Primogenitur (lateinisch primus „Erster“, genitus „geboren“: Erstgeborenen-Nachfolgeordnung) bezeichnet fachsprachlich die Ordnung der Erbfolge, nach der nur das erstgeborene oder älteste Kind das Erbe und die Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person antritt, während mögliche Geschwister unberücksichtigt bleiben. Im alten Adelsrecht galt die Primogenitur vor allem in Königshäusern zur Festlegung der Thronfolge sowie in herrschenden Fürstenhäusern zur Bestimmung der Regentenfolge. In der Regel konnten dabei nur älteste Söhne die Erbfolge antreten; Töchter waren entweder ganz ausgeschlossen (nach dem alten fränkischen Recht Lex Salica) oder wurden ihren Brüdern gegenüber zurückgesetzt. Dies war vor allem dadurch begründet, dass nach der Heirat einer Tochter ihre Kinder der Familie ihres Ehe

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  • Primogenitur (lateinisch primus „Erster“, genitus „geboren“: Erstgeborenen-Nachfolgeordnung) bezeichnet fachsprachlich die Ordnung der Erbfolge, nach der nur das erstgeborene oder älteste Kind das Erbe und die Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person antritt, während mögliche Geschwister unberücksichtigt bleiben. Im alten Adelsrecht galt die Primogenitur vor allem in Königshäusern zur Festlegung der Thronfolge sowie in herrschenden Fürstenhäusern zur Bestimmung der Regentenfolge. In der Regel konnten dabei nur älteste Söhne die Erbfolge antreten; Töchter waren entweder ganz ausgeschlossen (nach dem alten fränkischen Recht Lex Salica) oder wurden ihren Brüdern gegenüber zurückgesetzt. Dies war vor allem dadurch begründet, dass nach der Heirat einer Tochter ihre Kinder der Familie ihres Ehemannes zugerechnet, seinen Familiennamen tragen und seine Stammlinie fortsetzen würden, nicht aber die Linie ihrer Mutter und deren Vaters. Gab es keinen männlichen Nachkommen, regelten familieneigene Hausgesetze die Erb- und Rechtsnachfolge, beispielsweise in der Form eines Majorats oder eines Minorats, in seltenen Fällen auch durch ein Erbtochter- oder Erbjungfernrecht. Ein Primogeniturtitel (Erstgeburtstitel) konnte als offizieller Namensbestandteil nur an den Erstgeborenen weitervererbt werden. Ultimogenitur („Letztgeborenenrecht“) bezeichnet demgegenüber eine Ordnung der Nachfolge, bei der das jüngste Kind den Familienbesitz erbt. Diese Erbfolge fand und findet sich als Ultimagenitur („Letztgeborene“) bei einigen der rund 160 ethnischen Gruppen und indigenen Völkern, die sich matrilinear nach ihren Mütterlinien organisieren: Hier erbt die jüngste Tochter die soziale Position und den Besitz der verstorbenen Mutter, was zumeist die Verfügungsgewalt über den familiären Landbesitz einschließt; Söhne bleiben unberücksichtigt, weil sie die Linie nicht fortsetzen können, denn ihre Kinder werden ihrer Mutter und deren Linie zugerechnet. In ländlichen Gegenden Moldawiens erbt oft der jüngste Sohn den familiären Wohnsitz, während der älteste Sohn die offizielle Nachfolge seines Vaters übernimmt; diese Regelung war früher auch in der Mongolei üblich, dort galt der Jüngste als Bewahrer des „heiligen Herdfeuers“ seiner Familie. (de)
  • Primogenitur (lateinisch primus „Erster“, genitus „geboren“: Erstgeborenen-Nachfolgeordnung) bezeichnet fachsprachlich die Ordnung der Erbfolge, nach der nur das erstgeborene oder älteste Kind das Erbe und die Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person antritt, während mögliche Geschwister unberücksichtigt bleiben. Im alten Adelsrecht galt die Primogenitur vor allem in Königshäusern zur Festlegung der Thronfolge sowie in herrschenden Fürstenhäusern zur Bestimmung der Regentenfolge. In der Regel konnten dabei nur älteste Söhne die Erbfolge antreten; Töchter