Die Psychiatrie-Personalverordnung regelt die personelle Ausstattung psychiatrischer Krankenhäuser. Die vollständig als Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie, abgekürzt als Psych-PV bezeichnete Verordnung vom 18. Dezember 1990 ist seit dem 1. Januar 1991 gültig. Ein wichtiger Bestandteil der Verordnung ist die Eingruppierung der stationär behandelten Patienten in Behandlungsbereiche und Behandlungsarten. Die Psych-PV bildet einen wesentlichen Rahmen für die Finanzierung der Behandlung in der Psychiatrie und setzt Mindeststandards für die Patientenversorgung. Berücksichtigung findet hierbei auch die Pflichtversorgung, die auch unfreiwillige Behandlungen umfasst.

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  • Die Psychiatrie-Personalverordnung regelt die personelle Ausstattung psychiatrischer Krankenhäuser. Die vollständig als Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie, abgekürzt als Psych-PV bezeichnete Verordnung vom 18. Dezember 1990 ist seit dem 1. Januar 1991 gültig. Ein wichtiger Bestandteil der Verordnung ist die Eingruppierung der stationär behandelten Patienten in Behandlungsbereiche und Behandlungsarten. Die Psych-PV bildet einen wesentlichen Rahmen für die Finanzierung der Behandlung in der Psychiatrie und setzt Mindeststandards für die Patientenversorgung. Berücksichtigung findet hierbei auch die Pflichtversorgung, die auch unfreiwillige Behandlungen umfasst. Die Behandlungsbereiche der Psych-PV sind Allgemeine Psychiatrie (Kürzel: A), Abhängigkeitskranke (S), Gerontopsychiatrie (G) und Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJ). Behandlungsarten der Erwachsenenpsychiatrie sind Regelbehandlung (Kürzel: 1), Intensivbehandlung (2), Rehabilitative Behandlung (3), Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker (4), Psychotherapie (5) und Tagesklinische Behandlung (6). Analog sind die Behandlungsarten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung (1), Jugendpsychiatrische Regelbehandlung (2), Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung (3), Rehabilitative Behandlung (4), Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker (5), Eltern-Kind-Behandlung (6) und Tagesklinische Behandlung (7). Beispiele: Ein schwer depressiver Patient wird als A1, mit suizidalem Syndrom als A2 eingruppiert. Ein Patient mit schwerem Alkoholentzugssyndrom wird als S2 eingruppiert. Ein Patient mit Delir bei Demenz: G2. Ein 12-jähriger Patient in der Kinder- und Jugendpsychiatrie: KJ1. Die Psych-PV-Eingruppierung erfolgte bis Ende 2009 nach § 4 Abs. 3 viermal jährlich bei Stichtagserhebungen. Mit Inkrafttreten des neuen § 17 d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 17. März 2009, abgekürzt KHG, seit dem 1. Januar 2010 wird die Psych-PV-Eingruppierung bei Aufnahme eines Patienten ins Krankenhaus und bei jedem Wechsel von Behandlungsbereich oder Behandlungsart durchgeführt und an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Anders als in Krankenhäusern zur Versorgung bei körperlichen Erkrankungen wird in Psychiatrischen, Psychosomatischen und Kinder- und Jugendpsychiatrischen Krankenhäusern nicht nach Diagnosis Related Groups mittels Fallpauschalen abgerechnet, sondern nach Behandlungs- und Pflegetagen mit einem mit den Krankenkassen vereinbarten festen Pflegesatz. Seit dem 1. Januar 2010, bzw. noch sanktionsfrei bis zum 1. Juli 2010, müssen nach § 17 d KHG Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden, die sich aus einer pauschalierten Leistungserfassung errechnen. Derzeit ist geplant, ab dem 1. Januar 2017 die Entgelte mittels tagesbezogener Pauschalen zu ermitteln, die sich aus den Psych-PV-Eingruppierungen und den Operationen und Prozedurenschlüsseln ergeben. (de)
