Die Polizei beim Deutschen Bundestag (offiziell abgekürzt Polizei DBT, umgangssprachlich auch Bundestagspolizei, Eigenbezeichnung auch „Polizei- und Sicherungsdienst“ bzw. Parlamentspolizei) ist die für den Bereich des Deutschen Bundestages zuständige Polizei. Sie übt für den Präsidenten des Deutschen Bundestages die ihm nach Art. 40 Abs. 2 des Grundgesetzes übertragene Polizeigewalt in den Gebäuden und auf dem Gelände des Bundestages aus. Da die genannte Bestimmung des Grundgesetzes dem Bundestagspräsidenten ausdrücklich die alleinige Polizeigewalt überträgt, sind andere Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft hier nicht zuständig.

Property Value
dbo:abstract
  • Die Polizei beim Deutschen Bundestag (offiziell abgekürzt Polizei DBT, umgangssprachlich auch Bundestagspolizei, Eigenbezeichnung auch „Polizei- und Sicherungsdienst“ bzw. Parlamentspolizei) ist die für den Bereich des Deutschen Bundestages zuständige Polizei. Sie übt für den Präsidenten des Deutschen Bundestages die ihm nach Art. 40 Abs. 2 des Grundgesetzes übertragene Polizeigewalt in den Gebäuden und auf dem Gelände des Bundestages aus. Da die genannte Bestimmung des Grundgesetzes dem Bundestagspräsidenten ausdrücklich die alleinige Polizeigewalt überträgt, sind andere Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft hier nicht zuständig. Aus historischer Sicht begründen das uneingeschränkte Hausrecht, die Immunität der Abgeordneten und die eigene Polizeigewalt die Souveränität des Parlamentes sowie den Schutz des Parlaments gegenüber allen anderen staatlichen Gewalten. Auch die Präsidenten der Landtage verfügen über analoge Rechte. Sie haben jedoch keine eigenständigen Polizeibehörden, die mit der Bundestagspolizei vergleichbar sind. (de)
  • Die Polizei beim Deutschen Bundestag (offiziell abgekürzt Polizei DBT, umgangssprachlich auch Bundestagspolizei, Eigenbezeichnung auch „Polizei- und Sicherungsdienst“ bzw. Parlamentspolizei) ist die für den Bereich des Deutschen Bundestages zuständige Polizei. Sie übt für den Präsidenten des Deutschen Bundestages die ihm nach Art. 40 Abs. 2 des Grundgesetzes übertragene Polizeigewalt in den Gebäuden und auf dem Gelände des Bundestages aus. Da die genannte Bestimmung des Grundgesetzes dem Bundestagspräsidenten ausdrücklich die alleinige Polizeigewalt überträgt, sind andere Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft hier nicht zuständig. Aus historischer Sicht begründen das uneingeschränkte Hausrecht, die Immunität der Abgeordneten und die eigene Polizeigewalt die Souveränität des Parlamentes sowie den Schutz des Parlaments gegenüber allen anderen staatlichen Gewalten. Auch die Präsidenten der Landtage verfügen über analoge Rechte. Sie haben jedoch keine eigenständigen Polizeibehörden, die mit der Bundestagspolizei vergleichbar sind. (de)
dbo:authority
dbo:locationCity
dbo:numberOfEmployees
  • 210 (xsd:integer)
dbo:thumbnail
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 291398 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 149743407 (xsd:integer)
prop-de:behördenLogo
  • 150 (xsd:integer)
prop-de:gründungsdatum
  • April 1950 als Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bundestags
prop-de:staatlicheEbene
  • Bund
prop-de:stellung
  • Teil der Bundestagsverwaltung
dct:subject
rdf:type
rdfs:comment
  • Die Polizei beim Deutschen Bundestag (offiziell abgekürzt Polizei DBT, umgangssprachlich auch Bundestagspolizei, Eigenbezeichnung auch „Polizei- und Sicherungsdienst“ bzw. Parlamentspolizei) ist die für den Bereich des Deutschen Bundestages zuständige Polizei. Sie übt für den Präsidenten des Deutschen Bundestages die ihm nach Art. 40 Abs. 2 des Grundgesetzes übertragene Polizeigewalt in den Gebäuden und auf dem Gelände des Bundestages aus. Da die genannte Bestimmung des Grundgesetzes dem Bundestagspräsidenten ausdrücklich die alleinige Polizeigewalt überträgt, sind andere Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft hier nicht zuständig. (de)
  • Die Polizei beim Deutschen Bundestag (offiziell abgekürzt Polizei DBT, umgangssprachlich auch Bundestagspolizei, Eigenbezeichnung auch „Polizei- und Sicherungsdienst“ bzw. Parlamentspolizei) ist die für den Bereich des Deutschen Bundestages zuständige Polizei. Sie übt für den Präsidenten des Deutschen Bundestages die ihm nach Art. 40 Abs. 2 des Grundgesetzes übertragene Polizeigewalt in den Gebäuden und auf dem Gelände des Bundestages aus. Da die genannte Bestimmung des Grundgesetzes dem Bundestagspräsidenten ausdrücklich die alleinige Polizeigewalt überträgt, sind andere Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft hier nicht zuständig. (de)
rdfs:label
  • Polizei beim Deutschen Bundestag (de)
  • Polizei beim Deutschen Bundestag (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:depiction
foaf:homepage
foaf:isPrimaryTopicOf
foaf:name
  • Polizei beim Deutschen Bundestag (de)
  • Polizei DBT (de)
  • Polizei beim Deutschen Bundestag (de)
  • Polizei DBT (de)
is dbo:wikiPageRedirects of
is foaf:primaryTopic of