Die Pauschalabgabe (umgangssprachlich Urheberrechtsabgabe) ist * eine Vergütung zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche, * eine Vergütung für das Vervielfältigen und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Waren und Güter. Berechnet wird sie als Zuschlag auf den Preis von Geräten oder Medien zum Anfertigen oder Speichern von Vervielfältigungen (§54 Urheberrechtsgesetz), als Abgabe für das Betreiben solcher Geräte (§54c und §53a UrhG) und für das öffentlich Zugänglichmachen geschützter Güter (§52a und §27 Abs. 2 UrhG).

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  • Die Pauschalabgabe (umgangssprachlich Urheberrechtsabgabe) ist * eine Vergütung zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche, * eine Vergütung für das Vervielfältigen und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Waren und Güter. Berechnet wird sie als Zuschlag auf den Preis von Geräten oder Medien zum Anfertigen oder Speichern von Vervielfältigungen (§54 Urheberrechtsgesetz), als Abgabe für das Betreiben solcher Geräte (§54c und §53a UrhG) und für das öffentlich Zugänglichmachen geschützter Güter (§52a und §27 Abs. 2 UrhG). Die Pauschalabgabe ersetzt dabei die Bezahlung jeder einzeln erbrachten Leistung durch eine pauschale Abgeltung, allerdings ohne das Vervielfältigen, das Zugänglichmachen oder den Gebrauch der Güter in jedem Fall zu legalisieren. Vielmehr ist es eine Abgeltung für legale Privatkopien und legale Zugänglichmachungen, illegale Schwarzkopien sollen damit nicht abgegolten werden. Beim Bestimmen des Tarifs wird durch die Verwertungsgesellschaften in regelmäßigen Abständen das Nutzerverhalten analysiert und daraus die Höhe der Abgaben berechnet. Die Einforderung der Pauschalabgabe bei den Geräteherstellern und -importeuren wird von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (kurz ZPÜ) wahrgenommen. Diese verteilt das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter (u. a. GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst). Diese wiederum schütten einen Teil der Einnahmen an ihre Mitglieder aus, da sie Urheber der vervielfältigten Werke sein können. (de)
  • Die Pauschalabgabe (umgangssprachlich Urheberrechtsabgabe) ist * eine Vergütung zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche, * eine Vergütung für das Vervielfältigen und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Waren und Güter. Berechnet wird sie als Zuschlag auf den Preis von Geräten oder Medien zum Anfertigen oder Speichern von Vervielfältigungen (§54 Urheberrechtsgesetz), als Abgabe für das Betreiben solcher Geräte (§54c und §53a UrhG) und für das öffentlich Zugänglichmachen geschützter Güter (§52a und §27 Abs. 2 UrhG). Die Pauschalabgabe ersetzt dabei die Bezahlung jeder einzeln erbrachten Leistung durch eine pauschale Abgeltung, allerdings ohne das Vervielfältigen, das Zugänglichmachen oder den Gebrauch der Güter in jedem Fall zu legalisieren. Vielmehr ist es eine Abgeltung für legale Privatkopien und legale Zugänglichmachungen, illegale Schwarzkopien sollen damit nicht abgegolten werden. Beim Bestimmen des Tarifs wird durch die Verwertungsgesellschaften in regelmäßigen Abständen das Nutzerverhalten analysiert und daraus die Höhe der Abgaben berechnet. Die Einforderung der Pauschalabgabe bei den Geräteherstellern und -importeuren wird von der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (kurz ZPÜ) wahrgenommen. Diese verteilt das Vergütungsaufkommen an ihre Gesellschafter (u. a. GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst). Diese wiederum schütten einen Teil der Einnahmen an ihre Mitglieder aus, da sie Urheber der vervielfältigten Werke sein können. (de)
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  • Die Pauschalabgabe (umgangssprachlich Urheberrechtsabgabe) ist * eine Vergütung zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche, * eine Vergütung für das Vervielfältigen und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Waren und Güter. Berechnet wird sie als Zuschlag auf den Preis von Geräten oder Medien zum Anfertigen oder Speichern von Vervielfältigungen (§54 Urheberrechtsgesetz), als Abgabe für das Betreiben solcher Geräte (§54c und §53a UrhG) und für das öffentlich Zugänglichmachen geschützter Güter (§52a und §27 Abs. 2 UrhG). (de)
  • Die Pauschalabgabe (umgangssprachlich Urheberrechtsabgabe) ist * eine Vergütung zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche, * eine Vergütung für das Vervielfältigen und öffentlich Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Waren und Güter. Berechnet wird sie als Zuschlag auf den Preis von Geräten oder Medien zum Anfertigen oder Speichern von Vervielfältigungen (§54 Urheberrechtsgesetz), als Abgabe für das Betreiben solcher Geräte (§54c und §53a UrhG) und für das öffentlich Zugänglichmachen geschützter Güter (§52a und §27 Abs. 2 UrhG). (de)
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  • Pauschalabgabe (de)
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