Das sogenannte Primogeniturgesetz vom 8. Juli 1506 beendete das 1255 begonnene Zeitalter der bayerischen Landesteilungen. Herzog Albrecht IV. von Bayern erließ das Hausgesetz über die Unteilbarkeit des bayerischen Herzogtums und führte die Erstgeburtsordnung ein. Er vereinigte nach dem Landshuter Erbfolgekrieg das bis dahin in verschiedenen Linien der Wittelsbacher stark zersplitterte Herzogtum in seiner Hand und sicherte die Unteilbarkeit dadurch, dass fortan nur noch der erstgeborene Sohn Herzog des gesamten Herzogtums sein sollte.

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  • Das sogenannte Primogeniturgesetz vom 8. Juli 1506 beendete das 1255 begonnene Zeitalter der bayerischen Landesteilungen. Herzog Albrecht IV. von Bayern erließ das Hausgesetz über die Unteilbarkeit des bayerischen Herzogtums und führte die Erstgeburtsordnung ein. Er vereinigte nach dem Landshuter Erbfolgekrieg das bis dahin in verschiedenen Linien der Wittelsbacher stark zersplitterte Herzogtum in seiner Hand und sicherte die Unteilbarkeit dadurch, dass fortan nur noch der erstgeborene Sohn Herzog des gesamten Herzogtums sein sollte. Albrechts Bruder Wolfgang verzichtete für sich und seine Erben auf eine Mitregierung. Herrschen sollte künftig nur der Erstgeborene, während den jüngeren Söhnen Titel und Rang von Grafen sowie eine jährliche Rente Gulden zugebilligt wurde. Den Ständen wurde zugesichert, dass künftig jeder Herzog bei der Erbhuldigung ihnen die alten, überlieferten Freiheiten bestätigt. Das Recht, einen Krieg zu führen, sollte nur der Herzog haben, er brauchte dazu aber die Zustimmung der Stände. Sechs Wochen später gab König Maximilian I. seine Zustimmung zu dem Gesetz. (de)
  • Das sogenannte Primogeniturgesetz vom 8. Juli 1506 beendete das 1255 begonnene Zeitalter der bayerischen Landesteilungen. Herzog Albrecht IV. von Bayern erließ das Hausgesetz über die Unteilbarkeit des bayerischen Herzogtums und führte die Erstgeburtsordnung ein. Er vereinigte nach dem Landshuter Erbfolgekrieg das bis dahin in verschiedenen Linien der Wittelsbacher stark zersplitterte Herzogtum in seiner Hand und sicherte die Unteilbarkeit dadurch, dass fortan nur noch der erstgeborene Sohn Herzog des gesamten Herzogtums sein sollte. Albrechts Bruder Wolfgang verzichtete für sich und seine Erben auf eine Mitregierung. Herrschen sollte künftig nur der Erstgeborene, während den jüngeren Söhnen Titel und Rang von Grafen sowie eine jährliche Rente Gulden zugebilligt wurde. Den Ständen wurde zugesichert, dass künftig jeder Herzog bei der Erbhuldigung ihnen die alten, überlieferten Freiheiten bestätigt. Das Recht, einen Krieg zu führen, sollte nur der Herzog haben, er brauchte dazu aber die Zustimmung der Stände. Sechs Wochen später gab König Maximilian I. seine Zustimmung zu dem Gesetz. (de)
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  • Die bayerische Primogeniturordnung von 1506 (de)
  • Die bayerische Primogeniturordnung von 1506 (de)
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  • München
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  • Quellentexte zur bayerischen Geschichte
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  • Institut für Bayerische Geschichte
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  • Das sogenannte Primogeniturgesetz vom 8. Juli 1506 beendete das 1255 begonnene Zeitalter der bayerischen Landesteilungen. Herzog Albrecht IV. von Bayern erließ das Hausgesetz über die Unteilbarkeit des bayerischen Herzogtums und führte die Erstgeburtsordnung ein. Er vereinigte nach dem Landshuter Erbfolgekrieg das bis dahin in verschiedenen Linien der Wittelsbacher stark zersplitterte Herzogtum in seiner Hand und sicherte die Unteilbarkeit dadurch, dass fortan nur noch der erstgeborene Sohn Herzog des gesamten Herzogtums sein sollte. (de)
  • Das sogenannte Primogeniturgesetz vom 8. Juli 1506 beendete das 1255 begonnene Zeitalter der bayerischen Landesteilungen. Herzog Albrecht IV. von Bayern erließ das Hausgesetz über die Unteilbarkeit des bayerischen Herzogtums und führte die Erstgeburtsordnung ein. Er vereinigte nach dem Landshuter Erbfolgekrieg das bis dahin in verschiedenen Linien der Wittelsbacher stark zersplitterte Herzogtum in seiner Hand und sicherte die Unteilbarkeit dadurch, dass fortan nur noch der erstgeborene Sohn Herzog des gesamten Herzogtums sein sollte. (de)
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  • Primogeniturgesetz (de)
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