstleistungen, Materialien, Anlagen und Infrastruktur; Erschwinglichkeit; Bewohnbarkeit; Zugän (de)
  • Das Recht auf Wohnen ist ein Menschenrecht der zweiten Generation (wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Seine Grundlage im internationalen Recht sind Art. 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR), Art. 16 der Europäischen Sozialcharta vom 16. Dezember 1966 sowie Art. 31 der revidierten Europäischen Sozialcharta. Implizit wird das Recht auf Wohnen auch durch die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker eingeräumt. Dem UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zufolge beinhalten Aspekte des Rechts auf Wohnen unter dem ICESCR auch: rechtlichen Schutz des Arbeitsplatzes; die Verfügbarkeit von Dienstleistungen, Materialien, Anlagen und Infrastruktur; Erschwinglichkeit; Bewohnbarkeit; Zugän (de)
rdfs:label
  • Recht auf Wohnen (de)
  • Recht auf Wohnen (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of