Als Raubzeug werden in der Jägersprache Tiere bezeichnet, die selbst nicht zum Wild (§ 2 Bundesjagdgesetz) zählen, die aber der Wildbahn, dem Viehstand und der Fischerei Schaden tun und deshalb ausnahmsweise mit Genehmigung bejagt werden dürfen. Rabenkrähen, Elstern oder Eichelhäher werden teilweise auch als Gelichter bezeichnet. Im Unterschied zum Wild gibt es für Raubzeug keine Schonzeit. Raubzeugschärfe ist ein abgeleiteter Begriff für die Eigenschaft von (Jagd-)Hunden, Raubzeug anzugreifen.

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  • Als Raubzeug werden in der Jägersprache Tiere bezeichnet, die selbst nicht zum Wild (§ 2 Bundesjagdgesetz) zählen, die aber der Wildbahn, dem Viehstand und der Fischerei Schaden tun und deshalb ausnahmsweise mit Genehmigung bejagt werden dürfen. Bis 1976 gehörte nach dem Bundesjagdgesetz der Schutz des Wildes vor Raubzeug zum „Inhalt des Jagdschutzes“. Da der Begriff jedoch zunehmend als diffamierend aufgefasst wurde, ist er in den heutigen Jagdgesetzen nicht mehr aufgeführt, gehört aber weiterhin zum jagdlichen Sprachgebrauch. Raubzeug umfasst die Wanderratten, Rabenkrähen, Elstern oder Eichelhäher, aber auch eingeschleppte fremdländische Arten wie Waschbär oder Marderhund. Einige dieser Arten sind heute in einzelnen Bundesländern in das Jagdrecht aufgenommen worden. Raubzeug ist nicht mit der Bezeichnung Raubwild zu verwechseln. Zu letzterem zählt der Jäger jagdbare Tiere wie Dachs, Fuchs oder auch den Luchs. Rabenkrähen, Elstern oder Eichelhäher werden teilweise auch als Gelichter bezeichnet. Im Unterschied zum Wild gibt es für Raubzeug keine Schonzeit. Allerdings ist umstritten, ob sich der Abschuss von Raubzeug überhaupt positiv auf den Bestand der Tierarten auswirkt, die damit geschützt werden sollen. Beispielsweise können durch die Bejagung von Rabenkrähen deren Bestandszahlen sogar steigen, da nach dem Abschuss eines Brutvogels oftmals vermehrt nichtbrütende Exemplare in dessen altes Revier einwandern. Umgekehrt steigt durch den Abschuss von Nichtbrütern der Bruterfolg der brütenden Revierinhaber. Von 1990 bis 1996 wurde in einem 700 Hektar großen Jagdrevier im nördlichen Saarland ein Großversuch unter der wissenschaftlichen Leitung des Biologen Paul Müller durchgeführt, bei dem ein möglichst gründlicher Abschuss von jeglichem Raubwild und Raubzeug angestrebt wurde. Geklärt werden sollte damit, inwieweit sich diese intensive Bejagung auf die Bestände von Niederwild und Singvögeln einerseits sowie auf die Bestände der bejagten Arten andererseits auswirkt. Insgesamt wurden im Verlauf dieser 7 Jahre unter anderem 2242 Rabenvögel sowie 922 Stück Raubwild geschossen, darunter 579 Füchse. Die Auswertung ergab, dass bei den meisten Tierarten keine signifikante Änderung der Bestandszahlen zu verzeichnen war. Allerdings nahm die Zahl der Füchse sogar deutlich zu. Bei den Rabenkrähen lagen die Abschusszahlen in den letzten beiden Jahren um 40 % über denen der beiden ersten. Ein Einfluss auf die Bestandszahlen von Singvögeln und Niederwild konnte nicht festgestellt werden. Verwilderte Hunde und Katzen gehören als Haustiere nicht zum Raubzeug im eigentlichen Sinne, werden aber jagdrechtlich gleich behandelt und umgangssprachlich häufig als Raubzeug bezeichnet. Nach wie vor ist der Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen Bestandteil des Jagdschutzes (§ 23 Bundesjagdgesetz). Raubzeugschärfe ist ein abgeleiteter Begriff für die Eigenschaft von (Jagd-)Hunden, Raubzeug anzugreifen. (de)