waren entweder ganz ausgeschlossen (nach dem alten fränkischen Recht Lex Salica) oder wurden ihren Brüdern gegenüber zurückgesetzt. Dies war vor allem dadurch begründet, dass nach der Heirat einer Tochter ihre Kinder der Familie ihres Ehemannes zugerechnet, seinen Familiennamen tragen und seine Stammlinie fortsetzen würden, nicht aber die Linie ihrer Mutter und deren Vaters. Gab es keinen männlichen Nachkommen, regelten familieneigene Hausgesetze die Erb- und Rechtsnachfolge, beispielsweise in der Form eines Majorats oder eines Minorats, in seltenen Fällen auch durch ein Erbtochter- oder Erbjungfernrecht. Ein Primogeniturtitel (Erstgeburtstitel) konnte als offizieller Namensbestandteil nur an den Erstgeborenen weitervererbt werden. Ultimogenitur („Letztgeborenenrecht“) bezeichnet demgegenüber eine Ordnung der Nachfolge, bei der das jüngste Kind den Familienbesitz erbt. Diese Erbfolge fand und findet sich als Ultimagenitur („Letztgeborene“) bei einigen der rund 160 ethnischen Gruppen und indigenen Völkern, die sich matrilinear nach ihren Mütterlinien organisieren: Hier erbt die jüngste Tochter die soziale Position und den Besitz der verstorbenen Mutter, was zumeist die Verfügungsgewalt über den familiären Landbesitz einschließt; Söhne bleiben unberücksichtigt, weil sie die Linie nicht fortsetzen können, denn ihre Kinder werden ihrer Mutter und deren Linie zugerechnet. In ländlichen Gegenden Moldawiens erbt oft der jüngste Sohn den familiären Wohnsitz, während der älteste Sohn die offizielle Nachfolge seines Vaters übernimmt; diese Regelung war früher auch in der Mongolei üblich, dort galt der Jüngste als Bewahrer des „heiligen Herdfeuers“ seiner Familie. (de)
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  • Gabriele Rasuly-Paleczek
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  • Teil 4/5, Institut für Kultur- und Sozialanthropologie, Universität Wien
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  • Primogenitur (lateinisch primus „Erster“, genitus „geboren“: Erstgeborenen-Nachfolgeordnung) bezeichnet fachsprachlich die Ordnung der Erbfolge, nach der nur das erstgeborene oder älteste Kind das Erbe und die Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person antritt, während mögliche Geschwister unberücksichtigt bleiben. Im alten Adelsrecht galt die Primogenitur vor allem in Königshäusern zur Festlegung der Thronfolge sowie in herrschenden Fürstenhäusern zur Bestimmung der Regentenfolge. In der Regel konnten dabei nur älteste Söhne die Erbfolge antreten; Töchter waren entweder ganz ausgeschlossen (nach dem alten fränkischen Recht Lex Salica) oder wurden ihren Brüdern gegenüber zurückgesetzt. Dies war vor allem dadurch begründet, dass nach der Heirat einer Tochter ihre Kinder der Familie ihres Ehe (de)
  • Primogenitur (lateinisch primus „Erster“, genitus „geboren“: Erstgeborenen-Nachfolgeordnung) bezeichnet fachsprachlich die Ordnung der Erbfolge, nach der nur das erstgeborene oder älteste Kind das Erbe und die Rechtsnachfolge einer verstorbenen Person antritt, während mögliche Geschwister unberücksichtigt bleiben. Im alten Adelsrecht galt die Primogenitur vor allem in Königshäusern zur Festlegung der Thronfolge sowie in herrschenden Fürstenhäusern zur Bestimmung der Regentenfolge. In der Regel konnten dabei nur älteste Söhne die Erbfolge antreten; Töchter waren entweder ganz ausgeschlossen (nach dem alten fränkischen Recht Lex Salica) oder wurden ihren Brüdern gegenüber zurückgesetzt. Dies war vor allem dadurch begründet, dass nach der Heirat einer Tochter ihre Kinder der Familie ihres Ehe (de)
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  • Primogenitur (de)
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