Die persönlichen Entgeltpunkte sind gemäß § 66 SGB VI die aufgrund des Zugangsfaktors um Ab- bzw. Zuschläge angepassten Summe an Entgeltpunkten aus dem persönlichen Versicherungsverlauf. Die persönlichen Entgeltpunkte sind gemäß § 63 Absatz 4 SGB VI Grundlage für die Höhe der persönlichen monatlichen Rente (siehe auch Rentenformel).

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  • Die persönlichen Entgeltpunkte sind gemäß § 66 SGB VI die aufgrund des Zugangsfaktors um Ab- bzw. Zuschläge angepassten Summe an Entgeltpunkten aus dem persönlichen Versicherungsverlauf. Die persönlichen Entgeltpunkte sind gemäß § 63 Absatz 4 SGB VI Grundlage für die Höhe der persönlichen monatlichen Rente (siehe auch Rentenformel). Der Zugangsfaktor (also die Ab- bzw. Zuschläge) von 'persönlichen Entgeltpunkten', aus denen bereits eine Rente gezahlt wurde, bleibt grundsätzlich auch bei einer späteren erneuten Rente bestehen (§ 77 SGB VI). Dies gilt nicht für die Entgeltpunkte, die einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde lagen. Unter bestimmten Umständen wird für volle Kalendermonate, in denen eine einmal bewilligte Rente aufgrund persönlicher Entgeltpunkten (teilweise) nicht gezahlt wird, der Zugangsfaktor und damit die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte erhöht. War der Zugangsfaktor der persönlichen Entgeltpunkte zuvor kleiner 1,000, wird der Zugangsfaktor für die ruhenden persönlichen Entgeltpunkte je Kalendermonat um 0,003 erhöht, höchstens bis zum Wert von 1,0000. Werden persönliche Entgeltpunkte auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen, wird der Zugangsfaktor je Kalendermonat um 0,005 erhöht. (de)
  • Die persönlichen Entgeltpunkte sind gemäß § 66 SGB VI die aufgrund des Zugangsfaktors um Ab- bzw. Zuschläge angepassten Summe an Entgeltpunkten aus dem persönlichen Versicherungsverlauf. Die persönlichen Entgeltpunkte sind gemäß § 63 Absatz 4 SGB VI Grundlage für die Höhe der persönlichen monatlichen Rente (siehe auch Rentenformel). Der Zugangsfaktor (also die Ab- bzw. Zuschläge) von 'persönlichen Entgeltpunkten', aus denen bereits eine Rente gezahlt wurde, bleibt grundsätzlich auch bei einer späteren erneuten Rente bestehen (§ 77 SGB VI). Dies gilt nicht für die Entgeltpunkte, die einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugrunde lagen. Unter bestimmten Umständen wird für volle Kalendermonate, in denen eine einmal bewilligte Rente aufgrund persönlicher Entgeltpunkten (teilweise) nicht gezahlt wird, der Zugangsfaktor und damit die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte erhöht. War der Zugangsfaktor der persönlichen Entgeltpunkte zuvor kleiner 1,000, wird der Zugangsfaktor für die ruhenden persönlichen Entgeltpunkte je Kalendermonat um 0,003 erhöht, höchstens bis zum Wert von 1,0000. Werden persönliche Entgeltpunkte auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen, wird der Zugangsfaktor je Kalendermonat um 0,005 erhöht. (de)
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  • Die persönlichen Entgeltpunkte sind gemäß § 66 SGB VI die aufgrund des Zugangsfaktors um Ab- bzw. Zuschläge angepassten Summe an Entgeltpunkten aus dem persönlichen Versicherungsverlauf. Die persönlichen Entgeltpunkte sind gemäß § 63 Absatz 4 SGB VI Grundlage für die Höhe der persönlichen monatlichen Rente (siehe auch Rentenformel). (de)
  • Die persönlichen Entgeltpunkte sind gemäß § 66 SGB VI die aufgrund des Zugangsfaktors um Ab- bzw. Zuschläge angepassten Summe an Entgeltpunkten aus dem persönlichen Versicherungsverlauf. Die persönlichen Entgeltpunkte sind gemäß § 63 Absatz 4 SGB VI Grundlage für die Höhe der persönlichen monatlichen Rente (siehe auch Rentenformel). (de)
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  • Persönliche Entgeltpunkte (de)
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