Parteifähigkeit bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Partei (Kläger oder Beklagter) zu sein. Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Das geltende Prozessrecht beruht auf dem Gleichlauf von Rechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit. Die Parteifähigkeit entspricht im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts, ist aber weiter als diese. Die Parteifähigkeit ist zu unterscheiden von den Prozessvoraussetzungen und von der Begründetheitsfrage,

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  • Parteifähigkeit bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Partei (Kläger oder Beklagter) zu sein. Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Das geltende Prozessrecht beruht auf dem Gleichlauf von Rechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit. Die Parteifähigkeit entspricht im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts, ist aber weiter als diese. Die Parteifähigkeit ist zu unterscheiden von den Prozessvoraussetzungen * der Prozessfähigkeit, das heißt die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vor- oder entgegennehmen zu können; * der Postulationsfähigkeit, das heißt „die Fähigkeit einer prozessfähigen Partei, die Prozesshandlungen selbst vorzunehmen“; * der Prozessführungsbefugnis, das heißt „die Berechtigung, ein eigenes oder fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.“ und von der Begründetheitsfrage, * der Aktivlegitimation der Passivlegitimation: Im Zivilprozess ist aktivlegitimiert, das heißt „richtige“ Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also „richtiger“ Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht – von den Fällen der Prozessstandschaft abgesehen – grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis. (de)
  • Parteifähigkeit bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Partei (Kläger oder Beklagter) zu sein. Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Das geltende Prozessrecht beruht auf dem Gleichlauf von Rechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit. Die Parteifähigkeit entspricht im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts, ist aber weiter als diese. Die Parteifähigkeit ist zu unterscheiden von den Prozessvoraussetzungen * der Prozessfähigkeit, das heißt die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter wirksam vor- oder entgegennehmen zu können; * der Postulationsfähigkeit, das heißt „die Fähigkeit einer prozessfähigen Partei, die Prozesshandlungen selbst vorzunehmen“; * der Prozessführungsbefugnis, das heißt „die Berechtigung, ein eigenes oder fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.“ und von der Begründetheitsfrage, * der Aktivlegitimation der Passivlegitimation: Im Zivilprozess ist aktivlegitimiert, das heißt „richtige“ Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also „richtiger“ Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht – von den Fällen der Prozessstandschaft abgesehen – grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis. (de)
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  • Parteifähigkeit bezeichnet im deutschen Zivilprozessrecht die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren Partei (Kläger oder Beklagter) zu sein. Nach § 50 Abs. 1 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist. Das geltende Prozessrecht beruht auf dem Gleichlauf von Rechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit. Die Parteifähigkeit entspricht im Wesentlichen der Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts, ist aber weiter als diese. Die Parteifähigkeit ist zu unterscheiden von den Prozessvoraussetzungen und von der Begründetheitsfrage, (de)
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  • Parteifähigkeit (de)
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