Optanten sind im Wortsinne Personen, die eine Option wahrnehmen können, also eine Wahlmöglichkeit zu ihrer Verfügung haben. Im völkerrechtlichen Sinne gibt es eine besondere Bedeutung des Begriffes Optant nach Einverleibung eines Territoriums des Staates A durch einen Staat B. Als Optanten bezeichnet man hier die Menschen, die nach der Annexion beziehungsweise dem Abtreten des Gebiets des Staates A, in dem sie leben, in dem anderen Staat B die Möglichkeit erhalten, sich die Staatsangehörigkeit des Staates B zu sichern oder die alte Staatsangehörigkeit zu behalten, ohne dabei ihr Heimatgebiet verlassen zu müssen. Die Wahrnehmung dieser Option ist meistens mit einer Frist verbunden. Von Optanten sprach man u. a. in folgenden konkreten Fällen:

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  • Optanten sind im Wortsinne Personen, die eine Option wahrnehmen können, also eine Wahlmöglichkeit zu ihrer Verfügung haben. Im völkerrechtlichen Sinne gibt es eine besondere Bedeutung des Begriffes Optant nach Einverleibung eines Territoriums des Staates A durch einen Staat B. Als Optanten bezeichnet man hier die Menschen, die nach der Annexion beziehungsweise dem Abtreten des Gebiets des Staates A, in dem sie leben, in dem anderen Staat B die Möglichkeit erhalten, sich die Staatsangehörigkeit des Staates B zu sichern oder die alte Staatsangehörigkeit zu behalten, ohne dabei ihr Heimatgebiet verlassen zu müssen. Die Wahrnehmung dieser Option ist meistens mit einer Frist verbunden. Von Optanten sprach man u. a. in folgenden konkreten Fällen: * 1872: Die französischsprachigen Einwohner des Reichslandes Elsaß-Lothringen konnten nach der Eingliederung des Elsass und Lothringens wählen, ob sie Deutsche werden oder Franzosen bleiben wollten. * 1864–1920: Die dänisch-gesinnte Bevölkerung in Schleswig/Sønderjylland erhielt über Art. 19 des Wiener Friedensvertrag nach dem Ende des Deutsch-Dänischen Krieges 1864 das Recht für die dänische Staatsbürgerschaft zu optieren. Im Jahr 1880 befanden sich noch 25.000 dänische Staatsangehörige ohne einheimisches Wahlrecht in Schleswig. Die offene Frage nach der Staatsangehörigkeit der etwa 4.000 zwischen 1871 und 1898 von dänischen Optanten geborenen Kinder führte zum 1907 zum Abschluss des Optantenvertrages. * 1921: Die Deutschen und Polen in den durch den Friedensvertrag von Versailles oder Volksabstimmungen abgetretenen Gebieten nach dem Ersten Weltkrieg nahmen das Recht wahr, sich bis zu einer bestimmten Zeit für die Beibehaltung der ursprünglichen Staatszugehörigkeit zu entscheiden oder das Gebiet zu verlassen (Umsiedler). Nicht auszuschließen scheinen auch Zwangsausweisungen gewesen zu sein, da z. B. der Münchner Stadtrat am 4. August 1925 mit Blick auf angebliche Ausweisungen deutscher Optanten beschloss, polnischen Staatsbürgern vorläufig die Einbürgerung in die Stadt zu verweigern. * 1939–1943: Die deutschsprachigen Südtiroler, die sich bei der Wahl zwischen Umsiedung in italienischsprachige Gebiete oder »Heim ins Reich« für letzteres entschieden hatten, siehe Option in Südtirol. * Nach 1945: Ein Teil der italienischstämmigen Bevölkerung entschied sich nach der Entstehung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, nach Italien zu ziehen. Der Begriff Optant wird in Italien kontrovers gesehen, stattdessen wird eher von einer Vertreibung der Exilitaliener (Esuli) gesprochen. (de)
