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- Als Privatanklagedelikte werden im österreichischen und liechtensteinischen Strafrecht strafbare Handlungen bezeichnet, die nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Geschädigten selbst gerichtlich verfolgt werden. Insofern stellen Privatanklagedelikte eine Ausnahme vom normalerweise geltenden Offizialprinzip (auch „Grundsatz der Amtswegigkeit“ genannt; § 2 StPO) dar. Eine ähnliche Konstruktion kennt auch das deutsche Strafverfahrensrecht mit der Privatklage. (de)
- Als Privatanklagedelikte werden im österreichischen und liechtensteinischen Strafrecht strafbare Handlungen bezeichnet, die nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Geschädigten selbst gerichtlich verfolgt werden. Insofern stellen Privatanklagedelikte eine Ausnahme vom normalerweise geltenden Offizialprinzip (auch „Grundsatz der Amtswegigkeit“ genannt; § 2 StPO) dar. Eine ähnliche Konstruktion kennt auch das deutsche Strafverfahrensrecht mit der Privatklage. (de)
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- Als Privatanklagedelikte werden im österreichischen und liechtensteinischen Strafrecht strafbare Handlungen bezeichnet, die nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Geschädigten selbst gerichtlich verfolgt werden. Insofern stellen Privatanklagedelikte eine Ausnahme vom normalerweise geltenden Offizialprinzip (auch „Grundsatz der Amtswegigkeit“ genannt; § 2 StPO) dar. Eine ähnliche Konstruktion kennt auch das deutsche Strafverfahrensrecht mit der Privatklage. (de)
- Als Privatanklagedelikte werden im österreichischen und liechtensteinischen Strafrecht strafbare Handlungen bezeichnet, die nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Geschädigten selbst gerichtlich verfolgt werden. Insofern stellen Privatanklagedelikte eine Ausnahme vom normalerweise geltenden Offizialprinzip (auch „Grundsatz der Amtswegigkeit“ genannt; § 2 StPO) dar. Eine ähnliche Konstruktion kennt auch das deutsche Strafverfahrensrecht mit der Privatklage. (de)
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- Privatanklagedelikt (de)
- Privatanklagedelikt (de)
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