In älteren Polizeigesetzen findet sich teilweise bereits die Möglichkeit, Personen von einem Ort wegzuweisen, wenn sie sich selbst gefährden oder Einsatzkräfte (Blaulichtdienste) behindern. 1994 wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit der Möglichkeit ergänzt «einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten».

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  • In älteren Polizeigesetzen findet sich teilweise bereits die Möglichkeit, Personen von einem Ort wegzuweisen, wenn sie sich selbst gefährden oder Einsatzkräfte (Blaulichtdienste) behindern. 1994 wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit der Möglichkeit ergänzt «einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten». (de)
  • In älteren Polizeigesetzen findet sich teilweise bereits die Möglichkeit, Personen von einem Ort wegzuweisen, wenn sie sich selbst gefährden oder Einsatzkräfte (Blaulichtdienste) behindern. 1994 wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit der Möglichkeit ergänzt «einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten». (de)
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  • Wegweisungen und Rayonverbote – ein Überblick
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  • In älteren Polizeigesetzen findet sich teilweise bereits die Möglichkeit, Personen von einem Ort wegzuweisen, wenn sie sich selbst gefährden oder Einsatzkräfte (Blaulichtdienste) behindern. 1994 wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit der Möglichkeit ergänzt «einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten». (de)
  • In älteren Polizeigesetzen findet sich teilweise bereits die Möglichkeit, Personen von einem Ort wegzuweisen, wenn sie sich selbst gefährden oder Einsatzkräfte (Blaulichtdienste) behindern. 1994 wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit der Möglichkeit ergänzt «einem Ausländer, der keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet, insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die Auflage machen, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten». (de)
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  • Rayonverbot (de)
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