  • Optanten sind im Wortsinne Personen, die eine Option wahrnehmen können, also eine Wahlmöglichkeit zu ihrer Verfügung haben. Im völkerrechtlichen Sinne gibt es eine besondere Bedeutung des Begriffes Optant nach Einverleibung eines Territoriums des Staates A durch einen Staat B. Als Optanten bezeichnet man hier die Menschen, die nach der Annexion beziehungsweise dem Abtreten des Gebiets des Staates A, in dem sie leben, in dem anderen Staat B die Möglichkeit erhalten, sich die Staatsangehörigkeit des Staates B zu sichern oder die alte Staatsangehörigkeit zu behalten, ohne dabei ihr Heimatgebiet verlassen zu müssen. Die Wahrnehmung dieser Option ist meistens mit einer Frist verbunden. Von Optanten sprach man u. a. in folgenden konkreten Fällen: * 1872: Die französischsprachigen Einwohner des Reichslandes Elsaß-Lothringen konnten nach der Eingliederung des Elsass und Lothringens wählen, ob sie Deutsche werden oder Franzosen bleiben wollten. * 1864–1920: Die dänisch-gesinnte Bevölkerung in Schleswig/Sønderjylland erhielt über Art. 19 des Wiener Friedensvertrag nach dem Ende des Deutsch-Dänischen Krieges 1864 das Recht für die dänische Staatsbürgerschaft zu optieren. Im Jahr 1880 befanden sich noch 25.000 dänische Staatsangehörige ohne einheimisches Wahlrecht in Schleswig. Die offene Frage nach der Staatsangehörigkeit der etwa 4.000 zwischen 1871 und 1898 von dänischen Optanten geborenen Kinder führte zum 1907 zum Abschluss des Optantenvertrages. * 1921: Die Deutschen und Polen in den durch den Friedensvertrag von Versailles oder Volksabstimmungen abgetretenen Gebieten nach dem Ersten Weltkrieg nahmen das Recht wahr, sich bis zu einer bestimmten Zeit für die Beibehaltung der ursprünglichen Staatszugehörigkeit zu entscheiden oder das Gebiet zu verlassen (Umsiedler). Nicht auszuschließen scheinen auch Zwangsausweisungen gewesen zu sein, da z. B. der Münchner Stadtrat am 4. August 1925 mit Blick auf angebliche Ausweisungen deutscher Optanten beschloss, polnischen Staatsbürgern vorläufig die Einbürgerung in die Stadt zu verweigern. * 1939–1943: Die deutschsprachigen Südtiroler, die sich bei der Wahl zwischen Umsiedung in italienischsprachige Gebiete oder »Heim ins Reich« für letzteres entschieden hatten, siehe Option in Südtirol. * Nach 1945: Ein Teil der italienischstämmigen Bevölkerung entschied sich nach der Entstehung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, nach Italien zu ziehen. Der Begriff Optant wird in Italien kontrovers gesehen, stattdessen wird eher von einer Vertreibung der Exilitaliener (Esuli) gesprochen. (de)
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  • Optanten sind im Wortsinne Personen, die eine Option wahrnehmen können, also eine Wahlmöglichkeit zu ihrer Verfügung haben. Im völkerrechtlichen Sinne gibt es eine besondere Bedeutung des Begriffes Optant nach Einverleibung eines Territoriums des Staates A durch einen Staat B. Als Optanten bezeichnet man hier die Menschen, die nach der Annexion beziehungsweise dem Abtreten des Gebiets des Staates A, in dem sie leben, in dem anderen Staat B die Möglichkeit erhalten, sich die Staatsangehörigkeit des Staates B zu sichern oder die alte Staatsangehörigkeit zu behalten, ohne dabei ihr Heimatgebiet verlassen zu müssen. Die Wahrnehmung dieser Option ist meistens mit einer Frist verbunden. Von Optanten sprach man u. a. in folgenden konkreten Fällen: (de)
  • Optanten sind im Wortsinne Personen, die eine Option wahrnehmen können, also eine Wahlmöglichkeit zu ihrer Verfügung haben. Im völkerrechtlichen Sinne gibt es eine besondere Bedeutung des Begriffes Optant nach Einverleibung eines Territoriums des Staates A durch einen Staat B. Als Optanten bezeichnet man hier die Menschen, die nach der Annexion beziehungsweise dem Abtreten des Gebiets des Staates A, in dem sie leben, in dem anderen Staat B die Möglichkeit erhalten, sich die Staatsangehörigkeit des Staates B zu sichern oder die alte Staatsangehörigkeit zu behalten, ohne dabei ihr Heimatgebiet verlassen zu müssen. Die Wahrnehmung dieser Option ist meistens mit einer Frist verbunden. Von Optanten sprach man u. a. in folgenden konkreten Fällen: (de)
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