Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtsschutzes, welches Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken, Arbeitnehmererfinderrecht, Halbleiterschutzrecht, Sortenschutzrecht und Lizenzverträge umfasst. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Vertretung in Verfahren vor den Patent- und Markenämtern und den zuständigen Gerichten (in Deutschland insbesondere vor dem Bundespatentgericht, ab 2012 ebenso in der Schweiz). Patentanwälte haben das Recht, vor ordentlichen Gerichten Stellungnahmen für ihren Mandanten abzugeben, sind aber nur bedingt postulationsfähig (s. u. Zu § 4 Abs. 3 PatAnwO), also nur in bestimmten Verfahren (vgl. §§ 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 3 PatAnwO, s. u.) berechtigt, Anträge zu stellen. Deshalb treten in der

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  • Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtsschutzes, welches Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken, Arbeitnehmererfinderrecht, Halbleiterschutzrecht, Sortenschutzrecht und Lizenzverträge umfasst. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Vertretung in Verfahren vor den Patent- und Markenämtern und den zuständigen Gerichten (in Deutschland insbesondere vor dem Bundespatentgericht, ab 2012 ebenso in der Schweiz). Patentanwälte haben das Recht, vor ordentlichen Gerichten Stellungnahmen für ihren Mandanten abzugeben, sind aber nur bedingt postulationsfähig (s. u. Zu § 4 Abs. 3 PatAnwO), also nur in bestimmten Verfahren (vgl. §§ 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 3 PatAnwO, s. u.) berechtigt, Anträge zu stellen. Deshalb treten in der Regel Rechtsanwälte zusammen mit Patentanwälten vor den ordentlichen Gerichten auf, zumal Rechtsanwälten wiederum häufig die technische Befähigung fehlt. Der Beruf des Patentsanwalts ist in Deutschland ein klassischer Kammerberuf, d. h. die Patentanwaltskammer übt die Aufsicht über die Patentanwälte aus und die Kammermitgliedschaft ist obligatorisch. Für die Patentverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) gibt es die Zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt, die häufig zugleich als Patentanwalt in einem Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) zugelassen sind. (de)
  • Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtsschutzes, welches Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken, Arbeitnehmererfinderrecht, Halbleiterschutzrecht, Sortenschutzrecht und Lizenzverträge umfasst. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Vertretung in Verfahren vor den Patent- und Markenämtern und den zuständigen Gerichten (in Deutschland insbesondere vor dem Bundespatentgericht, ab 2012 ebenso in der Schweiz). Patentanwälte haben das Recht, vor ordentlichen Gerichten Stellungnahmen für ihren Mandanten abzugeben, sind aber nur bedingt postulationsfähig (s. u. Zu § 4 Abs. 3 PatAnwO), also nur in bestimmten Verfahren (vgl. §§ 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 3 PatAnwO, s. u.) berechtigt, Anträge zu stellen. Deshalb treten in der Regel Rechtsanwälte zusammen mit Patentanwälten vor den ordentlichen Gerichten auf, zumal Rechtsanwälten wiederum häufig die technische Befähigung fehlt. Der Beruf des Patentsanwalts ist in Deutschland ein klassischer Kammerberuf, d. h. die Patentanwaltskammer übt die Aufsicht über die Patentanwälte aus und die Kammermitgliedschaft ist obligatorisch. Für die Patentverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) gibt es die Zugelassenen Vertreter vor dem Europäischen Patentamt, die häufig zugleich als Patentanwalt in einem Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) zugelassen sind. (de)
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  • Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtsschutzes, welches Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken, Arbeitnehmererfinderrecht, Halbleiterschutzrecht, Sortenschutzrecht und Lizenzverträge umfasst. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Vertretung in Verfahren vor den Patent- und Markenämtern und den zuständigen Gerichten (in Deutschland insbesondere vor dem Bundespatentgericht, ab 2012 ebenso in der Schweiz). Patentanwälte haben das Recht, vor ordentlichen Gerichten Stellungnahmen für ihren Mandanten abzugeben, sind aber nur bedingt postulationsfähig (s. u. Zu § 4 Abs. 3 PatAnwO), also nur in bestimmten Verfahren (vgl. §§ 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 3 PatAnwO, s. u.) berechtigt, Anträge zu stellen. Deshalb treten in der (de)
  • Ein Patentanwalt berät und vertritt Mandanten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtsschutzes, welches Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken, Arbeitnehmererfinderrecht, Halbleiterschutzrecht, Sortenschutzrecht und Lizenzverträge umfasst. Der Schwerpunkt liegt dabei in der Vertretung in Verfahren vor den Patent- und Markenämtern und den zuständigen Gerichten (in Deutschland insbesondere vor dem Bundespatentgericht, ab 2012 ebenso in der Schweiz). Patentanwälte haben das Recht, vor ordentlichen Gerichten Stellungnahmen für ihren Mandanten abzugeben, sind aber nur bedingt postulationsfähig (s. u. Zu § 4 Abs. 3 PatAnwO), also nur in bestimmten Verfahren (vgl. §§ 78 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 4 Abs. 3 PatAnwO, s. u.) berechtigt, Anträge zu stellen. Deshalb treten in der (de)
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  • Patentanwalt (Deutschland) (de)
  • Patentanwalt (Deutschland) (de)
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