  • Als Raubzeug werden in der Jägersprache Tiere bezeichnet, die selbst nicht zum Wild (§ 2 Bundesjagdgesetz) zählen, die aber der Wildbahn, dem Viehstand und der Fischerei Schaden tun und deshalb ausnahmsweise mit Genehmigung bejagt werden dürfen. Bis 1976 gehörte nach dem Bundesjagdgesetz der Schutz des Wildes vor Raubzeug zum „Inhalt des Jagdschutzes“. Da der Begriff jedoch zunehmend als diffamierend aufgefasst wurde, ist er in den heutigen Jagdgesetzen nicht mehr aufgeführt, gehört aber weiterhin zum jagdlichen Sprachgebrauch. Raubzeug umfasst die Wanderratten, Rabenkrähen, Elstern oder Eichelhäher, aber auch eingeschleppte fremdländische Arten wie Waschbär oder Marderhund. Einige dieser Arten sind heute in einzelnen Bundesländern in das Jagdrecht aufgenommen worden. Raubzeug ist nicht mit der Bezeichnung Raubwild zu verwechseln. Zu letzterem zählt der Jäger jagdbare Tiere wie Dachs, Fuchs oder auch den Luchs. Rabenkrähen, Elstern oder Eichelhäher werden teilweise auch als Gelichter bezeichnet. Im Unterschied zum Wild gibt es für Raubzeug keine Schonzeit. Allerdings ist umstritten, ob sich der Abschuss von Raubzeug überhaupt positiv auf den Bestand der Tierarten auswirkt, die damit geschützt werden sollen. Beispielsweise können durch die Bejagung von Rabenkrähen deren Bestandszahlen sogar steigen, da nach dem Abschuss eines Brutvogels oftmals vermehrt nichtbrütende Exemplare in dessen altes Revier einwandern. Umgekehrt steigt durch den Abschuss von Nichtbrütern der Bruterfolg der brütenden Revierinhaber. Von 1990 bis 1996 wurde in einem 700 Hektar großen Jagdrevier im nördlichen Saarland ein Großversuch unter der wissenschaftlichen Leitung des Biologen Paul Müller durchgeführt, bei dem ein möglichst gründlicher Abschuss von jeglichem Raubwild und Raubzeug angestrebt wurde. Geklärt werden sollte damit, inwieweit sich diese intensive Bejagung auf die Bestände von Niederwild und Singvögeln einerseits sowie auf die Bestände der bejagten Arten andererseits auswirkt. Insgesamt wurden im Verlauf dieser 7 Jahre unter anderem 2242 Rabenvögel sowie 922 Stück Raubwild geschossen, darunter 579 Füchse. Die Auswertung ergab, dass bei den meisten Tierarten keine signifikante Änderung der Bestandszahlen zu verzeichnen war. Allerdings nahm die Zahl der Füchse sogar deutlich zu. Bei den Rabenkrähen lagen die Abschusszahlen in den letzten beiden Jahren um 40 % über denen der beiden ersten. Ein Einfluss auf die Bestandszahlen von Singvögeln und Niederwild konnte nicht festgestellt werden. Verwilderte Hunde und Katzen gehören als Haustiere nicht zum Raubzeug im eigentlichen Sinne, werden aber jagdrechtlich gleich behandelt und umgangssprachlich häufig als Raubzeug bezeichnet. Nach wie vor ist der Schutz des Wildes vor wildernden Hunden und Katzen Bestandteil des Jagdschutzes (§ 23 Bundesjagdgesetz). Raubzeugschärfe ist ein abgeleiteter Begriff für die Eigenschaft von (Jagd-)Hunden, Raubzeug anzugreifen. (de)
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  • Als Raubzeug werden in der Jägersprache Tiere bezeichnet, die selbst nicht zum Wild (§ 2 Bundesjagdgesetz) zählen, die aber der Wildbahn, dem Viehstand und der Fischerei Schaden tun und deshalb ausnahmsweise mit Genehmigung bejagt werden dürfen. Rabenkrähen, Elstern oder Eichelhäher werden teilweise auch als Gelichter bezeichnet. Im Unterschied zum Wild gibt es für Raubzeug keine Schonzeit. Raubzeugschärfe ist ein abgeleiteter Begriff für die Eigenschaft von (Jagd-)Hunden, Raubzeug anzugreifen. (de)
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  • Raubzeug (de)
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