Unter dem Begriff Prozesskostenvorschuss wird ein Unterhaltsanspruch gem. § 1360a Abs. 4 BGB bezeichnet, nachdem ein unterhaltsberechtigter Ehegatte gegen seinen Ehepartner einen Anspruch auf Vorschuss von Prozesskosten hat, soweit dabei persönliche Angelegenheiten betroffen sind und dies der Billigkeit entspricht. Ebenso umfasst ist ein entsprechender Anspruch für die Verteidigung in Strafverfahren. Der Anspruch besteht auch im Falle des Getrenntlebens oder ggf. einer Scheidung weiter.

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  • Unter dem Begriff Prozesskostenvorschuss wird ein Unterhaltsanspruch gem. § 1360a Abs. 4 BGB bezeichnet, nachdem ein unterhaltsberechtigter Ehegatte gegen seinen Ehepartner einen Anspruch auf Vorschuss von Prozesskosten hat, soweit dabei persönliche Angelegenheiten betroffen sind und dies der Billigkeit entspricht. Ebenso umfasst ist ein entsprechender Anspruch für die Verteidigung in Strafverfahren. Der Anspruch besteht auch im Falle des Getrenntlebens oder ggf. einer Scheidung weiter. (de)
  • Unter dem Begriff Prozesskostenvorschuss wird ein Unterhaltsanspruch gem. § 1360a Abs. 4 BGB bezeichnet, nachdem ein unterhaltsberechtigter Ehegatte gegen seinen Ehepartner einen Anspruch auf Vorschuss von Prozesskosten hat, soweit dabei persönliche Angelegenheiten betroffen sind und dies der Billigkeit entspricht. Ebenso umfasst ist ein entsprechender Anspruch für die Verteidigung in Strafverfahren. Der Anspruch besteht auch im Falle des Getrenntlebens oder ggf. einer Scheidung weiter. (de)
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  • Unter dem Begriff Prozesskostenvorschuss wird ein Unterhaltsanspruch gem. § 1360a Abs. 4 BGB bezeichnet, nachdem ein unterhaltsberechtigter Ehegatte gegen seinen Ehepartner einen Anspruch auf Vorschuss von Prozesskosten hat, soweit dabei persönliche Angelegenheiten betroffen sind und dies der Billigkeit entspricht. Ebenso umfasst ist ein entsprechender Anspruch für die Verteidigung in Strafverfahren. Der Anspruch besteht auch im Falle des Getrenntlebens oder ggf. einer Scheidung weiter. (de)
  • Unter dem Begriff Prozesskostenvorschuss wird ein Unterhaltsanspruch gem. § 1360a Abs. 4 BGB bezeichnet, nachdem ein unterhaltsberechtigter Ehegatte gegen seinen Ehepartner einen Anspruch auf Vorschuss von Prozesskosten hat, soweit dabei persönliche Angelegenheiten betroffen sind und dies der Billigkeit entspricht. Ebenso umfasst ist ein entsprechender Anspruch für die Verteidigung in Strafverfahren. Der Anspruch besteht auch im Falle des Getrenntlebens oder ggf. einer Scheidung weiter. (de)
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  • Prozesskostenvorschuss (de)
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