Patentnichtigkeitsprozess ist ein Gerichtsverfahren, welches zur Nichtigerklärung eines Patents führen kann, § 22Abs. 1 PatG. Das Patent kann auch teilweise für nichtig erklärt werden, § 22 Abs. 2 in Verbindung mit (i.V.m.) § 21Abs. 2 Satz 1 PatG. Gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG "gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten". Wenn das Patent für nichtig erklärt wird, erfolgt dies somit rückwirkend. Das Entsprechende gilt auch für eine (eventuelle) teilweise Nichtigerklärung, Satz 2 der vorgenannten Norm.

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  • Patentnichtigkeitsprozess ist ein Gerichtsverfahren, welches zur Nichtigerklärung eines Patents führen kann, § 22Abs. 1 PatG. Das Patent kann auch teilweise für nichtig erklärt werden, § 22 Abs. 2 in Verbindung mit (i.V.m.) § 21Abs. 2 Satz 1 PatG. Gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG "gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten". Wenn das Patent für nichtig erklärt wird, erfolgt dies somit rückwirkend. Das Entsprechende gilt auch für eine (eventuelle) teilweise Nichtigerklärung, Satz 2 der vorgenannten Norm. (de)
  • Patentnichtigkeitsprozess ist ein Gerichtsverfahren, welches zur Nichtigerklärung eines Patents führen kann, § 22Abs. 1 PatG. Das Patent kann auch teilweise für nichtig erklärt werden, § 22 Abs. 2 in Verbindung mit (i.V.m.) § 21Abs. 2 Satz 1 PatG. Gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG "gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten". Wenn das Patent für nichtig erklärt wird, erfolgt dies somit rückwirkend. Das Entsprechende gilt auch für eine (eventuelle) teilweise Nichtigerklärung, Satz 2 der vorgenannten Norm. (de)
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  • Patentnichtigkeitsprozess ist ein Gerichtsverfahren, welches zur Nichtigerklärung eines Patents führen kann, § 22Abs. 1 PatG. Das Patent kann auch teilweise für nichtig erklärt werden, § 22 Abs. 2 in Verbindung mit (i.V.m.) § 21Abs. 2 Satz 1 PatG. Gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG "gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten". Wenn das Patent für nichtig erklärt wird, erfolgt dies somit rückwirkend. Das Entsprechende gilt auch für eine (eventuelle) teilweise Nichtigerklärung, Satz 2 der vorgenannten Norm. (de)
  • Patentnichtigkeitsprozess ist ein Gerichtsverfahren, welches zur Nichtigerklärung eines Patents führen kann, § 22Abs. 1 PatG. Das Patent kann auch teilweise für nichtig erklärt werden, § 22 Abs. 2 in Verbindung mit (i.V.m.) § 21Abs. 2 Satz 1 PatG. Gemäß § 22 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG "gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten". Wenn das Patent für nichtig erklärt wird, erfolgt dies somit rückwirkend. Das Entsprechende gilt auch für eine (eventuelle) teilweise Nichtigerklärung, Satz 2 der vorgenannten Norm. (de)
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  • Patentnichtigkeitsprozess (de)
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