Als Parteienstaat wird ein Staat bezeichnet, dessen Staatsgewalt sich im Wesentlichen in den Händen gesellschaftlicher Parteien und Interessengruppen befindet. Er ist ein vollständiger Parteienstaat, wenn sich die einzelnen „Staatsgewalten“ (Legislative, Exekutive und Judikative) ausschließlich in den Händen formierter gesellschaftlicher Kräfte wie der politischen Parteien befinden. Diese Art eines Gesellschaftssystems wird auch Parteienherrschaft genannt.

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  • Als Parteienstaat wird ein Staat bezeichnet, dessen Staatsgewalt sich im Wesentlichen in den Händen gesellschaftlicher Parteien und Interessengruppen befindet. Er ist ein vollständiger Parteienstaat, wenn sich die einzelnen „Staatsgewalten“ (Legislative, Exekutive und Judikative) ausschließlich in den Händen formierter gesellschaftlicher Kräfte wie der politischen Parteien befinden. Diese Art eines Gesellschaftssystems wird auch Parteienherrschaft genannt. Ein Parteienstaat ist eine Parteiendemokratie, wenn sich die Parteien demokratischen Wahlen stellen und an der Bildung der öffentlichen Meinung mitwirken – wie es z. B. in Deutschland aufgrund des Art. 21 des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes der Fall ist. Ob und in welchem Maße eine Parteiendemokratie auch parteienstaatliche Merkmale aufweist, ist eine Frage des Einzelfalls, und ob dies nachteilig ist eine Frage der Bewertung. So wurden Tendenzen zur Parteienstaatlichkeit in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts kritisiert u. a. von Carl Schmitt, Othmar Spann und Oswald Spengler, hingegen in der 2. Hälfte gerechtfertigt durch die Parteienstaatslehre des Gerhard Leibholz. Kein Parteienstaat, sondern dessen Gegenteil wäre ein absoluter Staat mit Begleiterscheinungen wie Dominanz staatlicher Bürokratie wie im Beamtenstaat oder Bürokratenstaat. Auch eine streng basisdemokratisch organisierte Räterepublik, eine Demarchie oder eine Diktatur kann ohne Parteien auskommen. (de)
  • Als Parteienstaat wird ein Staat bezeichnet, dessen Staatsgewalt sich im Wesentlichen in den Händen gesellschaftlicher Parteien und Interessengruppen befindet. Er ist ein vollständiger Parteienstaat, wenn sich die einzelnen „Staatsgewalten“ (Legislative, Exekutive und Judikative) ausschließlich in den Händen formierter gesellschaftlicher Kräfte wie der politischen Parteien befinden. Diese Art eines Gesellschaftssystems wird auch Parteienherrschaft genannt. Ein Parteienstaat ist eine Parteiendemokratie, wenn sich die Parteien demokratischen Wahlen stellen und an der Bildung der öffentlichen Meinung mitwirken – wie es z. B. in Deutschland aufgrund des Art. 21 des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes der Fall ist. Ob und in welchem Maße eine Parteiendemokratie auch parteienstaatliche Merkmale aufweist, ist eine Frage des Einzelfalls, und ob dies nachteilig ist eine Frage der Bewertung. So wurden Tendenzen zur Parteienstaatlichkeit in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts kritisiert u. a. von Carl Schmitt, Othmar Spann und Oswald Spengler, hingegen in der 2. Hälfte gerechtfertigt durch die Parteienstaatslehre des Gerhard Leibholz. Kein Parteienstaat, sondern dessen Gegenteil wäre ein absoluter Staat mit Begleiterscheinungen wie Dominanz staatlicher Bürokratie wie im Beamtenstaat oder Bürokratenstaat. Auch eine streng basisdemokratisch organisierte Räterepublik, eine Demarchie oder eine Diktatur kann ohne Parteien auskommen. (de)
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  • Parteienstaat (de)
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