Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) regelt in Deutschland die Voraussetzungen für die 1995 neu geschaffene Rechtsform der Partnerschaft. In der Partnerschaft können sich freiberuflich Tätige zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (§ 1 Abs. 1 PartGG). Sie haben gleichwohl auch die Wahl, andere Gesellschaftsformen zu wählen (z. B. die GmbH). Vorgeschrieben ist ein Partnerschaftsvertrag (§ 3 PartGG), in dem schriftlich mindestens zu regeln sind:

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  • Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) regelt in Deutschland die Voraussetzungen für die 1995 neu geschaffene Rechtsform der Partnerschaft. In der Partnerschaft können sich freiberuflich Tätige zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (§ 1 Abs. 1 PartGG). Sie haben gleichwohl auch die Wahl, andere Gesellschaftsformen zu wählen (z. B. die GmbH). Die Partnerschaft wird beim örtlich zuständigen Partnerschaftsregister angemeldet (§ 4 PartGG). Im Namen der Gesellschaft muss der Name mindestens eines Partners mit dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten sein (§ 2 Abs. 1 PartGG). Vorgeschrieben ist ein Partnerschaftsvertrag (§ 3 PartGG), in dem schriftlich mindestens zu regeln sind: * Name und Sitz, * Name, Vorname, Beruf und Wohnort der Partner und der * Gegenstand der Partnerschaft. Die Partnerschaft tritt damit nach außen als Gemeinschaft auf. Sie trifft sämtliche Rechtsfolgen, die auch einen einzelnen Partner treffen würden. Waren jedoch nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften neben der Partnerschaft selbst nur diese dem Gläubiger (§ 8 PartGG). Diese Haftungsbeschränkung betrifft jedoch nur die mit der Berufsausübung verbundenen Rechtsgeschäfte. So haften beispielsweise bei einer Bestellung über Büromaterial alle Gesellschafter wie bei einer GbR gesamtschuldnerisch. (de)
  • Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) regelt in Deutschland die Voraussetzungen für die 1995 neu geschaffene Rechtsform der Partnerschaft. In der Partnerschaft können sich freiberuflich Tätige zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (§ 1 Abs. 1 PartGG). Sie haben gleichwohl auch die Wahl, andere Gesellschaftsformen zu wählen (z. B. die GmbH). Die Partnerschaft wird beim örtlich zuständigen Partnerschaftsregister angemeldet (§ 4 PartGG). Im Namen der Gesellschaft muss der Name mindestens eines Partners mit dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten sein (§ 2 Abs. 1 PartGG). Vorgeschrieben ist ein Partnerschaftsvertrag (§ 3 PartGG), in dem schriftlich mindestens zu regeln sind: * Name und Sitz, * Name, Vorname, Beruf und Wohnort der Partner und der * Gegenstand der Partnerschaft. Die Partnerschaft tritt damit nach außen als Gemeinschaft auf. Sie trifft sämtliche Rechtsfolgen, die auch einen einzelnen Partner treffen würden. Waren jedoch nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, haften neben der Partnerschaft selbst nur diese dem Gläubiger (§ 8 PartGG). Diese Haftungsbeschränkung betrifft jedoch nur die mit der Berufsausübung verbundenen Rechtsgeschäfte. So haften beispielsweise bei einer Bestellung über Büromaterial alle Gesellschafter wie bei einer GbR gesamtschuldnerisch. (de)
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  • Partnerschaftsgesellschaftsgesetz
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  • Art. 7 G vom 22. Dezember 2015
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  • Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
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  • Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) regelt in Deutschland die Voraussetzungen für die 1995 neu geschaffene Rechtsform der Partnerschaft. In der Partnerschaft können sich freiberuflich Tätige zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (§ 1 Abs. 1 PartGG). Sie haben gleichwohl auch die Wahl, andere Gesellschaftsformen zu wählen (z. B. die GmbH). Vorgeschrieben ist ein Partnerschaftsvertrag (§ 3 PartGG), in dem schriftlich mindestens zu regeln sind: (de)
  • Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz – PartGG) regelt in Deutschland die Voraussetzungen für die 1995 neu geschaffene Rechtsform der Partnerschaft. In der Partnerschaft können sich freiberuflich Tätige zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (§ 1 Abs. 1 PartGG). Sie haben gleichwohl auch die Wahl, andere Gesellschaftsformen zu wählen (z. B. die GmbH). Vorgeschrieben ist ein Partnerschaftsvertrag (§ 3 PartGG), in dem schriftlich mindestens zu regeln sind: (de)
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  • Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (de)
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