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- Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthält in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. das Grundrecht des Rechts auf Leben: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ Ein solches Grundrecht ist in der deutschen Verfassungsgeschichte ohne Vorbild. Der Parlamentarische Rat nahm es auf Vorschlag einiger evangelischer Landeskirchen und unter dem Eindruck der systematischen staatlichen Tötungen während der Zeit des Nationalsozialismus (Konzentrationslager) in den Grundrechtskatalog auf. (de)
- Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthält in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. das Grundrecht des Rechts auf Leben: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ Ein solches Grundrecht ist in der deutschen Verfassungsgeschichte ohne Vorbild. Der Parlamentarische Rat nahm es auf Vorschlag einiger evangelischer Landeskirchen und unter dem Eindruck der systematischen staatlichen Tötungen während der Zeit des Nationalsozialismus (Konzentrationslager) in den Grundrechtskatalog auf. (de)
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- Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthält in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. das Grundrecht des Rechts auf Leben: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ (de)
- Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland enthält in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. das Grundrecht des Rechts auf Leben: „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“ (de)
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- Recht auf Leben (de)
- Recht auf Leben (de)
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