  • Die Psychiatrie-Personalverordnung regelt die personelle Ausstattung psychiatrischer Krankenhäuser. Die vollständig als Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie, abgekürzt als Psych-PV bezeichnete Verordnung vom 18. Dezember 1990 ist seit dem 1. Januar 1991 gültig. Ein wichtiger Bestandteil der Verordnung ist die Eingruppierung der stationär behandelten Patienten in Behandlungsbereiche und Behandlungsarten. Die Psych-PV bildet einen wesentlichen Rahmen für die Finanzierung der Behandlung in der Psychiatrie und setzt Mindeststandards für die Patientenversorgung. Berücksichtigung findet hierbei auch die Pflichtversorgung, die auch unfreiwillige Behandlungen umfasst. Die Behandlungsbereiche der Psych-PV sind Allgemeine Psychiatrie (Kürzel: A), Abhängigkeitskranke (S), Gerontopsychiatrie (G) und Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJ). Behandlungsarten der Erwachsenenpsychiatrie sind Regelbehandlung (Kürzel: 1), Intensivbehandlung (2), Rehabilitative Behandlung (3), Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker (4), Psychotherapie (5) und Tagesklinische Behandlung (6). Analog sind die Behandlungsarten in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Kinderpsychiatrische Regel- und Intensivbehandlung (1), Jugendpsychiatrische Regelbehandlung (2), Jugendpsychiatrische Intensivbehandlung (3), Rehabilitative Behandlung (4), Langdauernde Behandlung Schwer- und Mehrfachkranker (5), Eltern-Kind-Behandlung (6) und Tagesklinische Behandlung (7). Beispiele: Ein schwer depressiver Patient wird als A1, mit suizidalem Syndrom als A2 eingruppiert. Ein Patient mit schwerem Alkoholentzugssyndrom wird als S2 eingruppiert. Ein Patient mit Delir bei Demenz: G2. Ein 12-jähriger Patient in der Kinder- und Jugendpsychiatrie: KJ1. Die Psych-PV-Eingruppierung erfolgte bis Ende 2009 nach § 4 Abs. 3 viermal jährlich bei Stichtagserhebungen. Mit Inkrafttreten des neuen § 17 d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 17. März 2009, abgekürzt KHG, seit dem 1. Januar 2010 wird die Psych-PV-Eingruppierung bei Aufnahme eines Patienten ins Krankenhaus und bei jedem Wechsel von Behandlungsbereich oder Behandlungsart durchgeführt und an die zuständige Krankenkasse übermittelt. Anders als in Krankenhäusern zur Versorgung bei körperlichen Erkrankungen wird in Psychiatrischen, Psychosomatischen und Kinder- und Jugendpsychiatrischen Krankenhäusern nicht nach Diagnosis Related Groups mittels Fallpauschalen abgerechnet, sondern nach Behandlungs- und Pflegetagen mit einem mit den Krankenkassen vereinbarten festen Pflegesatz. Seit dem 1. Januar 2010, bzw. noch sanktionsfrei bis zum 1. Juli 2010, müssen nach § 17 d KHG Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) an die zuständige Krankenkasse übermittelt werden, die sich aus einer pauschalierten Leistungserfassung errechnen. Derzeit ist geplant, ab dem 1. Januar 2017 die Entgelte mittels tagesbezogener Pauschalen zu ermitteln, die sich aus den Psych-PV-Eingruppierungen und den Operationen und Prozedurenschlüsseln ergeben. (de)
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  • Psychiatrie-Personalverordnung
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  • § 16 Satz 1, § 19 Abs. 2 KHG
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  • Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie
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  • Die Psychiatrie-Personalverordnung regelt die personelle Ausstattung psychiatrischer Krankenhäuser. Die vollständig als Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie, abgekürzt als Psych-PV bezeichnete Verordnung vom 18. Dezember 1990 ist seit dem 1. Januar 1991 gültig. Ein wichtiger Bestandteil der Verordnung ist die Eingruppierung der stationär behandelten Patienten in Behandlungsbereiche und Behandlungsarten. Die Psych-PV bildet einen wesentlichen Rahmen für die Finanzierung der Behandlung in der Psychiatrie und setzt Mindeststandards für die Patientenversorgung. Berücksichtigung findet hierbei auch die Pflichtversorgung, die auch unfreiwillige Behandlungen umfasst. (de)
  • Die Psychiatrie-Personalverordnung regelt die personelle Ausstattung psychiatrischer Krankenhäuser. Die vollständig als Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie, abgekürzt als Psych-PV bezeichnete Verordnung vom 18. Dezember 1990 ist seit dem 1. Januar 1991 gültig. Ein wichtiger Bestandteil der Verordnung ist die Eingruppierung der stationär behandelten Patienten in Behandlungsbereiche und Behandlungsarten. Die Psych-PV bildet einen wesentlichen Rahmen für die Finanzierung der Behandlung in der Psychiatrie und setzt Mindeststandards für die Patientenversorgung. Berücksichtigung findet hierbei auch die Pflichtversorgung, die auch unfreiwillige Behandlungen umfasst. (de)
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