Die Preisauszeichnung, auch Preisangabe, ist nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) gegenüber Endverbrauchern verpflichtend als Endpreis vorzunehmen. Wer Endverbrauchern gewerbsmäßig Dienstleistungen oder Waren anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer (USt) und aller ggf. zusätzlich anfallenden Preisbestandteile kenntlich zu machen. Der sogenannte Endpreis muss sofort ersichtlich sein. Nicht zum Endpreis zählt dabei das Pfand (z. B. bei Mehrwegflaschen oder Einweggebinden). Dieses ist zusätzlich zum Endpreis anzugeben.

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  • Die Preisauszeichnung, auch Preisangabe, ist nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) gegenüber Endverbrauchern verpflichtend als Endpreis vorzunehmen. Wer Endverbrauchern gewerbsmäßig Dienstleistungen oder Waren anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer (USt) und aller ggf. zusätzlich anfallenden Preisbestandteile kenntlich zu machen. Der sogenannte Endpreis muss sofort ersichtlich sein. Nicht zum Endpreis zählt dabei das Pfand (z. B. bei Mehrwegflaschen oder Einweggebinden). Dieses ist zusätzlich zum Endpreis anzugeben. Endverbraucher ist, wer eine Ware oder Dienstleistung für den privaten Verbrauch erwirbt. Die Preisangabenverordnung gilt deshalb nicht für den Großhandel gegenüber gewerblichen Abnehmern, solange sichergestellt ist, dass keine Waren an Endverbraucher verkauft werden. Alle angegebenen Preise müssen den entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eindeutig zuzuordnen sein. Dabei müssen sie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Werden Einzelpreise aufgegliedert, muss jeder Einzelpreis die verschiedenen Preisbestandteile enthalten. Der Gesamtpreis aller Einzelteile ist deutlich hervorzuheben. Für viele Waren besteht laut Grundpreisverordnung die Pflicht, neben dem Endpreis einen Grundpreis anzugeben. Dies betrifft Waren, die nach Länge, Fläche, Volumen oder Gewicht angeboten werden. Neben vielen Lebensmitteln sind dies zum Beispiel auch Stoffe, Garne, Blumenerde. Solche Waren sind mit einem Preis pro Grundeinheit (1 Meter, 1 Kilogramm, 1 Liter usw.) auszuzeichnen. Von dieser Auszeichnungspflicht gibt es eine Reihe von Ausnahmen, zum Beispiel bei einem Nenngewicht von weniger als 10 g oder einem Nennvolumen von weniger als 10 ml, Waren aus Getränkeautomaten oder Waren aus verschiedenartigen, nicht miteinander vermengten Erzeugnissen. (de)
  • Die Preisauszeichnung, auch Preisangabe, ist nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) gegenüber Endverbrauchern verpflichtend als Endpreis vorzunehmen. Wer Endverbrauchern gewerbsmäßig Dienstleistungen oder Waren anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer (USt) und aller ggf. zusätzlich anfallenden Preisbestandteile kenntlich zu machen. Der sogenannte Endpreis muss sofort ersichtlich sein. Nicht zum Endpreis zählt dabei das Pfand (z. B. bei Mehrwegflaschen oder Einweggebinden). Dieses ist zusätzlich zum Endpreis anzugeben. Endverbraucher ist, wer eine Ware oder Dienstleistung für den privaten Verbrauch erwirbt. Die Preisangabenverordnung gilt deshalb nicht für den Großhandel gegenüber gewerblichen Abnehmern, solange sichergestellt ist, dass keine Waren an Endverbraucher verkauft werden. Alle angegebenen Preise müssen den entsprechenden Waren oder Dienstleistungen eindeutig zuzuordnen sein. Dabei müssen sie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein. Werden Einzelpreise aufgegliedert, muss jeder Einzelpreis die verschiedenen Preisbestandteile enthalten. Der Gesamtpreis aller Einzelteile ist deutlich hervorzuheben. Für viele Waren besteht laut Grundpreisverordnung die Pflicht, neben dem Endpreis einen Grundpreis anzugeben. Dies betrifft Waren, die nach Länge, Fläche, Volumen oder Gewicht angeboten werden. Neben vielen Lebensmitteln sind dies zum Beispiel auch Stoffe, Garne, Blumenerde. Solche Waren sind mit einem Preis pro Grundeinheit (1 Meter, 1 Kilogramm, 1 Liter usw.) auszuzeichnen. Von dieser Auszeichnungspflicht gibt es eine Reihe von Ausnahmen, zum Beispiel bei einem Nenngewicht von weniger als 10 g oder einem Nennvolumen von weniger als 10 ml, Waren aus Getränkeautomaten oder Waren aus verschiedenartigen, nicht miteinander vermengten Erzeugnissen. (de)
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  • Die Preisauszeichnung, auch Preisangabe, ist nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) gegenüber Endverbrauchern verpflichtend als Endpreis vorzunehmen. Wer Endverbrauchern gewerbsmäßig Dienstleistungen oder Waren anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer (USt) und aller ggf. zusätzlich anfallenden Preisbestandteile kenntlich zu machen. Der sogenannte Endpreis muss sofort ersichtlich sein. Nicht zum Endpreis zählt dabei das Pfand (z. B. bei Mehrwegflaschen oder Einweggebinden). Dieses ist zusätzlich zum Endpreis anzugeben. (de)
  • Die Preisauszeichnung, auch Preisangabe, ist nach den Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) gegenüber Endverbrauchern verpflichtend als Endpreis vorzunehmen. Wer Endverbrauchern gewerbsmäßig Dienstleistungen oder Waren anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, ist verpflichtet, den Preis einschließlich Umsatzsteuer (USt) und aller ggf. zusätzlich anfallenden Preisbestandteile kenntlich zu machen. Der sogenannte Endpreis muss sofort ersichtlich sein. Nicht zum Endpreis zählt dabei das Pfand (z. B. bei Mehrwegflaschen oder Einweggebinden). Dieses ist zusätzlich zum Endpreis anzugeben. (de)
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